Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiederbewaldung
Kahlfläche, Räumde und Wiederbewaldung: Eine Begriffsbestimmung
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde wird Waldboden bezeichnet, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 Prozent der vollen Fläche aufweist.
Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung, bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder der Räumde nachfolgt.
Ein Beispiel: Erfolgte die Schlägerung im November 2020, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2025 abzuschließen.
Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung, bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder der Räumde nachfolgt.
Ein Beispiel: Erfolgte die Schlägerung im November 2020, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2025 abzuschließen.
Zehnjahresfrist für Naturverjüngung
Die Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug oder durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.
Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die Zehnjahresfrist um maximal fünf Jahre verlängern. Allerdings dürfen dabei keine Bedenken hinsichtlich einer Erosionsgefährdung oder einer Gefährdung der Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern bestehen.
Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die Zehnjahresfrist um maximal fünf Jahre verlängern. Allerdings dürfen dabei keine Bedenken hinsichtlich einer Erosionsgefährdung oder einer Gefährdung der Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern bestehen.
Verlängerung bei Unvorhersehbarem
Wenn erwiesen ist, dass der Waldeigentümer durch eine Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zum Beispiel bei einem Brand, vorübergehend in eine Notlage geraten ist, hat die Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern.
Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, beginnt die fünfjährige Wiederbewaldungsfrist für die Aufforstung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Bei Vorlage eines Wiederbewaldungsplanes ist die Verlängerung der Frist durch die Behörde möglich.
Wann gilt die Wiederbewaldungspflicht nicht?
Die Wiederbewaldungspflicht gilt nicht für dauernd unbestockte Grundflächen, darunter versteht man beispielsweise forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze oder Waldschneisen. Keine Verpflichtung zur Wiederbewaldung besteht auch im Fall eines ertraglosen Standort- und Objektschutzwaldes.
Nachbessern, bis Verjüngung gesichert
Der Waldeigentümer trägt die Verantwortung für den Erfolg von Aufforstung oder Naturverjüngung. Im Bedarfsfall müssen ausgefallene Pflanzen so lange nachgebessert werden, bis die Verjüngung gesichert ist.
Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der Waldfläche durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.