Was ist neu bei der Veranlagung 2021
Änderungen der Pauschalierungsverordnung
Die geänderte Pauschalierungsverordnung (PauschVO) ist seit dem 11.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Folgende Änderungen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 relevant:
- Bei Lohntierhaltung ist zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut PauschVO von 400.000 Euro nicht überschritten wird, zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleinere Betriebe können in der Vollpauschalierung bleiben.
- Gartenbaubetriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach Quadratmetersätzen (flächenabhängigen Durchschnittssätzen) veranlagt.
Steuerliche Behandlung von Covid-19-Hilfen
Viele der Covid-19-Hilfen sind steuerfrei. Dazu zählen laut BMF unter anderem die Zahlungen für Einkunftsverluste aus dem Härtefallfonds, der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft oder die aws Investitionsprämie. Im Gegensatz dazu sind Zahlungen der AMA für den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Ausfallsbonus – ausgenommen bei Vollpauschalierung – als Betriebseinnahmen zu erfassen. Auch von diesen Betriebseinnahmen können bei Teilpauschalierung die entsprechenden pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden.
Allgemeine Hinweise
Betriebe mit einem Einheitswert bis 130.000 Euro und einem Nettoumsatz bis 400.000 Euro haben die Möglichkeit, den Gewinn pauschaliert zu ermitteln. Auf die Pauschalierung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) muss aber nicht günstig sein. Man kann daher darauf verzichten, was insbesondere bei hohen Einheitswerten und geringen Erträgen vorteilhaft sein kann. Beim freiwilligen Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ist die erneute pauschale Gewinnermittlung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Dies gilt auch beim freiwilligen Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung.
Achtung: Die oben genannten Grenzen entsprechen nicht den Grenzen der Buchführungspflicht (doppelte Buchführung). Buchführungspflicht besteht seit 2020 erst ab einem Nettoumsatz von über 700.000 Euro. Übergangsfristen sind zu beachten. Bei einem Einheitswert von über 130.000 Euro und/oder einem Nettoumsatz von über 400.000 bis 700.000 Euro muss der Gewinn zumindest durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Die Steuererklärungsformulare werden nur in einfacher Ausfertigung zugestellt. Um eine Überprüfung der Steuerbescheide zu ermöglichen, empfehlen wir, Kopien anzufertigen und aufzubewahren. Mitunter werden auch Formulare zugestellt, die für die Steuererklärung unter Umständen gar nicht notwendig sind. Solche Formulare sind nicht auszufüllen.
Bei Betriebsgemeinschaften werden vom Finanzamt mehrere Steuernummern vergeben. Vergewissern Sie sich, welche Steuernummer bei welchem Formular anzugeben ist. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Beachten Sie zunächst die amtlichen Erläuterungen (E 2, E 6-Erl, U 1a) für das Ausfüllen der Steuererklärungsformulare 2021.
Achtung: Die oben genannten Grenzen entsprechen nicht den Grenzen der Buchführungspflicht (doppelte Buchführung). Buchführungspflicht besteht seit 2020 erst ab einem Nettoumsatz von über 700.000 Euro. Übergangsfristen sind zu beachten. Bei einem Einheitswert von über 130.000 Euro und/oder einem Nettoumsatz von über 400.000 bis 700.000 Euro muss der Gewinn zumindest durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Die Steuererklärungsformulare werden nur in einfacher Ausfertigung zugestellt. Um eine Überprüfung der Steuerbescheide zu ermöglichen, empfehlen wir, Kopien anzufertigen und aufzubewahren. Mitunter werden auch Formulare zugestellt, die für die Steuererklärung unter Umständen gar nicht notwendig sind. Solche Formulare sind nicht auszufüllen.
Bei Betriebsgemeinschaften werden vom Finanzamt mehrere Steuernummern vergeben. Vergewissern Sie sich, welche Steuernummer bei welchem Formular anzugeben ist. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Beachten Sie zunächst die amtlichen Erläuterungen (E 2, E 6-Erl, U 1a) für das Ausfüllen der Steuererklärungsformulare 2021.
Abgabenkontonummer
Die zum 31. Dezember 2020 bestehenden Abgabenkontonummern haben sich durch die Neuorganisation der Finanzämter nicht geändert (siehe Kasten „Finanzamt neu“). Sie wurden mit 1. Jänner 2021 zu unveränderlichen Steuernummern. Diese bleiben auch in Zukunft gleich, wenn sich zum Beispiel umzugsbedingt die Adresse ändern sollte. Die Bankverbindungen der Dienststellen haben sich in einigen Fällen jedoch geändert.
Neue Postanschrift für Schriftstücke
Land- und Forstwirte, die Einkommensteuererklärungen, Bescheidbeschwerden, Wertfortschreibungsanträge oder andere Schriftsätze, die ihren Betrieb betreffen, an das Finanzamt übersenden wollen, müssen folgende Postanschrift verwenden:
Finanzamt Österreich
Postfach 260
1000 Wien
Finanzamt Österreich
Postfach 260
1000 Wien
Steuerformulare
Am Beginn der Formulare ist anzukreuzen, ob die Steuererklärung an das Finanzamt Österreich oder an das Finanzamt für Großbetriebe gerichtet wird oder es ist ein Finanzamt anzugeben.
Finanzamt neu
Seit 1. Jänner 2021 gibt es anstelle der bisherigen Finanzämter das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG).
Neben diesen beiden Finanzämtern gibt es weiters
Neben diesen beiden Finanzämtern gibt es weiters
- das Amt für Betrugsbekämpfung mit Finanzpolizei, Finanzstrafsachen und Steuerfahndung,
- den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
- und das Zollamt Österreich.