Wohn- und Heizkostenzuschuss jetzt beantragen!
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen (siehe weiter unten) erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt 150 Euro und für jede weitere Person 50 Euro.
Bei einem
1-Personenhaushalt 150 Euro
2-Personenhaushalt 200 Euro
3-Personenhaushalt 250 Euro
4-Personenhaushalt 300 Euro
5-Personenhaushalt 350 Euro usw.
Bei einem
1-Personenhaushalt 150 Euro
2-Personenhaushalt 200 Euro
3-Personenhaushalt 250 Euro
4-Personenhaushalt 300 Euro
5-Personenhaushalt 350 Euro usw.
Wer kann den NÖ Wohnkostenzuschuss bekommen?
Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene Haushalte beantragen, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:
a) 20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat
b) 50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben
Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.
a) 20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat
b) 50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben
Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.
Jahreshaushaltseinkommen
Das höchstzulässige Jahreshaushaltseinkommen ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2021/2022. Wenn mehrere Personen im Haushalt ein Einkommen, egal ob aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, beziehen, ist das Brutto-Einkommen der einzelnen Erwerbstätigen zusammen zu zählen und ergibt so das Jahreshaushaltseinkommen.
Brutto-Einkommensberechnung: Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021 oder 2022 haben, wird der Betrag, der nach "Das Einkommen im Jahr 2021/2022 beträgt…" steht, mit dem Betrag, der bei "SV-Beiträge für laufende Bezüge (230)" steht, addiert.
Wenn Sie einen Jahreslohnzettel des Jahres 2021 oder 2022 haben, ist nur der Betrag, der nach "Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) - Kennzahl 210" steht, relevant.
Bei Einkünften aus selbstständiger, z.B. landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit
Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 oder 2022 haben, addieren Sie zu dem Betrag, der nach "Das Einkommen im Jahr 2021/2022 beträgt…" steht die Sozialversicherungsbeträge (ersichtlich aus den quartalsmäßigen Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) für das Jahr 2021/2022.
Gerade bei vielen pauschalierten land-und forstwirtschaftlichen Betrieben wird nach dem Ausfüllen des Einkommensteuerformulars E1c am Ende der Durchrechnung eine Null stehen. Diese Null stellt das einkommenssteuerrelevante Einkommen dar. Für die Ermittlung, ob man einen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss hat, müssen nun zu dieser "Null" die bereits abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge wieder dazurechnet werden.
Weitere Antragsvoraussetzungen
Der Antrag kann von Personen gestellt werden, die
- zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.
- Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigten Personenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:
- Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
-) Daueraufenthalt - EU gemäß § 45 NAG oder
-) Daueraufenthalt - EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG - Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.
Vorsicht: Frist beachten
Bitte beachten Sie, dass der Wohn- und Heizkostenzuschuss nur bis 31. Dezember 2023 unter www.noe.gv.at online beantragt werden kann.