Änderung der Schweinegesundheitsverordnung
- Diese Neuerung betrifft alle Schweinebetriebe mit Ställen, die den Schweinen einen Zugang ins Freie oder in einen Außenbereich bieten. Das soll der zuständigen Behörde im Seuchenfall einen schnellen Überblick über die Stallsysteme verschaffen.
- Definition Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür).
- Definition Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit, zB weil die Tränke- oder Futtereinrichtung im Aussenbereich angebracht ist).
- Folgende Angaben sind für die Eintragung notwendig: Betriebstyp (Auslaufhaltung, Offenstallhaltung) und Zeitpunkt, seitdem diese Haltung betrieben wird.
- Über einen Einstieg ins Online-System des VIS (www.ovis.at) kann die Eintragung selbst vorgenommen werden (Erklärvideo: https://noe.lko.at/schweinegesundheitsverordnung-wurde-%C3%BCberarbeitet+2400+3505418 und über den QR-Code)
In Ausnahmefällen (z.B. wenn kein Zugang zum VIS-System möglich ist) kann die Eintragung über die Veterinärabteilung der zuständigen BH erfolgen. - Es gibt auch den Betriebstyp „Freilandhaltung“. Auch dieser Betriebstyp kann jetzt vom Betrieb selbst im VIS eingetragen und aktuell gehalten werden (z.B. bei Beendigung der Haltung).
Freilandbetriebe sind aber bereits seit 2017 verpflichtet, sich bei der BH zu melden, da die Schweinegesundheitsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsieht!