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Anpassung der Rahmenbedingungen für die energetische Verwendung von Waldholz!

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02.06.2026 | von Dipl.-Ing. Martin Wette

Mit der Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III, (EU) 2023/2413) soll der Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttoendverbrauch in den Sektoren Strom, Wärme und Transport bis 2030 auf 42,5% erhöht werden.

Biomasse Hackschnitzel .jpg © LK
© LK
Damit Waldholz für dieses Ziel bei Verwendung in Biomasse-Kraft- und Heizwerken als erneuerbarer Energieträger bewertet wird und angerechnet werden kann, müssen verschärfte Nachhaltigkeits- und Erntekriterien und Vorgaben für Treibhausgaseinsparungen eingehalten werden. Die Nachweisführung erfolgt entlang der gesamten Lieferkette.
 
Mit Reduktion der Schwellenwerte sind die Vorgaben nun für Anlagen auf Basis fester Biomasse ab 7,5 MW und Anlagen auf Basis gasförmiger Biobrennstoffe ab 2 MW zu erfüllen. Für Anlagen auf Basis fester Biomasse ab 7,5 bis 20 MW besteht die Möglichkeit der vereinfachten Umsetzung.
 

Umsetzung durch Überarbeitung der drei nationalen Verordnungen

Die maßgeblichen Bestimmungen dazu werden in der RED III in Artikel 29 Absatz 2-7 und 10 behandelt. Für die Umsetzung der überarbeiteten, europäischen Richtlinie in österreichisches Recht haben die Bundesministerien BMLUK und BMWET am 22. Mai 2026 die drei zugehörigen Verordnungen adaptiert:
  • Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung - BMEN-VO (BMWET)
  • Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV (BMLUK)
  • Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung - NFBioV (BMLUK)

Strengere Vorgaben für nachhaltige Biomasse (neue NFBioV)

Wird Holz-Biomasse aus dem Wald für Biomasseanlagen über 7,5 MW bereitgestellt bzw. geliefert, müssen strengere Vorgaben erfüllt werden, damit Biomasse als erneuerbar bewertet wird. Damit Biomasse nicht wie fossile Energieträger gewertet werden, muss die Einhaltung dieser Vorgaben nachgewiesen werden und führt zu einem administrativen Mehraufwand. In Bezug auf die geerntete Holz-Biomasse muss entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden, dass
  • bei der Ernte die österreichischen Gesetze eingehalten wurden,
  • auf den Ernteflächen der Wald erneuert wird,
  • Gebiete, die zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind, tatsächlich geschützt werden,
  • bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und biologischen Vielfalt geachtet wird,
  • das Großkahlhiebsverbot befolgt und Totholz nicht vollständig abgeführt wird,
  • die keine Ernte von Stümpfen und Wurzeln erfolgt,
  • geeignete Holzernteverfahren verwendet werden (Minimierung negativer Auswirkungen auf Bodenqualität und biologische Vielfalt),
  • durch die Erntetätigkeiten die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.

Verschärfte Vorgaben bei Flächenumwandlungen und Änderungen der Flächennutzung

Holz-Biomasse wird als nicht nachhaltig bewertet, wenn diese von Flächen stammt, die einen der nachfolgenden Status im Jahr 2008 hatten, ihn jedoch infolge von Flächenumwandlungen oder Änderungen der Flächennutzung verloren haben.

Demnach darf das verwendete Holz nicht von Flächen stammen, die zum Zeitpunkt 1. Jänner 2008 folgenden Nutzungsstatus hatten beziehungsweise immer noch haben:
  • Natürliches Grünland > 1 ha mit großer biologischer Vielfalt,
  • Heideland
  • Urwäldern, Altwäldern laut Risikobewertung,
  • Waldflächen, für die die zuständige Behörde eine hohe biologische Vielfalt festgestellt hat, außer die Bewirtschaftung (Anbau und Ernte) beeinträchtigt die damit verbundenen Naturschutzziele nicht.
Für Holz aus Torfmooren gilt, dass dieses nur als nachhaltige Biomasse angerechnet werden kann, wenn für die Bewirtschaftung (Anbau und Ernte) die Flächen nicht entwässert werden müssen. Des Weiteren ist Holz nicht als nachhaltiger Energieträger anrechenbar, wenn es von Flächen stammt, die im Jahr 2008 noch Feuchtgebiete waren, aufgrund von Trockenlegungen aber keine mehr sind.
 
Im Forstgesetz und den Naturschutzgesetze in Österreich sind diese Vorgaben bereits geregelt und die behördliche Überwachung und Durchsetzung sind gesichert. Daher erfolgt in Österreich für Waldbewirtschafter (Erzeuger) eine vereinfachte Umsetzung mittels Eigenerklärung. Die Waldbewirtschafter in Österreich ersparen sich dadurch eine aufwändige einzelbetriebliche Zertifizierung.

Nachhaltigkeitsnachweis durch Eigenerklärung

Die Eigenerklärung zum Nachweis der Nachhaltigkeit von in Österreich geernteter Biomasse für ein von der Europäischen Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem ist online abrufbar. Mit ihr bestätigt der Erzeuger des Holzes, dass:
  • die Holz-Biomasse in Österreich geerntet wurde,
  • das Einverständnis zu einer allfälligen Kontrolle durch eine bestimmte Zertifizierungsstelle erteilt wird.
Die Verordnung verpflichtet den Lieferanten, die mit Adresse von Verkäufer und Käufer sowie Datum versehene und unterschriebene Eigenerklärung mit jeder einzelnen Lieferung als Begleitdokument mitzusenden. Dies kann auch auf elektronischem Wege per E-Mail mit einer elektronischen Signatur erfolgen. Im Falle von Rahmenverträgen genügt es, die Eigenerklärung bei der ersten Lieferung beizufügen. Ein Duplikat der Eigenerklärung/der Eigenerklärungen ist/sind fünf Jahre aufzubewahren. Am besten erfolgt dies bei den Aufzeichnungen über die gelieferten Holzmengen und den Ort der Ernte, die bereits durch das Holzhandelsüberwachungsgesetz vorgeschrieben sind.

Keine Änderungen für Lieferungen an Anlagen <7,5 MW

Für Waldbesitzer bzw. Erzeuger, die Biomasse direkt an Anlagenbetreiber liefern, deren Gesamtfeuerungsleistung weniger als 7,5 MW beträgt, kommt es weiterhin zu keinen Änderungen. Da Biomasse aber auch an Händler verkauft wird, die große Anlagenbetreiber beliefern, wird in diesem Falle vom Händler selbst eine Eigenerklärung des Lieferanten eingefordert werden, damit die eingekaufte Biomasse als “erneuerbar“ weiterverkauft werden kann.

Keine Nachweisführung bei stofflicher Nutzung

Diese gesetzlichen Vorgaben gelten nur für Holz zur energetischen Verwertung. Für alle anderen Holzsortimente, wie Faser- und Schleifholz oder Sägerundholz, braucht es die Eigenerklärung nicht (siehe erläuternde Grafik im Anschluss).
Grafik Schwellenwert Eigenerklärung .png © LK Ö
© LK Ö

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