Pauschalierungs-Verordnung wurde geändert
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Im Sommer 2020 hat die Bundesregierung ein Entlastungs- und Investitionspaket für die Land- und Forstwirtschaft präsentiert. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sowie durch Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes wurden noch im Sommer 2020 erste Maßnahmen beschlossen. Nun wurde der nächste Schritt gesetzt. Die geänderte Pauschalierungsverordnung ist seit dem 11. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen sind grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 und damit rückwirkend ab 2020 anzuwenden. Bestimmte Änderungen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 relevant.
Weitergehende Informationen zu diesen und den bereits im Sommer 2020 beschlossenen Maßnahmen findet man in den Publikationen der Landwirtschaftskammern. Für Fragen stehend die Beraterinnen und Berater der LK gerne zur Verfügung.
Weitergehende Informationen zu diesen und den bereits im Sommer 2020 beschlossenen Maßnahmen findet man in den Publikationen der Landwirtschaftskammern. Für Fragen stehend die Beraterinnen und Berater der LK gerne zur Verfügung.
Die wichtigsten Anpassungen
- Die Unterordnungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten gemäß PauschVO (Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank und z. B. Kommunaldienstleistungen) wurde von 33.000 Euro (inkl. USt.) auf 40.000 Euro (inkl. USt) erhöht.
- Die im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha selbst bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche, von 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten sowie von 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst wurden gestrichen.
- Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wurde von 11.000 Euro auf 15.000 Euro Forst-(Teil-)Einheitswert angehoben
- Für Waldnutzungen infolge höherer Gewalt wurde bei Teilpauschalierung ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
Alle genannten Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
Achtung: Bei Lohntierhaltung war eine Änderung der PauschVO erforderlich, wenn das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird. Zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut PauschVO (400.000-Euro-Grenze) nicht überschritten wird, ist zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) nun der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-) Pauschalierung bleiben.
Achtung: Bei Lohntierhaltung war eine Änderung der PauschVO erforderlich, wenn das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird. Zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut PauschVO (400.000-Euro-Grenze) nicht überschritten wird, ist zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) nun der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-) Pauschalierung bleiben.