Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Meldung der Einnahmen nicht vergessen!
Landwirtschaftliche Betriebsführer (oder hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Angehörige in deren Auftrag) dürfen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen Tätigkeiten ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Da diese Tätigkeiten ebenfalls unter dem Schutz der bäuerlichen Sozialversicherung stehen, führen diese zu Melde- und in den meisten Fällen auch zusätzlichen Beitragspflichten.Wir empfehlen
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