Bäuerlicher Kollektivvertrag in NÖ ermöglicht steuerfreie Mitarbeiterprämien
Die Hintergründe
Schon in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichte das Teuerungs-Entlastungspaket die Zahlung von steuerfreien Prämien an Arbeitnehmer. Die nun als "Mitarbeiterprämie" bezeichnete Teuerungsprämie ist - im Gegensatz zu den Vorjahren - allerdings gänzlich an lohngestaltende Maßnahmen gebunden, sodass eine Ermächtigung im jeweiligen Kollektivvertrag erforderlich ist. Die Landes-Landwirtschaftskammer NÖ und die Landarbeiterkammer NÖ verankerten zu Jahresbeginn eine entsprechende Formulierung im Bäuerlichen Kollektivvertrag, sodass bäuerliche Betriebe von dieser Mitarbeiterprämie Gebrauch machen können.
Worauf ist zu achten?
Gewährt ein/e Arbeitgeber:in, dessen Betrieb in den Anwendungsbereich des Bäuerlichen Kollektivvertrages fällt, im Kalenderjahr 2024 Mitarbeiterprämien sind diese bis zu 3.000 Euro unter folgenden Bedingungen steuer- und abgabenfrei:
- Sofern ein Betriebsrat besteht, bedarf es einer Betriebsvereinbarung. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitsgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
- Es muss sich um eine "zusätzliche Zahlung" handeln - dh. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, die üblicherweise bisher gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
- Werden im selben Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) gewährt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlt werden.
Mitarbeiterprämie von Einkommensteuer befreit
Die Mitarbeiterprämie ist von der Einkommensteuer befreit und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Sie gilt nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und ist darüber hinaus von Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) befreit.