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Amerikanische Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe

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04.05.2026

Verpflichtende Maßnahmen und wichtige Informationen für Niederösterreich.

1. Ausgangssituation
2. Wie erkenne ich die Amerikanische Rebzikade?
3. Wie erkenne ich die Goldgelbe Vergilbung der Rebe?
4. Gesetzlicher Rahmen: keine Option, sondern Verpflichtung
5. Wer ist betroffen?
6. Wo gelten die Maßnahmen?
7. Verpflichtende Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten
8. Maßnahmen bei Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung
9. Kontrolle der Maßnahmen
10. Gemeinsame Verantwortung für den Schutz des heimischen Weinbaus

 
Larve der Amerikanischen Rebzikade .png © Daniel Pachinger/LK Burgenland

1. Ausgangsituation

Die Amerikanische Rebzikade (ARZ) ist Überträger der gefährlichen Rebenkrankheit Goldgelbe Vergilbung (Grapevine flavescence dorée, GFD).

Die Goldgelbe Vergilbung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden im Weinbau - sie ist meldepflichtig und in der Europäischen Union als Quarantänekrankheit eingestuft. Befallene Rebstöcke sterben ab und stellen in dieser Zeit eine gefährliche Infektionsquelle für noch gesunde Reben dar. Dadurch kann sich die Krankheit rasch ausbreiten und ganze Anlagen gefährden. Eine direkte Bekämpfung der Krankheit ist nicht möglich. Befallene Rebstöcke müssen daher rasch gerodet und aus dem Weingarten entfernt werden. Die wirksamste Schutzmaßnahme ist die Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade als Hauptüberträger.

In den vergangenen Jahren hat sich das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade in den österreichischen Weinbaugebieten deutlich erhöht. In der Steiermark und im Burgenland wurde die Goldgelbe Vergilbung bereits nachgewiesen, weshalb in diesen Bundesländern inzwischen ganze Weingärten gerodet werden mussten. Aber auch in den direkt an Niederösterreich angrenzenden Staaten Tschechien und Slowakei tritt die Goldgelbe Vergilbung bereits teils verbreitet auf und stellt somit eine weitere Bedrohung dar.

In Niederösterreich wurde die Goldgelbe Vergilbung bisher noch nicht festgestellt. Die Monitoring-Ergebnisse zeigen jedoch stark steigende Populationen der Amerikanischen Rebzikade. Es ist daher zu befürchten, dass bei diesen hohen und weiter steigenden Populationen die Krankheit mit infizierten Zikaden eingeschleppt wird.
Maßnahmenpaket zur Eindämmung
Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer haben daher ein Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade sowie zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung der Goldgelben Vergilbung der Rebe erarbeitet. Dieses umfasst insbesondere rechtliche Vorgaben, gezielte Beratungsangebote, verstärkte Kontrollmaßnahmen sowie eine breit angelegte Information der betroffenen Zielgruppen, darunter Weinbaubetriebe, Gemeinden und Besitzerinnen und Besitzer von Reben in Privatgärten. Mit der derzeit in Begutachtung befindlichen Verordnung ist beabsichtigt, entsprechende Maßnahmen verbindlich festzulegen.
Ziele der vorgesehenen Maßnahmen
  • Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade
  • Frühzeitige Erkennung der Goldgelben Vergilbung
  • Eindämmung bzw. Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit
  • Schutz benachbarter Rebflächen
  • Sicherung des heimischen Weinbaus
Erwachsene Amerikanische Rebzikade.jpg © AGES/Strauß

2. Wie erkenne ich die Amerikanische Rebzikade?

Die erwachsene Amerikanische Rebzikade ist 5 bis 6 mm lang. Die Körpergrundfärbung ist beige, mit einer abwechslungsreichen Musterung an Kopf und Rücken.

Das erste Larvenstadium ist etwa 1,8 mm groß und durchscheinend weiß gefärbt. Mit jeder Häutung werden die Larven größer und ihre Körperfarbe dunkler. Ein typisches Merkmal aller Larvenstadien sind zwei dunkle Punkte am Körperende.
Erwachsene Amerikanische Rebzikade.jpg © AGES/Strauß
Lebenszyklus der Amerikanischen Rebzikade
In Österreich beginnen die Larven ab Ende Mai zu schlüpfen. Der Schlupf dauert mehrere Wochen, sodass verschiedene Entwicklungsstadien gleichzeitig auftreten. Nach insgesamt fünf Larvenstadien treten im Juli die erwachsenen, flugfähigen Zikaden auf. Ab Ende Juli legen die Weibchen ihre Eier am Rebstock unter die Borke ab. Den Winter überdauert die Zikade im Eistadium. Die Amerikanische Rebzikade lebt ausschließlich auf der Rebe.
Krankheitsübertragung durch die Amerikanische Rebzikade
Die Amerikanische Rebzikade saugt an mit Goldgelber Vergilbung erkrankten Reben und trägt den Erreger danach in sich. Sie überträgt die Krankheit bei weiteren Saugtätigkeiten auf noch gesunde Reben. Die Amerikanische Rebzikade ist im Erwachsenenstadium flugfähig und kann pro Jahr mehrere 100 Meter weite Entfernungen zurücklegen. Dadurch besteht auch die Gefahr, dass die Rebenkrankheit Goldgelbe Vergilbung in immer mehr - bisher befallsfreie - Regionen vordringt.
Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung .jpg © AGES/REisenzein

3. Wie erkenne ich die Goldgelbe Vergilbung der Rebe?

Die Goldgelbe Vergilbung der Rebe wird durch zellwandlose Bakterien, sogenannte Phytoplasmen, verursacht. Hauptüberträger dieser Phytoplasmen ist die Amerikanische Rebzikade. Infizierte Reben sterben ab und stellen während dieser Zeit eine gefährliche Infektionsquelle für weitere gesunde Reben dar. Dadurch kann sich die Krankheit rasch ausbreiten und ganze Weingärten gefährden. Eine direkte Übertragung der Krankheit von Rebstock zu Rebstock ist nicht möglich - es ist immer die Übertragung durch die Amerikanische Rebzikade notwendig.

Von der Goldgelben Vergilbung befallene Rebstöcke (siehe Abb. 4 und 5) zeigen deutlich sichtbare Vergilbungen an den Blättern. Bei Weißweinsorten färben sich die Blätter gelblich, Rotweinsorten zeigen dunkelrote Blätter. Die Blätter rollen sich in weiterer Folge nach unten ein. Triebe verholzen nicht. Die befallenen Reben sterben ab.
Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung .jpg © AGES/Reisenzein

4. Gesetzlicher Rahmen: keine Option, sondern Verpflichtung

Die in Niederösterreich beabsichtigten Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der Verordnung zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe, die sich derzeit in Begutachtung befindet. In den definierten Hauptverbreitungsgebieten der Amerikanischen Rebzikade sind durch diese Verordnung verpflichtende Maßnahmen vorgesehen. Die Verordnung soll bis 31. Dezember 2028 gelten.

Diese Verordnung des Landes Niederösterreich führt verpflichtende EU-Vorgaben über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen durch.

5. Wer ist betroffen?

  • Weinbaubetriebe
  • Rebschulbetriebe auf Rebschul- und Vermehrungsflächen
  • Alle Besitzerinnen und Besitzer von Rebstöcken (dazu zählen somit auch Privatgärten, Gemeinden, Firmengelände, öffentliche Parks etc.)

6. Wo gelten die Maßnahmen?

Der räumliche Geltungsbereich der Maßnahmen richtet sich nach der regionalen Gefährdungssituation aufgrund der Monitoring-Ergebnisse der AGES über das Auftreten der Amerikanischen Rebzikade.

Hauptverbreitungsgebiete

Hauptverbreitungsgebiete sind jene Gebiete, in denen die Amerikanische Rebzikade laut Monitoring-Daten am stärksten verbreitet ist. Sie sind laut Verordnung definiert. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind in diesen Gebieten verpflichtend umzusetzen.Die Hauptverbreitungsgebiete umfassen laut Verordnung folgende Gemeinden, Katastralgemeinden bzw. Teile davon:

Hauptverbreitungsgebiete Amerikanische Rebzikade

Bezirk Gemeinde Katastralgemeinde Hauptverbreitungsgebiet
Gänserndorf Dürnkrut Dürnkrut gesamte Katastralgemeinde
Gänserndorf Dürnkrut Waidendorf gesamte Katastralgemeinde
Hollabrunn Hadres Hadres nördlich der Pulkau
Hollabrunn Hadres Obritz nördlich der Pulkau
Hollabrunn Hadres Untermarkersdorf nördlich der Pulkau
Hollabrunn Seefeld-Kadolz Grosskadolz gesamte Katastralgemeinde
Hollabrunn Seefeld-Kadolz Seefeld gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Drasenhofen Drasenhofen gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Drasenhofen Kleinschweinbarth gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Ottenthal Guttenbrunn gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Ottenthal Ottenthal gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Ketzelsdorf nördlich des Poybachs
Mistelbach Poysdorf Passauerhof gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Poysdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Poysdorf Walterskirchen nördlich des Poybachs
Mistelbach Poysdorf Wilhelmsdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Neuruppersdorf gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Pottenhofen gesamte Katastralgemeinde
Mistelbach Wildendürnbach Wildendürnbach gesamte Katastralgemeinde

Sonstiges Verbreitungsgebiet

Zum sonstigen Verbreitungsgebiet der Amerikanischen Rebzikade zählen alle Gemeinden, Katastralgemeinden bzw. Teile davon, die außerhalb der definierten Hauptverbreitungsgebiete liegen. Im sonstigen Verbreitungsgebiet sind die Maßnahmen nicht verpflichtend, sie werden jedoch empfohlen, um die Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade zu verringern und damit Weinstöcke vor einem Befall mit der Goldgelben Vergilbung zu schützen.

7. Verpflichtende Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten

Wer ist verpflichtet, die Maßnahmen durchzuführen?
  • Weinbaubetriebe
  • Rebschulbetriebe auf Rebschul- und Vermehrungsflächen
  • Alle Besitzerinnen und Besitzer von Rebstöcken (dazu zählen somit auch Privatgärten, Gemeinden, Firmengelände, öffentliche Parks etc.)
Welche Maßnahmen sind in den Hauptverbreitungsgebieten verpflichtend umzusetzen?
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Rebstöcken in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, Insektizidbehandlungen gegen die Amerikanische Rebzikade durchzuführen.
  • Ist die Fläche verpachtet oder besteht ein Fruchtgenussrecht, ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet.
  • Die Behandlung ist zumindest zweimal im Zeitraum Mai bis Juli durchzuführen und hat mit in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen.

Dokumentationspflicht
  • Über die Durchführung der Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.
  • Rechnungen über den Erwerb der eingesetzten Pflanzenschutzmittel sind drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender.
Welche Pflanzenschutzmittel sind zugelassen?
Die zur Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden Sie hier. 

Bekämpfungsvarianten abhängig von Bewirtschaftungsweise und ÖPUL-Teilnahme
Welche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, hängt davon ab, ob ein aufrechter Bio-Kontrollvertrag besteht oder eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ vorliegt. ACHTUNG: Das gilt für die Hauptverbreitungsgebiete.
 
  • Weinbaubetriebe ohne aufrechten Bio-Kontrollvertrag (=ohne ÖPUL-Maßnahme „BIO“) und ohne Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“
Der Einsatz aller Pflanzenschutzmittel, die in Österreich gegen die Amerikanische Rebzikade zugelassen sind, ist entsprechend den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zulässig.
 
Voraussichtlich (da Verordnung noch in Begutachtung):
  • Weinbaubetriebe ohne aufrechten Bio-Kontrollvertrag (=ohne ÖPUL-Maßnahme „BIO“), jedoch mit Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“
Es dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel („Bio-Mittel“) angewendet werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 („Bio-Verordnung“) zur Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade zulässig sind.
 
Ist seitens eines Weinbaubetriebes der Einsatz eines „konventionellen“ Insektizids angedacht, muss vor der Anwendung ein rückzahlungsfreier Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ bei der AMA beantragt werden.
Nach Genehmigung gilt der Ausstieg für den gesamten Betrieb. Bereits ausbezahlte Prämien aus Vorjahren bleiben erhalten, zukünftige Prämien entfallen ab dem Zeitpunkt des Ausstiegs. Eine vorherige Beratung durch die zuständige Bezirksbauernkammer oder Landwirtschaftskammer wird empfohlen.
 
  • Weinbaubetriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag (mit oder ohne Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „BIO“)
Es dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel („Bio-Mittel“) angewendet werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 („Bio-Verordnung“) zulässig sind. Die Verwendung eines „konventionellen“ Pflanzenschutzmittels führt zum Verlust des Bio-Status.
 
  • Gebiete mit geringem Auftreten der Amerikanischen Rebzikade und im sonstigen Verbreitungsgebiet
Im sonstigen Verbreitungsgebiet (= außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete) und in Gebieten mit geringem Auftreten der Amerikanischen Rebzikade wird vorrangig der Einsatz pflanzenstärkender Maßnahmen bzw. der Einsatz von Insektiziden je nach Bewirtschaftungsweise und ÖPUL-Teilnahme empfohlen. Zudem wird die Rodung von symptomtragenden Rebstöcken unbedingt angeraten. Aktuelle Informationen zur Verbreitung der Amerikanischen Rebzikade können über insect-watch.at abgerufen werden.
Für jeden einzelnen Rebstock im Hauptverbreitungsgebiet sind die vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtend durchzuführen. Denn schon ein einzelner unbehandelter Rebstock trägt zur Verbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zu einem möglichen Befall mit der Goldgelben Vergilbung bei.

8. Maßnahmen bei Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung

Die Regelungen bezüglich der Goldgelben Vergilbung gelten für ganz Niederösterreich – auch außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete.

Das Auftreten oder bereits der Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung ist unverzüglich zu melden:
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Referat Wein- und Obstbau unter der Tel.-Nr. 05 0259 22200

Zur Abklärung eines Verdachts können behördliche Organe Weingärten und andere Standorte von Reben betreten, Kontrollen durchführen und bei Bedarf Proben zur labortechnischen Untersuchung entnehmen.

Bei derartigen Verdachtsfällen sind folgende Maßnahmen verpflichtend umzusetzen:
  • Liegt ein augenscheinlicher Verdacht vor, kann bereits vor Vorliegen eines Laborergebnisses die Rodung symptomtragender Rebstöcke innerhalb einer Frist von längsten zwei Wochen angeordnet werden.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde informiert den Verpflichteten über das Laborergebnis und ggf. Rodungspflicht.
  • Ist der Laborbefund negativ, sind keine weiteren Maßnahmen zu tätigen.
  • Wird der Befall labortechnisch bestätigt, ist der Laborbefund also positiv, sind alle symptomtragenden Rebstöcke innerhalb von zwei Wochen zu roden und aus dem Weingarten zu entfernen.
  • Sind mehr als 20 % der Rebstöcke betroffen, ist die Rodung der gesamten Anlage erforderlich.

Weiteres Vorgehen bei einer bestätigten Befallsstelle
Im Umfeld einer bestätigten Befallsstelle ist von der zuständigen Behörde (= Bezirksverwaltungsbehörde) per Verordnung eine Befallszone (bis max. 1 km Radius) und eine Pufferzone (bis max. 5 km Radius) festzulegen. Hier sind folgende Maßnahmen verpflichtend durchzuführen:
  • Weinreben, die Symptome der Goldgelben Vergilbung aufweisen, sind innerhalb einer in der Verordnung festgesetzten Frist zu roden (falls noch nicht erfolgt).
  • Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade durch Insektizidbehandlung (auch außerhalb der Hauptverbreitungsgebiete)
  • Regelmäßige Kontrollpflicht der Rebstöcke
  • Zudem können in diesen Zonen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt sowie weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit angeordnet werden.
  • Erst wenn kein weiterer Befall innerhalb von zwei Vegetationsperioden auftritt, kann diese Verordnung wieder aufgehoben werden.
Bei Nichtdurchführung einer Rodung wird diese durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet (und ggf. zwangsweise durchgesetzt).
Bei Verstoß gegen die Verordnung ist gemäß dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 € zu rechnen, im Wiederholungsfall von bis zu 60.000 €.

9. Kontrolle der Maßnahmen

Die Durchführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden kontrolliert.  Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen sind die zuständigen Behörden berechtigt, Weingärten und andere Standorte von Reben zu betreten und erforderliche Kontrollen durchzuführen.

10. Gemeinsame Verantwortung für den Schutz des heimischen Weinbaus

Die Eindämmung der Amerikanischen Rebzikade und die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung der Goldgelben Vergilbung der Rebe sind zentrale Voraussetzungen für den langfristigen Erhalt gesunder Rebflächen und einer leistungsfähigen Weinwirtschaft in Niederösterreich.

Eine wirksame Eindämmung ist nur möglich, wenn alle betroffenen Personengruppen - Weinbaubetriebe sowie alle Besitzerinnen und Besitzer von Reben - die vorgeschriebenen Maßnahmen konsequent umsetzen. Schon ein einzelner unbehandelter Rebstock trägt zur weiteren Verbreitung der Amerikanischen Rebzikade bei und stellt damit ein Risiko für umliegende Weingärten dar.

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen leistet daher einen wichtigen Beitrag zum Schutz der heimischen Weinbaugebiete, zur langfristigen Sicherung der regionalen Weinproduktion sowie zum Erhalt der Kulturlandschaft.

KONTAKT FÜR RÜCKFRAGEN:
Bei Fragen steht Ihnen das Referat Wein- und Obstbau der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unter der Tel.Nr. 05 0259 22200 zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • 2026-04-29 ARZ GFD Info und Maßnahmen in NÖ 2026 PDF 3,51 MB

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Larve der Amerikanischen Rebzikade .png © Daniel Pachinger/LK Burgenland

Larve der Amerikanischen Rebzikade © Daniel Pachinger/LK Burgenland

Erwachsene Amerikanische Rebzikade.jpg © AGES/Strauß

Erwachsene Amerikanische Rebzikade © AGES/Strauß

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Erwachsene Amerikanische Rebzikade © AGES/Strauß

Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung .jpg © AGES/REisenzein

Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung © AGES/REisenzein

Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung .jpg © AGES/Reisenzein

Krankheitsbild der Goldgelben Vergilbung © AGES/Reisenzein