Rechtssicher im Betrieb: Pflanzenschutzmittel lagern und Geräte fristgerecht prüfen
Worauf es ankommt auf einen Blick
- Original bleibt Original: Pflanzenschutzmittel dürfen ausschließlich in unbeschädigten Originalverpackungen gelagert werden.
- Zugang regeln: Lagerräume sind zu versperren und dürfen nur für befugte Personen zugänglich sein.
- Gefahrstoffe richtig absichern: Besonders gekennzeichnete Präparate unterliegen erweiterten Lagerauflagen.
- Bestände im Blick behalten: Regelmäßige Kontrolle auf abgelaufene oder nicht mehr zugelassene Mittel ist Pflicht.
- Geräte rechtzeitig prüfen: Pflanzenschutzgeräte müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen kontrolliert werden.
Was eine gesetzeskonforme Lagerung ausmacht
Pflanzenschutzmittel sind grundsätzlich in der unbeschädigten, verschlossenen Originalverpackung aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behälter ist nicht zulässig. Auch die deutschsprachigen Beipacktexte gelten als Bestandteil des Produkts und müssen gemeinsam mit den Präparaten aufbewahrt werden. Die Lagerung ist rechtlich als Teil der sachkundigen Verwendung zu verstehen und unterliegt daher denselben Sorgfaltsanforderungen. Wesentlich ist, dass Lagerräume versperrt sind und kein Zugriff durch unbefugte oder nicht sachkundige Personen möglich ist. Dabei reicht es nicht aus, den Schlüssel im Schloss stecken zu lassen – dieser muss getrennt vom Lager aufbewahrt werden.
Restmengen sicher im Griff
In der Praxis stellen angebrochene Originalverpackungen eine besondere Herausforderung dar. Hier können Überbehälter eingesetzt werden, die ein Austreten von Restmengen verhindern und damit sowohl Umwelt als auch Lagerraum schützen.
Wenn das Gefahrensymbol mehr verlangt
Für Pflanzenschutzmittel mit besonderer Gefahrenkennzeichnung gelten erweiterte Lagerbestimmungen. Dazu zählen sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche sowie entzündliche oder brandfördernde Präparate. Nach der aktuellen GHS-Kennzeichnung betrifft dies unter anderem Stoffe mit den Gefahrenpiktogrammen für akute Toxizität (Piktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen), Explosionsgefahr (Piktogramm explodierende Bombe) und Entzündbarkeit (Piktogramm Flamme sowie Flamme über dem Kreis). Informationen zu den Piktogrammen finden Sie hier.
Diese Mittel sind zusätzlich zu den allgemeinen Lageranforderungen entweder in geeigneten Metallschränken oder Metallcontainern mit flüssigkeitsdichtem, wannenförmigem Boden und ausreichender Be- und Entlüftung aufzubewahren oder in entsprechend ausgeführten Lagerräumen zu lagern.
Diese Mittel sind zusätzlich zu den allgemeinen Lageranforderungen entweder in geeigneten Metallschränken oder Metallcontainern mit flüssigkeitsdichtem, wannenförmigem Boden und ausreichender Be- und Entlüftung aufzubewahren oder in entsprechend ausgeführten Lagerräumen zu lagern.
Tipp für die Praxis: So sollten Lagerräume beschaffen sein
In der Praxis hat sich bewährt, dass die Auffangkapazität des wannenförmigen Bodens zumindest 20 - 30% der gelagerten Flüssigformulierungen beträgt. Für einzelne Präparate kann diese Vorgabe auch durch chemikalienbeständige Kunststoffwannen erfüllt werden. Werden größere Mengen flüssiger Pflanzenschutzmittel gelagert, ist eine entsprechend höhere Auffangkapazität sinnvoll. Lagerräume müssen zudem brandbeständig ausgeführt sein (EI90) und über brandhemmende Türen (EI2 30-C) verfügen. Auch hier ist auf eine ausreichende Be- und Entlüftung zu achten, etwa durch entsprechende Öffnungen oder Lüftungsrohre.
Kennzeichnung und Sicherheit im Arbeitsumfeld
Sind am Betrieb Fremdarbeitskräfte beschäftigt, kommen zusätzliche Anforderungen aus dem Arbeitnehmerschutz hinzu. Lagerräume und -schränke für besonders gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" gekennzeichnet sein. Zusätzlich ist ein Handfeuerlöscher mit mindestens sechs Kilogramm ABC-Löschmittel bereitzuhalten. In Lagern, in denen Gifte aufbewahrt werden, muss außerdem gut sichtbar die Rufnummer der Vergiftungszentrale (Tel.Nr.: +43 1 / 406 43 43) angebracht sein, idealerweise auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon.
Nur zugelassene Mittel im Lager
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die regelmäßige Überprüfung der Lagerbestände. Besonders vor dem Zukauf neuer Pflanzenschutzmittel empfiehlt es sich, vorhandene Präparate auf ihre Zulassung zu kontrollieren. Nicht mehr zugelassene Mittel sind nach Ablauf der Aufbrauchfrist fachgerecht zu entsorgen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Notfallzulassungen, da diese nur für maximal 120 Tage gelten. Informationen zu aktuellen und beendeten Zulassungen sind im Österreichischen Pflanzenschutzmittelregister abrufbar.
Sicherheitsdatenblätter: Wissen, wo sie sind
Als Gefahrgut verfügen Pflanzenschutzmittel über eigene Sicherheitsdatenblätter, die nicht mit den Angaben auf der Verpackung gleichzusetzen sind. Im Fall eines Unfalls oder einer behördlichen Kontrolle muss auf das jeweils aktuelle Sicherheitsdatenblatt zugegriffen werden können. Dies kann in ausgedruckter oder digitaler Form erfolgen; ausreichend ist aber auch, wenn bekannt ist, wo die Unterlagen im Bedarfsfall abgerufen werden können, etwa über entsprechende Online-Datenbanken.
Pflanzenschutzgeräte: Kontrolle ist Pflicht
Neben der Lagerung ist auch die technische Einsatzbereitschaft der Pflanzenschutzgeräte gesetzlich geregelt. Alle in Gebrauch befindlichen Geräte müssen regelmäßig durch dazu autorisierte Werkstätten überprüft werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Geräte und Geräte, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen verwendet werden. Für Neugeräte gilt, dass die erste Überprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf durchzuführen ist. Eine Toleranzfrist besteht in diesem Fall nicht, weshalb eine rechtzeitige Terminplanung erforderlich ist.
Die laufenden Kontrollen müssen alle drei Jahre erfolgen. Die Prüfplakette am Gerät weist Monat und Jahr der nächsten Überprüfung aus. Ähnlich wie beim Kraftfahrzeug gibt es eine zweimonatige Toleranzfrist. Nach Ablauf des übernächsten Monats verliert die Überprüfung jedoch ihre Gültigkeit, und das Gerät darf nicht mehr eingesetzt werden. Die Überprüfung darf ausschließlich von Werkstätten vorgenommen werden, die vom Amt der Landesregierung entsprechend autorisiert wurden.
Nicht außer Acht gelassen werden dürfen auch Granulatstreuer, mit denen Mikrogranulate wie etwa Belem 0,8 MG, Force Evo, Picador 1,6 MG oder Spintor GR ausgebracht werden. Auch sie unterliegen der Pflanzenschutzgeräteüberprüfungspflicht. Es gilt dasselbe dreijährige Prüfintervall, wobei Neugeräte erstmals fünf Jahre nach dem Kaufdatum zur Kontrolle vorzuführen sind.
Die laufenden Kontrollen müssen alle drei Jahre erfolgen. Die Prüfplakette am Gerät weist Monat und Jahr der nächsten Überprüfung aus. Ähnlich wie beim Kraftfahrzeug gibt es eine zweimonatige Toleranzfrist. Nach Ablauf des übernächsten Monats verliert die Überprüfung jedoch ihre Gültigkeit, und das Gerät darf nicht mehr eingesetzt werden. Die Überprüfung darf ausschließlich von Werkstätten vorgenommen werden, die vom Amt der Landesregierung entsprechend autorisiert wurden.
Nicht außer Acht gelassen werden dürfen auch Granulatstreuer, mit denen Mikrogranulate wie etwa Belem 0,8 MG, Force Evo, Picador 1,6 MG oder Spintor GR ausgebracht werden. Auch sie unterliegen der Pflanzenschutzgeräteüberprüfungspflicht. Es gilt dasselbe dreijährige Prüfintervall, wobei Neugeräte erstmals fünf Jahre nach dem Kaufdatum zur Kontrolle vorzuführen sind.