Dokumentationspflichten beim ÖPUL "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker"
Achtung: Die Aufzeichnungen müssen elektronisch erstellt werden und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle unbedingt ausgedruckt vorliegen. Lt. AMA-Merkblatt (Stand: April 2026) sind die Aufzeichnungen außerdem dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Es besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, dass Betriebe zur Übermittlung der Aufzeichnungen - auch von vergangenen Jahren - aufgefordert werden.
Auf Betriebsebene sind für alle bewirtschafteten Flächen der Nährstoffbedarf, die Ertragsplausibilisierung, der Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie die Stickstoffzufuhr durch Düngung und Bewässerung zu dokumentieren. Auch die Wirkung der Vorfrucht und mögliche Stickstoffüberschüsse aus der Vorkultur sind zu berücksichtigen. Die voraussichtliche Düngeplanung ist bis 28. Februar des laufenden Förderjahres zu erstellen und die betriebliche Düngebilanz bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres abzuschließen.
Für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse sind zusätzlich schlagbezogene Aufzeichnungen erforderlich. Dabei werden unter anderem Schlaggröße, Düngemittelart und -menge, Bewässerung, Anbau- und Erntedaten sowie die tatsächlich erzielte Erntemenge einschließlich Wiegebelegen erfasst. Auf dieser Grundlage ist jährlich der Stickstoffsaldo zu berechnen. Vergleichbare Schläge können dabei zusammengefasst werden. Für Kulturen mit maximal 0,30 ha je Kultur entfällt die schlagbezogene Aufzeichnungspflicht.
Besonders wichtig ist die zeitnahe elektronische Dokumentation. Einträge müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Düngung, Anbau, Bewässerung oder Ernte abgeschlossen sein. Eine sorgfältige und vollständige Aufzeichnung ist somit nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiges Instrument für eine effiziente Düngeplanung und den Schutz des Grundwassers.