Ab 2025 erfolgte in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 eine Erhöhung der Einnahmengrenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro. Zu beachten ist weiterhin, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen nicht "abpauschaliert" sind. Die Einnahmen sind gesondert aufzuzeichnen und steuerpflichtig. Hier die Details zum Nachblättern.