Entsorgung von Pflanzenschutzmittelgebinden
Vor der Entsorgung müssen die Gebinde:
Drei Abgabemöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Vor jeder Abgabe ist auf Sauberkeit des Pflanzenschutzmittel-Gebindes zu achten!! Die Verschlüsse sind vom Gebinde zu trennen (damit es gut austrocknen kann).
Sollte das Symbol „ernste Gesundheitsgefahr“ (siehe oben) am Gebinde vorhanden sein, ist das Etikett zu entfernen oder das Symbol unkenntlich zu machen (z.B.: Übersprühen etc.), um Beanstandungen zu vermeiden.
Wichtig: Eine Entsorgung über den „Gelben Sack“ ist nicht zulässig (wurde seitens der Abfallwirtschaft klargestellt).
- Restentleert sein
- Mindestens 3 x gespült UND optisch sauber sein
- Ausgetropft sein
- Ausgetrocknet sein
Drei Abgabemöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Abgabe direkt bei einer gewerblichen Sammelstelle (siehe Tabelle im Anhang): Landwirt muss sich vorab als Abfall-Anfallstelle bei der VKS (Verpackungskoordinierungsstelle) registrieren, VKS führt das sogenannte Anfallstellenregister, Registrierung und Abgabe der Gebinde sind kostenlos.
- Abgabe bei Lagerhaus bzw. Landesproduktenhändler (= Zwischensammler): Führen Lagerhäuser oder Landesproduktenhändler Leergebinde-Sammlungen durch, sind diese als Abfall-Anfallstelle registriert. In diesem Fall besteht KEINE Registrierungspflicht des Landwirtes, Trennung der Gebinde ist nicht mehr notwendig.
- Abgabe bei Abfallsammelzentrum (= Zwischensammler): Unter Umständen können auch örtliche Abfallsammelzentren PSM-Gebinde übernehmen. Die Übernahme wurde aber bereits in der Vergangenheit sehr variabel gehandhabt. Dies kann nur mit dem jeweiligen ASZ vor Ort abgeklärt werden.
Vor jeder Abgabe ist auf Sauberkeit des Pflanzenschutzmittel-Gebindes zu achten!! Die Verschlüsse sind vom Gebinde zu trennen (damit es gut austrocknen kann).
Sollte das Symbol „ernste Gesundheitsgefahr“ (siehe oben) am Gebinde vorhanden sein, ist das Etikett zu entfernen oder das Symbol unkenntlich zu machen (z.B.: Übersprühen etc.), um Beanstandungen zu vermeiden.
Wichtig: Eine Entsorgung über den „Gelben Sack“ ist nicht zulässig (wurde seitens der Abfallwirtschaft klargestellt).