Fragen und Antworten zum Zukauf von konventionellem Grundfutter für Biobetriebe
Fragen und Antworten zur Meldung im VIS
- Darf konventionelles Grundfutter auch aus anderen Ländern als Österreich bezogen werden?
- Grundsätzlich darf konventionelles Grundfutter auch aus anderen Ländern als Österreich bezogen werden. Die EU-Vorschriften enthalten für dieses nicht-biologische Futter keine Vorgabe, dass es aus Österreich stammen muss. Trotzdem müssen alle anderen geltenden Bestimmungen zum Futtermittelrecht eingehalten werden, insbesondere zu Einfuhr, Vermarktung und Verwendung des Futters.
- Wichtig ist jedoch, dass einige private Qualitätsprogramme (zB. ZZU oder Ja! Natürlich) strengere Regeln haben. Diese erlauben oft nur Futtermittel aus Österreich. Daher sollte jeder Betrieb mit seiner Hofberaterin oder seinem Hofberater klären, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen
- Was ist zu beachten, wenn Mastrinder, welche sonst über ZZU oder Ja! Natürlich vermarktet werden, mit in diesen Standards nicht erlaubten konv. Grundfuttermitteln gefüttert wurden?
- Solange, die Tiere kein unerlaubtes Futtermittel gefressen haben, können sie auch weiterhin über die üblichen Vermarktungsschienen (zB. ZZU oder Ja! Natürlich) verkauft werden.
- Sobald das Tier ein unerlaubtes Futtermittel gefressen hat, darf es nicht mehr über diese Vermarktungsschienen vermarktet werden, können aber als Bio-Rind nach den gesetzlichen Bio-Vorgaben vermarktet werden.
- Biobetriebe, die Rinder aufgrund der Ausnahme mit konventionellem Grundfutter oder Silomais füttern, müssen jedenfalls ihre Vermarkter davon informieren.
- Wie vorgehen, wenn ein Betrieb kurz vor der Fertigstellung eines neuen Stalles und der damit verbundenen im Rahmen der Betriebsentwicklung vorgesehenen Aufstockung des Tierbestands steht und trotzdem die Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen möchte bzw. muss?
- Aktuelle Meldung für den konv. Grundfutterzukauf aufgrund des aktuellen Tierbestandes.
- Bei Fertigstellung des Stalles während laufender Ausnahmeregelung (bis 1.6.2027) Meldung bei der NÖ Lebensmittelbehörde – genehmigt diese die Aufstockung des Tierbestandes im Rahmen der geplanten Betriebsentwicklung, so kann die Aufstockung des Tierbestands erfolgen.
- Sollte innerhalb der laufenden Ausnahmeregelung für den erhöhten und genehmigten Tierbestand ein weiterer Zugang von konv. Grundfutter nötig sein, so kann eine entsprechende Meldung über das VIS gemacht werden.
- In derartigen Fällen, wird jedenfalls die Rücksprache mit den Beratern der BBK bzw. der LK NÖ empfohlen.
- Für welche Grundfuttermittel gilt die Ausnahmeregelung?
- Zugelassen ist die Verwendung folgender nichtbiologischer Grundfuttermittel:
- Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen. Das Futter kann frisch (Grünfutter), siliert (Silage), getrocknet (Heu) oder pelletiert (Pellets) zugekauft werden.
- Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet
- durch biologische Betriebe mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren
- Zugelassen ist die Verwendung folgender nichtbiologischer Grundfuttermittel:
- Gilt die Ausnahmeregelung automatisch für alle Biobetriebe und auch dann, wenn der Betrieb zB. ZZU- oder Ja!Natürlich – Lieferant ist?
- Betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen!
- Die Ausnahme gilt grundsätzlich für nachweislich betroffene biologische Betriebe mit RGVE-Haltung im gesamten Bundesland Niederösterreich. Allerdings gilt es zu beachten, dass verschiedene Privatrechtliche Standards (zB. Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja!Natürlich), österreichische oder internationale Verbandsstandards (zB. Bio Austria, Naturland, Bioland, Biokreis usw.) sowie Abnehmer (z.B. Molkereien) die Verfütterung von konventionellem Silomais trotz bestehender landesweiter Ausnahmegenehmigung ausschließen oder einschränken können. Betriebe, deren Produktion in diese Standards münden oder die einem Bioverband angehören, müssen jedenfalls mit den zuständigen Hofberatern Kontakt aufnehmen und ihre Möglichkeiten betriebsindividuell abklären!
- Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter bzw. Silomais auch bei den einzelnen Standards möglich ist.
- Ab wann darf der Futterzukauf für genehmigte konventionelle Grundfuttermittel im Rahmen der regionalen Ausnahmegenehmigung erfolgen?
- nach Bestätigung des Meldungseingangs durch die Landesbehörde; (die Meldungen werden laufend und nach Möglichkeit tagesaktuell bestätigt)
- nach Bestätigung des Meldungseingangs durch die Landesbehörde; (die Meldungen werden laufend und nach Möglichkeit tagesaktuell bestätigt)
- Welche Kosten fallen an?
- Meldung der Inanspruchnahme im Rahmen der regionalen Ausnahmegenehmigung: keine Kosten
- Meldung der Inanspruchnahme im Rahmen der regionalen Ausnahmegenehmigung: keine Kosten
- Welche Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist bei der VIS Meldung anzugeben? LF5-BIO-1333/909-2026 (sowohl bei Silomais als auch bei den anderen freigegebenen Grundfutterarten)
- Welches Datum ist bei der VIS Meldung bei „Datum des Erlasses des Verwaltungsaktes“ anzugeben?
- Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen: 06.08.2026
- Silomais: 12.08.2026
- Gültigkeit der Ausnahmeregelung: Die Ausnahme gilt je nach Grundfutterart von 7.8.2026 bzw. 12.08.2026 bis 01.06.2027.
- Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1.6.2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.
- Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1.6.2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.
- Wie ermittle ich die max. erlaubte Zukaufsmenge von 30% des Jahresbedarfs an Grundfutter (berechnet auf Basis der Trockenmasse)?
- Berechnungsliste (über Homepage abrufbar) als Basis
- Tierbestand tagesaktuell zum Datum der Antragstellung angeben
- Trockensubstanzgehalt (TS): realistische Mittelwerte aus der Erntepraxis 2026
- Anmerkung: die TS-Werte können bei Bedarf angepasst werden; dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass die TS-Werte möglichst praxisnah gesetzt werden (vor allem Silomais ist heuer trockener als in anderen Erntejahren)
- Anmerkung: die TS-Werte können bei Bedarf angepasst werden; dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass die TS-Werte möglichst praxisnah gesetzt werden (vor allem Silomais ist heuer trockener als in anderen Erntejahren)
- Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Bio-Grundfutter oder Umstellerware: sofern verfügbar, ist Bioware oder Umstellerware der Vorzug zu geben; wird im Rahmen der Ausnahmegenehmigung konv. Grundfutter zugekauft, so muss der LW im Zuge der Bio-Kontrolle glaubhaft darlegen, dass kein Bio-Grundfutter verfügbar war
- Aufzeichnungen über den Futterzukauf: Lieferscheine, Rechnungen etc. über den konventionellen Grundfutterzukauf
- Futtermittelart: Heu, Grassilage, Maissilage, Luzernepellets etc.
- Futtermenge
- Datum
- Herkunftsbetrieb
- Die Freigabe von konventioneller Sojaganzpflanzensilage, Sorghumsilage, Biertreber und anderen Futtermitteln, welche nicht in der regionalen Ausnahme geregelt sind, ist laut NÖ Landesbehörde derzeit nicht genehmigt.
- Weizenkleiepellets werden aufgrund ihrer Nährstoffzusammensetzung als Kraftfutter gewertet und stellen somit kein genehmigbares Grundfutter dar.
Berechnungsbeispiel für konventionelles Weidegrundfutter
Die Gesamtmenge ist auf Basis TS und gemäß den Richtwerten laut Betriebsmittelkatalog zu berechnen und einzutragen. Für die Berechnung sind folgende Angaben heranzuziehen: Tieranzahl, Tierkategorie, Futteraufnahme (kg TS/Tier) und Weidedauer (Tage).
- Beispiel anhand von 5 Kalbinnen für die Nachzucht (500–650 kg Lebendgewicht) mit einer durchschnittlichen Futteraufnahme von 9 kg TS je Tier und Tag:
- Gesamtjahres-Futteraufnahme: 16.425 kg TS
- Davon können im Verwendungszeitraum bis 1.6.2027 maximal 30 % mit konventionellem Grundfutter abgedeckt werden. Dies entspricht 4.927,5 kg TS.
- Die 5 Kalbinnen werden für 30 Tage auf einer konventionellen Fläche geweidet. Daraus ergibt sich eine Weidefutternutzung von 1.350 kg TS, die als konventionelles Grundfutter anzurechnen ist.
- Somit wäre noch ein konventioneller Heuzukauf von maximal 3.577,5 kg TS zulässig. Dies entspricht 3.975 kg Heu.