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Aktuelle Info: Zukauf von konventionellem Silomais freigegeben

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12.08.2026 | von DI Anna Eckl

Land NÖ ermöglicht nun auch Freigabe von konventionellem Silomais für Biobetriebe ab 12. August 2026.

Fragen und Antworten zur Meldung im VIS

  • Für welche Grundfuttermittel gilt die Ausnahmeregelung?
    • Zugelassen ist die Verwendung folgender nichtbiologischer Grundfuttermittel:
      • Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen. Das Futter kann frisch (Grünfutter), siliert (Silage), getrocknet (Heu) oder pelletiert (Pellets) zugekauft werden.
      • Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet
    • durch biologische Betriebe mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren
       
  • Gilt die Ausnahmeregelung automatisch für alle Biobetriebe und auch dann, wenn der Betrieb zB. ZZU- oder Ja!Natürlich – Lieferant ist?
    • Betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen!
    • Die Ausnahme gilt grundsätzlich für nachweislich betroffene biologische Betriebe mit RGVE-Haltung im gesamten Bundesland Niederösterreich. Allerdings gilt es zu beachten, dass verschiedene Privatrechtliche Standards (zB. Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja!Natürlich), österreichische oder internationale Verbandsstandards (zB. Bio Austria, Naturland, Bioland, Biokreis usw.) sowie Abnehmer (z.B. Molkereien) die Verfütterung von konventionellem Silomais trotz bestehender landesweiter Ausnahmegenehmigung ausschließen oder einschränken können. Betriebe, deren Produktion in diese Standards münden oder die einem Bioverband angehören, müssen jedenfalls mit den zuständigen Hofberatern Kontakt aufnehmen und ihre Möglichkeiten betriebsindividuell abklären!
    • Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter bzw. Silomais auch bei den einzelnen Standards möglich ist.
       
  • Ab wann darf der Futterzukauf für genehmigte konventionelle Grundfuttermittel im Rahmen der regionalen Ausnahmegenehmigung erfolgen?
    • nach Bestätigung des Meldungseingangs durch die Landesbehörde; (die Meldungen werden laufend und nach Möglichkeit tagesaktuell bestätigt)
       
  • Welche Kosten fallen an?
    • Meldung der Inanspruchnahme im Rahmen der regionalen Ausnahmegenehmigung: keine Kosten
       
  • Welche Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist bei der VIS Meldung anzugeben? LF5-BIO-1333/909-2026 (sowohl bei Silomais als auch bei den anderen freigegebenen Grundfutterarten)
     
  • Welches Datum ist bei der VIS Meldung bei „Datum des Erlasses des Verwaltungsaktes“ anzugeben?
    • Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen: 06.08.2026
    • Silomais: 12.08.2026
       
  • Gültigkeit der Ausnahmeregelung: Die Ausnahme gilt je nach Grundfutterart von 7.8.2026 bzw. 12.08.2026 bis 01.06.2027.
    • Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1.6.2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.
       
  • Wie ermittle ich die max. erlaubte Zukaufsmenge von 30% des Jahresbedarfs an Grundfutter (berechnet auf Basis der Trockenmasse)?
    • Berechnungsliste (über Homepage abrufbar) als Basis
    • Tierbestand tagesaktuell zum Datum der Antragstellung angeben
    •  Trockensubstanzgehalt (TS): realistische Mittelwerte aus der Erntepraxis 2026
      • Anmerkung: die TS-Werte können bei Bedarf angepasst werden; dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass die TS-Werte möglichst praxisnah gesetzt werden (vor allem Silomais ist heuer trockener als in anderen Erntejahren)
         
  • Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Bio-Grundfutter oder Umstellerware: sofern verfügbar, ist Bioware oder Umstellerware der Vorzug zu geben; wird im Rahmen der Ausnahmegenehmigung konv. Grundfutter zugekauft, so muss der LW im Zuge der Bio-Kontrolle glaubhaft darlegen, dass kein Bio-Grundfutter verfügbar war
     
  • Aufzeichnungen über den Futterzukauf: Lieferscheine, Rechnungen etc. über den konventionellen Grundfutterzukauf
    • Futtermittelart: Heu, Grassilage, Maissilage, Luzernepellets etc.
    • Futtermenge
    • Datum
    • Herkunftsbetrieb
       
  • Die Freigabe von konventioneller Sojaganzpflanzensilage, Sorghumsilage, Biertreber und anderen Futtermitteln, welche nicht in der regionalen Ausnahme geregelt sind, ist laut NÖ Landesbehörde derzeit nicht genehmigt.
     
  • Weizenkleiepellets werden aufgrund ihrer Nährstoffzusammensetzung als Kraftfutter gewertet und stellen somit kein genehmigbares Grundfutter dar.
Berechnung für konventionelles Weidegrundfutter.png © LK Niederösterreich
© LK Niederösterreich

Berechnungsbeispiel für konventionelles Weidegrundfutter

Die Gesamtmenge ist auf Basis TS und gemäß den Richtwerten laut Betriebsmittelkatalog zu berechnen und einzutragen. Für die Berechnung sind folgende Angaben heranzuziehen: Tieranzahl, Tierkategorie, Futteraufnahme (kg TS/Tier) und Weidedauer (Tage).
  • Beispiel anhand von 5 Kalbinnen für die Nachzucht (500–650 kg Lebendgewicht) mit einer durchschnittlichen Futteraufnahme von 9 kg TS je Tier und Tag:
  • Gesamtjahres-Futteraufnahme: 16.425 kg TS
  • Davon können im Verwendungszeitraum bis 1.6.2027 maximal 30 % mit konventionellem Grundfutter abgedeckt werden. Dies entspricht   4.927,5 kg TS.
  • Die 5 Kalbinnen werden für 30 Tage auf einer konventionellen Fläche geweidet. Daraus ergibt sich eine Weidefutternutzung von 1.350 kg TS, die als konventionelles Grundfutter anzurechnen ist.
  • Somit wäre noch ein konventioneller Heuzukauf von maximal 3.577,5 kg TS zulässig. Dies entspricht 3.975 kg Heu.
Hier geht´s zur Berechnungshilfe.
Silomais.jpg © LK NÖ
© LK NÖ

Katastrophenhilfe weiter ausgebaut

Aufgrund der prekären Witterungsverhältnisse und der daraus folgenden erheblichen Ertragsausfälle erfolgt auf Weisung der Landes-Lebensmittelbehörde die regionale Freigabe von konventionellem Silomais.
Somit erfolgt, ergänzend zu den bereits mit 7. August 2026 freigegeben konventionellen Grundfuttermitteln,
  • die Zulassung der Verwendung des nichtbiologischen Grundfuttermittels Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet durch biologische Betriebe mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren
  • im Ausmaß von maximal 30% des Jahresgrundfutterbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse. Mais ist somit als Teil der bereits mit Anordnung ab 7. August 2026 zugelassenen Grundfuttermittel zu rechnen.
Die Ausnahme gilt von 12. August 2026 bis 1. Juni 2027. Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1. Juni 2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.

Achtung - Betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen!

Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter bzw. Silomais auch bei den einzelnen Standards möglich ist.
Die Ausnahme gilt grundsätzlich für nachweislich betroffene biologische Betriebe mit RGVE-Haltung im gesamten Bundesland Niederösterreich. Allerdings gilt es zu beachten, dass verschiedene Privatrechtliche Standards (z.B. Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja.Natürlich), österreichische oder internationale Verbandsstandards (z.B. Bio Austria, Naturland, Bioland, Biokreis usw.) sowie Abnehmer (z.B. Molkereien) die Verfütterung von konventionellem Silomais trotz bestehender landesweiter Ausnahmegenehmigung ausschließen oder einschränken können. Betriebe, deren Produktion in diese Standards münden oder die einem Bioverband angehören, müssen jedenfalls mit den zuständigen Hofberatern Kontakt aufnehmen und ihre Möglichkeiten betriebsindividuell abklären!
Die Meldung auf Zukauf von konventionellem Silomais ist im Rahmen der Regelung "Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall" über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu stellen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme und Dokumentationspflicht:

  • Vor Inanspruchnahme der Ausnahme (also vor dem Zukauf) ist eine Meldung über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem, https://portal.statistik.at/) erforderlich.
  • Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
  • Es sind Aufzeichnungen über die zugekauften und verfütterten nichtbiologischen Futtermittel zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde und Biokontrollstelle vorzulegen.
Die Nichteinhaltung der der Ausnahme zugrunde liegenden Voraussetzungen und Bedingungen kann zu Maßnahmen gemäß dem Maßnahmenkatalog für die biologische Produktion führen.

Meldung/Antragstellung:

Die Meldung ist vor der Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) einzubringen.
  • https://portal.statistik.at/ - Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INSANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL
  • Der Antrag ist gemäß den geforderten Punkten auszufüllen.
  • Im Feld Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist auszufüllen: LF5-BIO-1333/909-2026

Hilfestellungen

Für Fragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Bezirksbauernkammern und die Bioberatung der Landwirtschaftskammer NÖ, sowie die Bioverbände als Servicestellen zur Verfügung.
Dürre Grünland.jpg © Marco Horn/LK Niederösterreich
Trockenheit und geringe Grünlanderträge führen regional zu Futterengpässen. © Marco Horn/LK Niederösterreich

Die Ausgangslage: Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter mit Ausnahme Silomais seit 7.8. 2026 möglich

Infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse kommt es in Niederösterreich zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Erzeugung biologischer Futtermittel. Eine ausreichende Versorgung der Tiere mit biologischen Grundfuttermitteln kann bei betroffenen Betrieben nicht durchgehend gewährleistet werden. Die dadurch verursachten Futterengpässe stellen ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2028/848 dar und machen eine Ausnahme gemäß Art.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 erforderlich.
Im Rahmen der Regelung "Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall" ist es Biobetrieben ab sofort möglich, eine Meldung auf Zukauf von konventionellem Grundfutter über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu stellen. Die regionale Freigabe erfolgt auf Weisung der Landes-Lebensmittelbehörde in Niederösterreich und mit Stand 6. August 2026.
Die Ausnahme gilt für nachweislich betroffene biologische Tierhaltungsbetriebe im gesamten Bundesland Niederösterreich.
  • Zugelassen ist die Verwendung folgender nichtbiologischer Grundfuttermittel:
    • Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen
    • Das Futter kann frisch (Grünfutter), siliert (Silage), getrocknet (Heu) oder pelletiert (Pellets) zugekauft werden.
    • Aktuell gibt es keine Ausnahme für den Zukauf von konventionellem Mais.
  • Ausmaß: maximal 30% des Jahresbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse
  • Die Ausnahme gilt von 7. August 2026 bis 1. Juni 2027.
    • Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1. Juni 2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme und Dokumentationspflicht:

  • Vor Inanspruchnahme der Ausnahme (also vor dem Zukauf) ist eine Meldung über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem, https://portal.statistik.at/) erforderlich.
  • Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
  • Es sind Aufzeichnungen über die zugekauften und verfütterten nichtbiologischen Futtermittel zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde und Biokontrollstelle vorzulegen.
Die Nichteinhaltung der der Ausnahme zugrunde liegenden Voraussetzungen und Bedingungen kann zu Maßnahmen gemäß dem Maßnahmenkatalog für die biologische Produktion führen.

Meldung/Antragstellung

Die Meldung ist vor der Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) einzubringen.
  • https://portal.statistik.at/ - Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INSANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL
  • Der Antrag ist gemäß den geforderten Punkten auszufüllen.
  • Im Feld Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist auszufüllen: LF5-BIO-1333/909-2026
  • Datum des Verwaltungsaktes: 06.08.2026
Für Fragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Bezirksbauernkammern und die Bioberatung der Landwirtschaftskammer NÖ, sowie die Bioverbände als Servicestellen zur Verfügung.

Betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen

Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter auch bei den einzelnen Privat-Standards möglich ist.
  • Österreichische Verbandsstandards
  • Internationale Verbandsstandards (Naturland, Bioland, Biokreis usw.)
  • Privatrechtliche Standards (Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja! Natürlich)
  • Abnehmer (z.B. Molkereien)

Bio Austria

Innerhalb des behördlich vorgegebenen Zeitraums wird auch für BIO AUSTRIA Betriebe der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter möglich sein. Detaillierte Informationen dazu ergehen direkt von BIO AUSTRIA an die Verbandsmitglieder.

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