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Illegaler Saatguthandel – rechtliche Bestimmungen werden streng überwacht

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23.04.2026 | von Dr. Anton Brandstetter

Saatgut stellt ein wesentliches Betriebsmittel jeder pflanzlichen Produktion dar.

Getreide_2 Blattstadium.jpg © Harald Schally/LK Niederösterreich
Getreide_2 Blattstadium © Harald Schally/LK Niederösterreich
Neben einer bestmöglichen Saatgutqualität kommt den mit dem Saatgut transportierten Erbeigenschaften, die eine Sorte ausmachen, besondere Bedeutung zu. In Österreich, aber auch weltweit, arbeiten Pflanzenzüchter daran, der Landwirtschaft leistungsfähige und angepasste Sorten zur Verfügung zu stellen.
Die Pflanzenzüchtung ist sehr aufwändig und verursacht hohe Kosten. Die Züchter finanzieren sich über die Lizenzabgaben, die je Einheit verkauftem Saatgut zu bezahlen sind. Mit sinkendem Saatgutabsatz sinken daher auch die Einnahmen der Pflanzenzüchter, wodurch die Weiterführung der Züchtungsaktivität langfristig gefährdet werden kann.

Nur Zertifiziertes Saatgut darf in Verkehr gebracht werden

Zur Sicherung einer hohen Saatgutqualität darf in der EU bei den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturarten einschließlich Kartoffel nur zertifiziertes Saatgut – in Österreich auch unter der Marke „Originalsaatgut“ bekannt – in Verkehr gebracht werden. In Österreich ist diese Regelung im Saatgutgesetz 1997 umgesetzt.

Durch umfangreiche unter behördlicher Aufsicht durchgeführte Prüfungen ist die hohe Qualität von zertifiziertem Saatgut gewährleistet. Es muss Mindestnormen bei folgenden Eigenschaften entsprechen:
  • Sortenechtheit und Reinheit
  • Besatz mit gefährlichen und ungefährlichen Verunreinigungen bzw. Kultur- und Unkrautsamen
  • Besatz mit samenbürtigen Krankheiten
  • Keimfähigkeit und Triebkraft
  • Wirksame Beizung, soweit aufgebracht

Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Landwirt, der das Saatgut anwendet. Es ist aber nicht zu vergessen, dass dadurch auch die Verbreitung von gefährlichen Unkräutern und Krankheiten, wie z.B. Steinbrand, Flugbrand, Schleimkrankheiten verhindert werden.
In die Produktion von Zertifiziertem Saatgut ist die heimische Landwirtschaft eingebunden. Jährlich werden auf ca. 40.000 ha Saatgutvermehrungen in Österreich angelegt und geerntet. Außerdem sind bei zertifiziertem Saatgut alle Lizenzen und Abgaben an die Züchter entrichtet.

Wirtschaftseigenes Saatgut / Nachbau

Mit dem Rückgang des Absatzes von zertifiziertem Saatgut in den letzten Jahrzehnten haben sich die Epidemien mit saatgutübertragbaren Krankheiten (Steinbrand, Flugbrand, Streifenkrankheit,…) gehäuft.
Die Verwendung von am eigenen Betrieb erzeugtem Saatgut für den Eigenbedarf ist aber grundsätzlich erlaubt. Dem Züchter stehen dafür bei geschützten Sorten eine Züchterlizenz (Nachbaugebühr) zu. Diese wird in vielen europäischen Ländern eingehoben. Die österreichischen Saatgutunternehmen verzichten derzeit darauf.

Inverkehrbringen von nicht zertifiziertem, also wirtschaftseigenem Saatgut ist gemäß Saatgutgesetz dezidiert untersagt.
Unter Inverkehrbringen versteht man nicht nur den Verkauf, sondern bereits
  • das Vorrätighalten für den Verkauf,
  • das Anbieten und das Bewerben in Zeitungen, Internet, etc.
  • die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften und anderen Vereinen, wie dem Maschinenring, an deren Mitglieder
  • die Weitergabe an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, z.B. den Nachbarbetrieb.

Was passiert bei Inverkehrbringen von Nachbau?

Wer nicht zertifiziertes Saatgut in Verkehr bringt, verstößt gegen das Saatgutgesetz und muss mit einer Anzeige bei der Behörde rechnen. Diese kann Verwarnungen aber auch Verwaltungsstrafen aussprechen.
Außerdem hat der Inverkehrbringer von nicht zertifiziertem Saatgut Wettbewerbsvorteile im Vergleich zur „offiziellen“ Saatgutwirtschaft, die alle gesetzlichen Anforderungen und Auflagen erfüllen muss. Ein solcher Verstoß gegen das Saatgutgesetz ist daher auch ein Verstoß gegen § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser besagt: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ Das heißt konkret, dass Saatgutunternehmen Personen oder Unternehmen, die nicht zertifiziertes Saatgut von zertifizierungspflichtigen Kulturarten in Verkehrbringen, auf Schadenersatz bzw. Unterlassung klagen können.

Saatgut Treuhand Österreich

Saatgut Treuhand ÖsterreichDie Vertreter der österreichischen Saatgutwirtschaft haben den Verein „Saatgut Treuhand Österreich“ gegründet. Ein wesentliches Ziel der Treuhand ist die Überwachung der Sortenrechte der Mitglieder. Der Verein verfolgt Verstöße gegen das Saatgutgesetz und Wettbewerbsverstöße gem. UWG.

Immer wieder bekommen Landwirte, die den Verkauf von Saatgut inserieren, ein Rechtsanwaltsschreiben, in welchem ihre gegen das UWG verstoßende Handlung erläutert wird. Gleichzeitig werden sie aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten des Rechtsanwaltes (dzt. Knapp € 1.200,-) zu überweisen. Andernfalls kann es zu einer Klage gemäß den Bestimmungen des UWG kommen. Alle Indizien, die in einem Inserat auf Saatgut hinweisen, wie Preis, Sortenname, besondere Reinigung, etc. sind problematisch.

In den letzten Jahren wurden auch Provokationskäufe durch Detektive getätigt und in der Folge Klagen bei Gericht eingebracht.

Zusammenfassung

In der EU und daher auch in Österreich darf von den meisten Kulturarten einschließlich Kartoffel nur zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden. Der Nachbau am Betrieb für den Eigengebrauch ist erlaubt. Wer aber wirtschaftseigenes Saatgut anbietet oder weitergibt, verstößt sowohl gegen das Saatgutgesetz als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die „Saatgut Treuhand Österreich“ verfolgt solche Verstöße, um die „offizielle“ Saatgutwirtschaft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
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