Katastrophenhilfe: Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter möglich
Infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse kommt es in Niederösterreich zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Erzeugung biologischer Futtermittel. Eine ausreichende Versorgung der Tiere mit biologischen Grundfuttermitteln kann bei betroffenen Betrieben nicht durchgehend gewährleistet werden. Die dadurch verursachten Futterengpässe stellen ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2028/848 dar und machen eine Ausnahme gemäß Art.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 erforderlich.
Im Rahmen der Regelung „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall“ ist es Biobetrieben ab sofort möglich, eine Meldung auf Zukauf von konventionellem Grundfutter über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu stellen. Die regionale Freigabe erfolgt auf Weisung der Landes-Lebensmittelbehörde in Niederösterreich und mit Stand 06.08.2026.
Die Ausnahme gilt für nachweislich betroffene biologische Tierhaltungsbetriebe im gesamten Bundesland Niederösterreich.
- Zugelassen ist die Verwendung folgender nichtbiologischer Grundfuttermittel:
- Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen
- Das Futter kann frisch (Grünfutter), siliert (Silage), getrocknet (Heu) oder pelletiert (Pellets) zugekauft werden.
- Aktuell gibt es keine Ausnahme für den Zukauf von konventionellem Mais.
- Ausmaß: maximal 30% des Jahresbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse
- Die Ausnahme gilt von 07.08.2026 bis 01.06.2027.
- Daraus leitet sich ab, dass das konventionelle zugekaufte Grundfutter im Rahmen der Ausnahmegenehmigung bis spätestens 1.6.2027 aufzubrauchen bzw. zu verfüttern ist.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme und Dokumentationspflicht:
- Vor Inanspruchnahme der Ausnahme (also vor dem Zukauf) ist eine Meldung über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem, https://portal.statistik.at/) erforderlich.
- Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
- Es sind Aufzeichnungen über die zugekauften und verfütterten nichtbiologischen Futtermittel zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde und Biokontrollstelle vorzulegen.
Meldung/Antragstellung
Die Meldung ist vor der Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) einzubringen.
- https://portal.statistik.at/ - Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INSANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL
- Der Antrag ist gemäß den geforderten Punkten auszufüllen.
- Im Feld Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist auszufüllen: LF5-BIO-1333/909-2026
- Datum des Verwaltungsaktes: 06.08.2026
Für Fragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Bezirksbauernkammern und die Bioberatung der Landwirtschaftskammer NÖ, sowie die Bioverbände als Servicestellen zur Verfügung.
Betriebsindividueller Antrag
Sollte für einen Betrieb die regionale Freigabe von nichtbiologischem Futter nicht ausreichend sein, so kann auch weiterhin ein betriebsindividueller Antrag an die Landes-Lebensmittelbehörde gestellt werden. Diese Anträge werden einzelbetrieblich geprüft.
Betriebsindividuelle Ausgangssituation prüfen
Jeder Betrieb hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter auch bei den einzelnen Privat-Standards möglich ist.
- Österreichische Verbandsstandards
- Internationale Verbandsstandards (Naturland, Bioland, Biokreis usw.)
- Privatrechtliche Standards (Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja! Natürlich)
- Abnehmer (z.B. Molkereien)
Bio Austria
Innerhalb des behördlich vorgegebenen Zeitraums wird auch für BIO AUSTRIA Betriebe der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter möglich sein. Detaillierte Informationen dazu ergehen direkt von BIO AUSTRIA an die Verbandsmitglieder.