Grundverkehr Bezirk St. Pölten
Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Die Bewilligung ist von der Grundverkehrsbehörde zu versagen, wenn einer der Verweigerungsgründe vorliegt, welche im § 6 Abs. 2 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 angeführt sind.
Der wichtigste Grund, weshalb die Bewilligung verweigert werden kann, ist das Interesse eines bäuerlichen Landwirtes am Erwerb des Grundstückes, wenn der im Vertrag angeführte Erwerber selbst kein Landwirt ist.
Im Rahmen des grundverkehrsbehördlichen Kundmachungsverfahrens können bäuerliche Landwirte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden.
Gleichzeitig mit dieser Interessentenanmeldung ist glaubhaft zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises oder Pachtzinses gewährleistet ist. Da im weiteren Grundverkehrsverfahren ohnehin der Nachweis der Finanzierbarkeit zu erbringen ist, sollte, wenn möglich, mit der Interessentenerklärung zugleich - von Anfang an - die verbindliche Finanzierungsbestätigung einer Bank vorgelegt werden. Die Zahlungsfähigkeit des Interessenten muss spätestens am letzten Tag der Aushangfrist bei der Bezirksbauernkammer glaubhaft gemacht werden!
Gleichzeitig mit dieser Interessentenanmeldung ist glaubhaft zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises oder Pachtzinses gewährleistet ist. Da im weiteren Grundverkehrsverfahren ohnehin der Nachweis der Finanzierbarkeit zu erbringen ist, sollte, wenn möglich, mit der Interessentenerklärung zugleich - von Anfang an - die verbindliche Finanzierungsbestätigung einer Bank vorgelegt werden. Die Zahlungsfähigkeit des Interessenten muss spätestens am letzten Tag der Aushangfrist bei der Bezirksbauernkammer glaubhaft gemacht werden!
Damit ein Interessent als bäuerlicher Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes zu qualifizieren ist, muss das Einkommen aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – vereinfacht ausgedrückt – zumindest ca. 25 Prozent vom Gesamteinkommen betragen.
Hingewiesen wird darauf, dass die Kundmachung auch weiterhin an der Amtstafel der Gemeinde und Bezirksbauernkammer erfolgt. Die Veröffentlichung auf der BBK-Homepage ist ein zusätzliches Service, am Verfahrensablauf hat sich dadurch nichts geändert.
Wegen der Wichtigkeit wird dringend empfohlen, eine allfällige Interessentenanmeldung rechtzeitig bei der Bezirksbauernkammer während der Öffnungszeiten mit dem dort aufliegenden Formular vorzunehmen.