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NÖ Jagdrecht: Die Neuerungen im Überblick

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26.02.2026 | von Mag. Theres Gruber

Im Februar 2026 sind umfassende Änderungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes sowie der NÖ Jagdverordnung in Kraft getreten. Die Novellen bringen auch für Grundeigentümer wichtige Anpassungen mit sich.

Treibjagd_Susanna Teufl.jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
Der Katalog der jagdbaren Wildarten wurde erweitert. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich

Wolf als jagdbare Wildart mit Sonderstatus

Eine der zentralen Neuerungen ist die Einstufung des Wolfs als jagdbare Wildart. Gleichzeitig bleibt der Wolf ganzjährig geschont, allerdings gibt es klare Ausnahmen für sogenannte Schad- und Risikowölfe, wodurch die Entnahme von Problemwölfen ermöglicht wird. Die bisherigen Wolfsverordnungen wurden aufgehoben. Sämtliche Regelungen finden sich nun gebündelt in der NÖ Jagdverordnung. Im Anlassfall sind Maßnahmen gegenüber Wölfen abgestuft möglich. So ist die Vertreibung durch jedermann zulässig. Auch jagdfremde Personen dürfen Wölfe durch optische und akustische Signale im erforderlichen Ausmaß vertreiben.

Darüber hinaus ist die Vergrämung durch Jäger geregelt.  Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse einsetzen, um Wölfe zu vertreiben. Die Verfolgung und Entnahme eines Wolfes durch Jäger sind hingegen nur unter klar definierten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen vor, wenn ein sachgerecht geschütztes Nutztier von einem Wolf verletzt oder getötet wurde oder wenn sich ein Wolf einem Menschen, einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude samt den dazugehörigen genutzten Gebäuden, Gehöften, Stallungen, Viehweiden oder Gehegen auf weniger als 100 Meter nähert und sich nur schwer vertreiben oder vergrämen lässt. Ergänzend dazu stehen aktuelle Informationsblätter zum Thema Wolf zur Verfügung.

Jagdbare Wildarten & neue Schusszeiten

Der Katalog der jagdbaren Wildarten wurde erweitert. Der Goldschakal wurde als jagdbares Raubwild und die Nilgans als jagdbares Federwild aufgenommen. Der Goldschakal kann künftig im Zeitraum von 1. Juli bis 31. März bejagt werden, während die Nilgans ganzjährig bejagbar ist. Zudem wurde für das Murmeltier eine Schusszeit von 16. August bis 31. Oktober festgelegt.

Rehwild in Weingärten

Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft die Bejagung von Rehwild in Weingärten. Um Schäden an Reben durch Verbiss frühzeitig zu reduzieren, wurde die Schusszeit für Schmalgeißen und Jährlinge vorverlegt. Künftig dürfen Schmalgeißen vom 1. April bis 31. Dezember und Jährlinge vom 1. April bis 15. Oktober bejagt werden. Diese Regelung gilt in Weingärten sowie in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 Metern. Dadurch wird insbesondere zu Beginn der Vegetationsperiode ein wirksamer Schutz der Kulturen ermöglicht.

Verlängerte Nachtzeit

Die Nachtzeit beginnt nunmehr schon 60 statt 90 Minuten nach Sonnenuntergang und endet erst 60 statt 90 Minuten vor Sonnenaufgang. Dadurch verlängert sich die Nachtzeit. In der Nachtzeit darf – so wie bisher – nur die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild, Raubzeug, Auer- und Birkhahn, Wildgans, Wildente und Schnepfe ausgeübt werden.

Künstliche Jagdhilfen

Die Regelungen zu künstlichen Jagdhilfen wurden neu gefasst und präzisiert. Grundsätzlich bleibt der Einsatz solcher Hilfsmittel während der Nachtzeit weiterhin verboten, gleichzeitig wurden die Ausnahmen erweitert. Während künstliche Nachtzielhilfen bisher nur bei der Bejagung von Schwarzwild zulässig waren, dürfen sie nun auch bei Raubzeug sowie bestimmten Haarraubwildarten wie Fuchs, Steinmarder und Dachs eingesetzt werden. Ausgenommen bleiben weiterhin streng geschützte Arten wie Wolf, Goldschakal, Baummarder und Iltis. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass künstliche Jagdhilfen während der Tageszeit bei allen jagdbaren Wildarten verwendet werden dürfen.

Drohnen im jagdlichen Einsatz

Der Einsatz von Drohnen im Zusammenhang mit der Jagd ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen lediglich für die Jungwildrettung, zur Wildstandserhebung sowie zur Wildschadenerhebung. Voraussetzung ist jeweils die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten. Unter den Begriff der Wildstandserhebung fällt auch der Einsatz von Drohnen, insbesondere zur Erkundung und Erhebung des Schwarzwildbestandes in landwirtschaftlichen Kulturen, zum Beispiel in Maisbeständen. Dadurch können insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich frühzeitig Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden gesetzt werden.

Kontakt

  • Theres Gruber
    Mag.a Theres Gruber
    theres.gruber@lk-noe.at
    T 05 0259 27107

Links zum Thema

  • Mythen, Fakten und Infoblätter zum Thema "Wolf"
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