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Änderungen der NÖ Bauordnung bringen Erleichterungen für Betriebe

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26.03.2026 | von Mag. Theresa Zöchbauer

Seit Anfang März gelten umfassende Änderungen der NÖ Bauordnung 2014. Die Landwirtschaftskammer konnte dabei wichtige Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft erreichen.

Bauen_Werkzeug ©shintartanya_stockadobecom.jpg © shintartanya/stock.adobe.com
Die Novelle der NÖ Baurechtsordnung setzt auf Entbürokratisierung und praxisgerechte Vereinfachungen. © shintartanya/stock.adobe.com
Die Novelle bringt für Landwirt:innen wichtige Anpassungen mit sich. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Das bisherige Anzeigeverfahren wurde abgeschafft. Bislang anzeigepflichtige Vorhaben unterliegen künftig einem vereinfachten Bewilligungsverfahren. Dadurch soll die Rechtssicherheit für Bauwerber und Behörden erhöht werden. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gelten geringere Anforderungen an die Antragsbeilagen und an die Bestellung von Bauführern. Nachbarn haben hier grundsätzlich keine Parteistellung.

Aufstellen von Maschinen & Geräten

Im Zuge der Novelle konnte eine langjährige Forderung der Landwirtschaftskammer NÖ erfolgreich umgesetzt werden. Die bisherige Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken führte in der Praxis zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Mit der Gesetzesänderung wurde eine klare Entbürokratisierung erreicht. Das Aufstellen solcher Maschinen und Geräte ist ausdrücklich bewilligungs- und meldefrei.
Folienhaus Innenansicht.jpg © LK NÖ/Hörmansdorfer
Folientunnel sind nun unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei. © LK NÖ/Hörmansdorfer

Folientunnel im Grünland

Die Novelle bringt auch eine Neuregelung für das bislang anzeigepflichtige Aufstellen von begehbaren Folientunneln sowie sonstigen Schutz- und Stützvorrichtungen für Pflanzen im Grünland mit sich. Diese Anlagen sind nun unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei. Die Erleichterung gilt ausschließlich für Anlagen, die für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei errichtet werden. Sie kommt somit insbesondere Betrieben zugute, die solche Einrichtungen im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit benötigen.

Die Errichtung von Folientunneln durch Private für den Eigenbedarf oder im Rahmen von Hobbytätigkeiten ist davon nicht umfasst. Gleichzeitig erfolgte eine Klarstellung, dass nur Folientunnels für Pflanzen und nicht für andere Zwecke (etwa Tierhaltung) bewilligungsfrei sind. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich auf sonstige Schutz- und Stützvorrichtungen für Pflanzen ausgeweitet, wie etwa Vogel- oder Hagelnetze, Rankhilfen für Weinstöcke oder Stellagenkulturen für Erdbeeren. Auch hier gilt die Bewilligungsfreiheit nur dann, wenn die Anlagen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei errichtet werden.

Erweiterter Bestandsschutz im Grünland

Mit der Novelle wird der Bestandsschutz auch für Bauwerke im Grünland erweitert, die vor mehr als 30 Jahren errichtet wurden und von der ursprünglichen Baubewilligung abweichen. Voraussetzung ist weiterhin, dass für das ursprüngliche Bauvorhaben eine Baubewilligung vorliegt, die Abweichung seit mehr als 30 Jahren besteht, in diesem Zeitraum keine baubehördliche Beanstandung erfolgt ist und eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Baubehörde auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Diese Regelung betrifft ausschließlich Abweichungen im Rahmen eines ursprünglich bewilligten Bauvorhabens. Sie ist daher nicht als „Amnestie“ für konsenslos errichtete Zubauten oder sonstige ohne Bewilligung ausgeführte Bauwerke zu verstehen.

Wiedererrichtung von Gebäuden

Die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Gebäude wird künftig erleichtert, auch wenn diese nach geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht mehr bewilligungsfähig wären (Bauklasse, Gebäudehöhe, Bebauungsweise, Bauwich). Im Verfahren ist außerdem zu unterscheiden, ob sich das Grundstück in Bereichen mit oder ohne Bebauungsplan befindet. Für sämtliche Wiedererrichtungen gilt: Der Antrag auf Baubewilligung für den Neubau muss vor dem Abbruch des be­stehenden Gebäudes eingebracht werden.

Beschwerde gegen Bescheide

Künftig ist keine Berufung auf Gemeindeebene mehr möglich. Stattdessen kann gegen Bescheide Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Laufende Verfahren

Die Novelle trat am 1. März 2026 in Kraft. Bereits laufende Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
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