Stickstoffbilanzierung und ÖPUL "Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker"
Auflagen ÖPUL "Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker" beachten
Der Stickstoffüberschuss aus der vorangegangenen Kultur gemäß schlagbezogener Düngebilanzierung (Stickstoffsaldo) muss auf die Folgekultur angerechnet werden.
Für bestehende oder angebaute Kulturen muss ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg/ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors) angerechnet werden. Die Düngung der nachfolgenden Kultur ist in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inklusive Tullnerfeld sowie Wien zumindest im Ausmaß von 80 % dieses Stickstoffüberschusses, in den restlichen Gebieten gemäß Gebietskulisse um zumindest 60 % dieses Stickstoffüberschusses zu reduzieren.
Für bestehende oder angebaute Kulturen muss ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg/ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors) angerechnet werden. Die Düngung der nachfolgenden Kultur ist in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inklusive Tullnerfeld sowie Wien zumindest im Ausmaß von 80 % dieses Stickstoffüberschusses, in den restlichen Gebieten gemäß Gebietskulisse um zumindest 60 % dieses Stickstoffüberschusses zu reduzieren.
Vorsicht bei Stickstoffüberschüssen von mehr als 30 kg/ha!
Bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg/ha bei Schlägen größer als 0,30 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November hat die Anlage einer Folgekultur noch im Herbst (bis 15. November) oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ zu erfolgen.
Wenn sich zum Beispiel nach Mais ein errechneter Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha ergibt und nächstes Jahr Soja folgen soll, ist jetzt im Herbst gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ eine Zwischenfrucht anzulegen!
Ausgenommen davon sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, jedoch nicht die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
Auch bei Schadereignissen wie z.B. Hagel oder Trockenheit müssen Stickstoffüberschüsse für die Folgekultur für bestehende oder angebaute Kulturen jedoch maximal im Ausmaß von 100 kg N/ha vor Abzug des Reduktionsfaktors berücksichtigt werden. Es ist zulässig, nicht-stickstoffzehrende Folgekulturen (wie beispielsweise Grünbrache oder Sojabohnen) anzulegen. Der Stickstoff muss jedoch wiederum auf die Nachfolgekultur übertragen werden. Bei mehreren Kulturen im Jahr ist jeweils zu saldieren und der Saldo kann auf 60 % bzw. 80 % für den Übertrag (= Wert, der bei Folgekultur zu berücksichtigen ist) reduziert werden. Bei nicht genutzten Kulturen muss bei Umbruch ebenfalls saldiert werden. Bei mehrjährigen Kulturen muss jährlich der Saldo gebildet werden und gegebenenfalls ein Übertrag erfolgen.
- Weitere Details siehe: ÖPUL 2023 - Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
Tipp: ÖDüPlan Plus hilft bei der Berechnung und Umsetzung der Auflagen!