Was ist beim Futterzukauf rechtlich zu beachten?
Markierung der Chargen notwendig
Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit, also zum Nachweis der Herkunft, aber auch zur Ermöglichung einer Reklamation, ist eine Markierung der gekauften Charge sinnvoll. Dies kann bei Silageballen mittels Spray, bei Heu mittels Lebensmittelfarbe, Schnur oder anderer Methode auf den entsprechenden Ballen. Bei Kraftfutter soll eine Rückstellprobe genommen werden. Die Probe soll gleich im Beisein des Lieferanten als Zeugen erfolgen.
Nichts geht ohne Lieferschein
Beim Kauf von einem Händler erhält man einen Lieferschein, der mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist – aus oben genannten Gründen. Beim Kauf von Bauer zu Bauer ist ebenfalls ein Lieferschein mit allen erforderlichen Angaben notwendig, die Verwendung des AMA-Futtermittellieferscheins ist hier sehr zu empfehlen.
Angaben auf einem Lieferschein
Alternativ kann ein eigener Lieferschein erstellt werden – folgende Angaben am Lieferschein sind verpflichtend:
- Kontaktdaten des Verkäufers
- Futterart und Futtermittelbezeichnung (z.B. Einzelfutter: Heu)
- Nettogewicht
- Chargenbezeichnung (z.B. Erntedatum)
- Bei Kraftfuttermitteln für Gütesiegelprojekte: „pastus(+) AMA-Gütesiegel tauglich“
- Bei Bio-Futtermitteln: Bio-Kontrollstellennummer und Bio-Zertifikat
- Je nach Futterart obligatorische Inhaltstoffe – entfällt bei Grundfutter, außer bei erhöhtem Schmutzanteil muss die Salzsäure-unlösliche Rohasche deklariert werden
Beachten Sie auch, dass Sie nur von registrierten Produzenten, Händlern und Transporteuren zukaufen dürfen – siehe Händlerliste auf www.baes.gv.at. Als Landwirt ist man automatisch mit der LFBIS-Nummer registriert.
Einsatz unüblicher Futtermittel
Aufgrund der aktuellen Futterknappheit wird auch der Einsatz von unüblichen Materialien in Betracht gezogen. Vor dem Einsatz ist jedenfalls zu prüfen, ob das betreffende Material als Futtermittel zulässig bzw. geeignet ist und ob es in den jeweiligen Gütesiegel- oder Abnehmerprogrammen bzw. -projekten verwendet werden darf.
Beispiele dafür sind
- Kartoffelpülpe – nicht von jeder Firma als Futtermittel zugelassen
- Brachemischungen und für die Fütterung ungeeignete Pflanzen: Phacelie, Buchweizen, Senf, ganze Sonnenblumen
- Futter aus Betrieben mit Glyphosatverwendung – bei bestimmten Molkereien nicht erlaubt
- Einschränkungen für Bio-Betriebe beim Zukauf von konventionellem Futter durch Verbands- und Projektvorgaben
- Hygienisch stark beeinträchtigtes Futter wie starke Verpilzung, aber auch das Vorhandensein von lebenden tierischen Lagerschädlingen
Weitere Infos
Neueste Ausnahmeregelungen hinsichtlich AMA-Gütesiegel-Richtlinien sind auf der Homepage www.amainfo.at nachzulesen. Aktuelle Erleichterungen:
- Verringerung des Eigenfutteranteils bei AMA-Gütesiegel-Rindermast
- Zukauf von Raufutter über Händler ohne pastus(+)-Zertifizierung (eine Registrierung beim BAES ist jedoch notwendig!)
- Zukauf von konventionellem Grundfutter für Biobetriebe im Rahmen der geltenden Ausnahmeregelungen