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Zinsenzuschuss zu Betriebsmittelkrediten: Start der Antragsentgegennahme

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07.10.2026 | von DI Reinhard Kern, Ing. Markus Böhm, BSc

Die Sonderrichtlinie betreffend Zinsenzuschüsse für Betriebsmittelkredite ist in Kraft getreten und wurde auf der Homepage des BMLUK veröffentlicht.

Büroarbeit_Geld.jpg © Eva Lechner/LK Niederösterreich
© Eva Lechner/LK Niederösterreich
Die Sonderrichtlinie ist unter https://www.bmluk.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/sonderrichtlinietrockenheit2026.html sowie im Anhang dieses Artikels abrufbar.

Wesentliche Rahmenbedingungen

Diese Sonderrichtlinie stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe dar, die durch die bislang im Jahr 2026 aufgetretene Trockenheit besonders betroffen sind. Diese Betroffenheit ist von der Landwirtin bzw. dem Landwirt im Förderansuchen zu bestätigen. Mit dieser Maßnahme werden Betriebsmittelkredite mit Zinsenzuschüssen gewährt, um den notwendigen Ankauf von Betriebsmitteln finanziell zu erleichtern. Diese Zinsenzuschüsse werden zu gleichen Teilen aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert. Das bundesweit zur Verfügung stehende kofinanzierte Mittelvolumen beträgt 25 Mio. Euro, wobei allfällige Mittelüberschreitungen zu aliquoten Kürzungen führen können. Die Darlehensmittel dürfen ausschließlich für den Ankauf von Betriebsmitteln für die pflanzliche sowie die tierische Produktion und nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Förderwerbende Person

Ein Förderansuchen kann von natürlichen Personen, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen eingereicht werden, die auf eigenen Namen und eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich führen. Gebietskörperschaften sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

Kreditvoraussetzungen

Die geförderte Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 75.000 Euro, wobei Kredite mit einer Laufzeit von ein, zwei oder drei Jahren förderfähig sind. Besteht aufgrund der betrieblichen Ausnahmesituation die Notwendigkeit eines höheren Darlehens, kann auch ein Betrag von über 75.000 Euro aufgenommen werden. Die Unterstützung mit einem Zinsenzuschuss ist jedoch nur bis zur betrieblichen Obergrenze möglich. Darüber hinaus müssen die Zinsen zur Gänze durch den Betrieb finanziert werden.
Der den Richtlinienbedingungen entsprechende Darlehensvertrag darf frühestens am 1. Juli 2026 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Brutto-Zinssatz von maximal 3,9% sind im Rahmen der Sonderrichtlinie anerkennbar, somit sind Kredite mit einem Zinssatz von über 3,9% nicht förderfähig. Je förderfähigem Betrieb mit eigener Betriebsnummer kann jeweils nur ein Darlehensvertrag beantragt und gefördert werden.

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 100% der Zinsen. Bei Betrieben, welche im Jahr 2026 Dürreindex- oder Dürreertragsversichert waren, beträgt der Zuschuss 2,75%. Bestand im Jahr 2026 keine Dürreversicherung und ist für das Jahr 2027 auch kein Abschluss geplant, beträgt die maximale Zuschusshöhe 2,5%.
Betriebe, die 2026 nicht gegen Dürre versichert waren, müssen für den höheren Zuschuss von 2,75% mit dem Förderansuchen nachweisen, dass sie 2027 eine Dürreversicherung abschließen werden. Für diese Betriebe besteht ab November 2026 die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherung gegen Dürre bei der österreichischen Hagelversicherung (ÖHV) einzubringen. Dieses Einbringen wird sodann von der ÖHV bestätigt und die Bestätigung kann beim Einreichen des Förderansuchen als Nachweis für das Erlangen des Zuschusses in der Höhe von 2,75% beigelegt werden. Die Antragstellung für den erhöhten Zinsenzuschuss kann daher für diese Betriebe erst nach Erhalt der Bestätigung von der ÖHV (frühestens November 2026) erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist bei Betrieben ohne bisherige Versicherung nur eine Antragstellung mit dem maximalen Förderzinssatz von 2,5% gemäß Sonderrichtlinie vorgesehen. Die Möglichkeit einer Unterlagennachreichung, um den höheren Zinssatz auszulösen, besteht nicht.
Die Zinsenberechnung geht von einer halbjährlichen dekursiven Tilgung aus. Das Kreditinstitut verrechnet der antragstellenden Person nur die Differenz zwischen dem Zinsenzuschuss und dem maximalen Zinssatz von 3,9%.
Für die Förderung werden maximal 750 Euro Darlehensbetrag je Hektar Acker- und Grünland bzw. 4.500 Euro je Hektar Sonderkulturfläche auf Basis des MFA 2025 berücksichtigt.
Als Sonderkulturfläche gelten folgende Feldstücksnutzungsarten:
  • Spezialkulturen (S),
  • Geschützter Anbau (GA),
  • Weingartenflächen (WI und WT) und die
  • Schlagnutzungsarten des Ackerlandes (A) mit
    • Gemüse oder Feldgemüse (bei Doppelnutzung als Erstkultur) sowie
    • Obst.
Alternativ kann die Förderungswerberin oder der Förderungswerber beantragen, dass 750 Euro Darlehensbetrag je GVE auf Basis des Durchschnittstierbestandes des Jahres 2025 herangezogen werden. Für die Berechnung der maximal förderfähigen Darlehenssumme wird der jeweils höhere Betrag aus der Berechnung nach Fläche oder GVE herangezogen. Eine Kombination aus beiden Summen ist nicht möglich.

De-minimis-Förderung

Die Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Beihilfe im Agrarsektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Daher ist es notwendig, dass die antragstellende Person Angaben über erhaltene De-minimis-Beihilfen der vergangenen drei Jahre vor Einreichung des Förderansuchens macht. Ein Betrag von maximal 50.000 Euro darf dabei nicht überschritten werden. Landwirtschaftliche de-minimis-Förderungen werden von den jeweiligen Bundesländern und Gemeinden genehmigt.

Folgende Förderungen werden unter anderem unter De minimis abgewickelt:
  • Besamungszuschuss Rinder
  • Zuschuss zur Anschaffung Vatertierzukauf
  • Zuchtkalbinnenankaufsaktion
  • NÖ TGD-Mutterkuhprogramm - Ankauf von Zuchttieren Kalbinnen, Erstlingskühen und Kalbinnen
  • NÖ TGD-Ankaufsprogramm - für Schaf- und Ziegenzuchtböcke
  • Qplus RIND
  • Qplus Lamm und Kitz
  • Zuschuss für Investitionen für Alm- und Weidegemeinschaften, die die Mindestinvestitionssumme der LE nicht erreichen
  • Beihilfen gemäß Landestierzuchtgesetz
  • Bereitstellung des kostenfreien APOS-RTK-Korrekturdatendienstes
  • Wiederanbauprämie bei Zuckerrübe
  • Pheromonfallen bei Zuckerrübe 2024
  • Kontrollkostenzuschuss für national anerkannte Qualitätsregelungen (z.B.: AMA-Gütesiegel, Abwicklung/Auszahlung erfolgt durch das Land)
  • Landesrichtlinie für Cultan
De minimis Förderungen werden im Bewilligungsschreiben immer als solche ausgewiesen. Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und jenen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Förderansuchens, ist eine teilweise Gewährung der Förderung bis zur maximalen Obergrenze zulässig.

Einreichung

Das Förderansuchen kann ab sofort bis spätestens 31. März 2027 unter Vorlage einer Bankbestätigung eines in Österreich niedergelassenen Kreditinstitutes beantragt werden.

Die Einreichung kann unter folgendem Link vorgenommen werden:
https://eformular.lk-noe.at/app/r/extern/trokred-2026

Im ersten Schritt sind die notwendigen Formulare auszufüllen und herunterzuladen. Das angefertigte Förderansuchen ist zu unterschreiben und die Bestätigung der Darlehensvergabe vom Bankinstitut zu unterfertigen. Anschließend werden beide Dokumente mit optional notwendigen Nachweisen (u.a. Bestätigung der ÖHV für eine geplante Versicherung im Jahr 2027) im Reiter "unterschriebene Formulare" hochgeladen. Das Einreichen unter diesem Link steht nur niederösterreichischen Betrieben zur Verfügung. Dies wird mit Bekanntgabe der Betriebsnummer als Pflichtfeld überprüft. In weiterer Folge ist auch eine Mailadresse beim Hochladen im dafür vorgesehenen Feld zu hinterlegen. An diese Mailadresse wird nach erfolgreichem Upload ein Bestätigungsmail gesendet. Es wird empfohlen, den Erhalt dieser Mitteilung zu überprüfen und gegebenenfalls als Nachweis aufzubewahren.

Beratung, Hilfestellung und Einreichung

Für Fragen zum Zinsenzuschuss für Betriebsmittelkredite stehen Ihnen die Betriebswirtschaftsberater:innen Ihrer Bezirksbauernkammer zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Hilfestellung bei der digitalen Antragstellung benötigen, so finden Sie auch dazu Unterstützung bei den Beratungskräften Ihrer Bezirksbauernkammer. Eine diesbezügliche Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

Es wird empfohlen, die erforderliche Darlehensbestätigung des Kreditinstitutes unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bereits vorab zu organisieren. Das Leerdokument steht den Bankinstituten bereits zur Verfügung. Dieses kann zudem auch als Leerformular im Anhang dieses Artikels heruntergeladen werden.

Wenn die Bestätigung über eine Darlehensvergabe durch das Bankinstitut bereits unterfertigt vorliegt, ist eine Befüllung der Daten zum Darlehen nicht zwingend erforderlich (da das unterfertigte Dokument hochzuladen ist). Dadurch kann das Förderansuchen mit Unterstützung der Bezirksbauernkammer ohne Folgetermin eingereicht werden.

Genehmigung und Zuzählung

Die Entscheidung über das Förderungsansuchen erfolgt durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Referat Förderung als Förderungsabwicklungsstelle. Nach Genehmigung wird das Kreditinstitut zur Auszahlung des Darlehens ermächtigt. Die förderwerbenden Personen werden gesondert über die Entscheidung zum Förderansuchen informiert.

Die Zuzählung des Kredites als geförderter Kredit darf durch das Kreditinstitut erst nach dieser schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung der Förderungsabwicklungsstelle erfolgen. Für bereits vor der Erlassung der Sonderrichtlinie abgeschlossenen Darlehensverträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, wird die Auszahlungsermächtigung rückwirkend erteilt.

Downloads zum Thema

  • Antragsformular PDF 774,74 kB
  • Sonderrichtlinie Trockenheit 2026 PDF 376,77 kB

Links zum Thema

  • Sonderrichtlinie betreffend Zinsenzuschüsse für Betriebsmittelkredite
  • Einreichformular
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