Anlage von Pufferstreifen – Definition Gewässer
Klarstellung hinsichtlich Gewässer-Definition:
Fließgewässer sind demnach Bäche oder Gerinne, bei denen aufgrund der Wasserführung eine
Gewässersohle ohne Bewuchs vorhanden ist (häufig verschlammt, keine durchgehende Vergrasung und/oder
Verkrautung).
Nicht als Gewässer einzustufen sind Gräben, Mulden, Bodenvertiefungen oder andere vergleichbare Elemente, die eine Gewässersohle mit Bewuchs aufweisen und somit durchgehend vergrast oder verkrautet sind. Hier besteht keine Verpflichtung zur Anlage von Pufferstreifen. Auch Straßenentwässerungsanlagen (Gräben) als technischer Bestandteil einer Straßenanlage, verrohrte Gewässer und Rückhalte-/Retentionsbecken sind nicht als Gewässer einzustufen.
Nicht als Gewässer einzustufen sind Gräben, Mulden, Bodenvertiefungen oder andere vergleichbare Elemente, die eine Gewässersohle mit Bewuchs aufweisen und somit durchgehend vergrast oder verkrautet sind. Hier besteht keine Verpflichtung zur Anlage von Pufferstreifen. Auch Straßenentwässerungsanlagen (Gräben) als technischer Bestandteil einer Straßenanlage, verrohrte Gewässer und Rückhalte-/Retentionsbecken sind nicht als Gewässer einzustufen.