Auf Stickstoffbilanzierung nicht vergessen
Wer muss die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanzierung tätigen? Es sind dies (fast) alle Betriebe. Grundlage dafür ist die Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV). Betriebe, die Direktzahlungen, ÖPUL-Maßnahmen, Ausgleichszulage beantragen, müssen die Bestimmungen der NAPV einhalten, da diese in der Konditionalität im GAB 2 (Grundanforderung an die Betriebsführung) festgelegt und somit förderrelevant sind. Jedoch ist zu beachten, dass die NAPV eine Verordnung ist, und somit müssen die Bestimmungen, wie beispielsweise Düngezeiträume, Düngehöchstmengen je Kultur, Dokumentation der Erntemengen (Wiegebelege bzw. Kubatur-Dokumentation), Stickstoffbilanzierung, von jedem Betrieb in Österreich eingehalten werden.
Ausnahmeregelung für die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanzierung
Für die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanzierung sieht die NAPV eine „Ausnahmeregelung“ vor.
- Betriebe, die in nachstehende Regelung fallen, brauchen die Stickstoffbilanzierung nicht durchzuführen:
- Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei Betrieben, bei denen mehr als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Hilfestellung durch Aufzeichnungsprogramme
Die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanzierung kann mit den Aufzeichnungsprogrammen wie beispielsweise dem ÖDüPlan Plus oder dem kostenlosen LK-Düngerechner schnell erledigt werden.
Falls Sie dazu die Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrer Außenstelle in Anspruch nehmen, kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Termin bei diesen.
Info: Zum Düngerechner
Falls Sie dazu die Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrer Außenstelle in Anspruch nehmen, kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Termin bei diesen.
Info: Zum Düngerechner