Ausnahme der Stilllegung 2024
Grundsätzlich bleibt die „4 %-Stilllegungsverpflichtung“. Sie kann im Jahr 2024 jedoch mit mehreren Kulturen erfüllt werden:
- wie bisher mit Grünbrachen und Landschaftselementen (Beantragung mit Codierung NPF wie bisher)
- mit Leguminosen (Eiweißpflanzen) ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz (Beantragung mit Codierung NPF)
- mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz (Faktor: 1) Beantragung: Variante 1 - 6 NPF, ÖPUL Begrünungsprämie für diese Flächen wird hier nicht ausbezahlt.
Falls der MFA 2024 bereits abgegeben wurde, und eine Änderung bzw. Korrektur (zB. Grünbrache auf Klee, ...) gewünscht wird, ist unbedingt eine Terminvereinbarung notwendig.