N-Dünger Ausbringung im Herbst
Verbotszeiträume für leichtlösliche N-hältige Dünger wie N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Biogasgülle und Klärschlamm:
Ackerflächen: Ausbringungsverbot ab Ernte der Hauptfrucht bis 15. Feb. des Folgejahres!
Ausgenommen davon und somit zulässig ist eine N-Düngung bis 31. Okt. bei
Ausgenommen davon und somit zulässig ist eine N-Düngung bis 31. Okt. bei
- Raps, Gerste oder Zwischenfrüchte, wenn der Anbau bis 15. Okt. erfolgt ist
- im Folgejahr zu erntenden od. mehrjährige Gemüsekulturen und Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (zB Kümmel, Fenchel) sowie Erdbeeren, wenn der Anbau bis 31. Aug. erfolgt ist.
Die N-Menge ist dabei mit 60 kg N ab Lager begrenzt!
- Hinweis, für Durumweizen, Raps, Gerste und Kulturen unter Vlies/Folie ist eine Düngung ab
1. Februar zulässig.
- Grünland und Ackerfutterflächen: Ausbringungsverbot von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres. Bei Düngung ab 1. Okt. bis 29. Nov. ist die N-Menge ab Lager mit 60 kg/ha begrenzt!
- Wein-/Obstbauflächen: Ausbringungsverbot von 15. Okt. bis 15. Feb. des Folgejahres.
Verbotszeitraum für langsam lösliche N-hältige Dünger wie Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk:
- Alle Flächen: von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres.
Korrektur
Der 30. Nov. ist der letztmögliche Termin zur Korrektur bodennah ausgebrachter Güllemenge und separierter Güllemenge.
Achtung: Um die Hilfestellung der BBK für eine Korrektur in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie uns bis spätestens 27. November - Tel. 05 0259 41600 (PL) oder Tel. 05 0259 41000 (LF)
Achtung: Um die Hilfestellung der BBK für eine Korrektur in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie uns bis spätestens 27. November - Tel. 05 0259 41600 (PL) oder Tel. 05 0259 41000 (LF)