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Bau einer Niederspannungsleitung

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21.10.2024 | von DI Paul Wagner, LK OÖ

Erfährt ein Grundeigentümer/eine Grundeigentümerin, dass quer über das Grundstück ein Erdkabel verlegt werden soll, stellen sich Fragen der Duldungsverpflichtung, Trassenführung und sonstiger Rahmenbedingungen.

Niederspannungsleitungen sind Stromleitungen bis 1 kV Nennspannung. Sie führen vom Transformator zu den Verbraucher:innen oder Einspeiser:innen wie etwa Wohnhäusern, Gewerbe oder Landwirtschaft. Für die Verlegung ist keine energierechtliche Genehmigung erforderlich. Im Netzneubau werden in der Niederspannung nahezu ausnahmslos Erdkabel errichtet.
© LK OÖ, Wagner
Freileitungen sind ein Hindernis für heutige Maschinen (Maste, Durchfahrtshöhe mit Sicherheitsabstand). © LK OÖ, Wagner
Für die Errichtung von Niederspannungsleitungen berufen sich die Netzunternehmen gegenüber eigenen Netzkund:innen meist auf eine Duldungspflicht nach den "Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs“ und legen keinen gesonderten Vertrag vor. Die Bedingungen regeln an sich weitere Details des Stromanschlusses des Netzkunden/der Netzkundin, enthalten aber auch den Punkt Grundinanspruchnahme.

Allgemeine Bedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen werden vom jeweiligen Unternehmen selbst erstellt und von der Regulierungsbehörde E-Control genehmigt. Die Dokumente sind auf der Homepage der E-Control (www.e-control.at) unter Recht / Allgemeine Bedingungen / Allgemeine Bedingungen Strom / Allgemeine Bedingungen Verteilernetzbetreiber abrufbar (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/allgemeine-bedingungen/vnb).

Keine Leitungsentschädigung?

Zur Grundinanspruchnahme ist gekürzt geregelt: Der Netzkunde wird Energieanlagen bis 1 kV Nennspannung, soweit sie der öffentlichen Versorgung dienen, auf seinen Grundstücken ohne besondere Entschädigung gestatten. Jedoch hat der Oberste Gerichtshof bei einer ähnlichen Klausel eine entschädigungslose Grundinanspruchnahme bei wesentlicher Beeinträchtigung des Grundstückes und ohne irgendeinen Zusammenhang mit der eigenen Versorgung ablehnend beurteilt. Ist der betroffene Grundeigentümer Netzkunde des Unternehmens und die Bedingungen anwendbar, kann im Übrigen kein behördliches Zwangsverfahren durchgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden sich nach Netzgebieten. So ist im niederösterreichischen Netz die unentgeltliche Benutzung räumlich stark eingeschränkt (Bereich der Trafostation, aus der aushilfsweise die Kundenanlage versorgt werden kann).

Anspruch auf Umlegung

Nach den Bedingungen mehrerer (nicht aller) Netzunternehmen besteht für den Grundeigentümer allerdings ein eingeschränkter Anspruch auf kostenlose Verlegung bzw. Umbau der auf dem Grundstück befindlichen Niederspannungsanlagen, wenn sie ein behördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben behindern. Dabei gilt auch eine Einschränkung auf ein wirtschaftlich zumutbares Ausmaß. Fraglich kann die kostenlose Umverlegung bei anderen Vorhaben sein, wie etwa dem Bau einer Wasserableitung, einer Drainage oder eines Schachtes. Ist gleichzeitig eine Änderung der Übergabestelle (z.B. Dachständer, Kabelkasten) erforderlich, hat der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin die Kosten zu tragen.

Ablehnung von Belastungen / Ablehnende Haltung

Grundeigentümer:innen reagieren vielfach zurückhaltend. Die Grundeigentümer:innen haben (Kosten-)Erfahrungen aus der Umlegung von hinderlichen 30 kV-Freileitungen bei Erweiterungen, aus dem Anschluss von Energieerzeugungsanlagen oder fallweise auch dem Umbau der Niederspannung von Freileitung auf Kabel und wollen neue Belastungen oder Nachteile vermeiden.

Mögliche Lösungsansätze

  • Verlegung in (künftiges) öffentliches Gut
  • jedenfalls eine Trassenführung und Überdeckung, die eine geringe Beeinträchtigung erwarten lässt (z.B. an der Grundstücksgrenze; Überdeckung mind. 0,9 m, bei Acker mind. 1 m)
  • Plan der Leitungsführung
  • dauerhafte und umfassende Verpflichtungserklärung des Unternehmens für eine kostenlose Umverlegung bei Vorhaben des Grundeigentümers (über einen Verweis auf die aktuell gültigen Allgemeinen Bedingungen hinaus)
  • Ausschluss der Haftung des Grundeigentümers und zurechenbarer Personen bei leichter Fahrlässigkeit
  • Beweissicherung und Wiederherstellung von Grundgrenzen und Anlagen, wie Drainagen
  • zusätzliche vertragliche Regelung, mit der auch weitere oder abweichende Bedingungen der Leitungsverlegung festgelegt werden können.
© LK OÖ, Wagner

Information

Nach den Allgemeinen Bedingungen ist der Grundeigentümer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu informieren. Die Inanspruchnahme darf nur unter möglichster Schonung derselben erfolgen.

Schäden

Sind durch den Bau etc. verursachte Schäden wie etwa Flur- und Folgeschäden an Kulturen abzugelten, können die von der Landwirtschaftskammer mehrjährig neu aufgelegten Richtlinien für Ernteverluste herangezogen werden.
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Wert des Wasserbezuges für den Standort einer Quellfassung

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Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen

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