Begrünungsvarianten bereits im Mehrfachantrag bekanntgeben
Neuerungen im MFA 2022:
Teilnehmer an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ müssen bereits jetzt im Mehrfachantrag neben der Ackerkultur alle für den Herbst geplanten Begrünungsvarianten (Anbau Sommer/Herbst 2022) beim entsprechenden Schlag eintragen. Es gibt im Herbst keinen gesonderten Antrag,
sondern nur mehr Korrekturmöglichkeiten.
Für Zwischenfrucht-Begrüner gelten im heurigen „Übergangsjahr“ demnach folgende Bestimmungen:
Varianten 3 bis 6: bis 30.09.2022
nach
dem 31.08. bzw. 30.09 sind nur mehr Abmeldungen und Verkleinerungen möglich!
sondern nur mehr Korrekturmöglichkeiten.
Für Zwischenfrucht-Begrüner gelten im heurigen „Übergangsjahr“ demnach folgende Bestimmungen:
- Die Summe der begrünten Fläche muss mindestens 10% der Ackerfläche im MFA 2022 betragen.
- Zur Auswahl stehen unverändert die bekannten Varianten 1 bis 6 gemäß ÖPUL 2015
- Eine prämienfähige Beantragung ist nur dann möglich, wenn die Maßnahme „Zwischenfruchtbegrünung“ im Herbstantrag 2021 verlängert wurde.
- Der Bewirtschafter laut MFA 2022 ist verantwortlich, dass die beantragte Begrünung zeitgerecht angelegt und bis Ende der Begrünungsfrist beibehalten wird. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit Flächenänderungen (zB Verlust von Pachtflächen oder Flächentausch) im Herbst zu berücksichtigen.
- Mulchsaatzuschlag (MZ) kann im MFA 2022 nicht codiert werden. Die Beantragung des Zuschlages erfolgt erst bei den Nachfolgekulturen im MFA 2023.
- Korrekturmöglichkeiten (Flächenausweitung oder -verringerung, Variantenwechsel, Verlegung auf andere FS, usw.) sind bis zu folgenden Terminen möglich:
Varianten 3 bis 6: bis 30.09.2022
nach
dem 31.08. bzw. 30.09 sind nur mehr Abmeldungen und Verkleinerungen möglich!