Dürre 2026 - Ratenstundungen und Laufzeitverlängerung bei Agrarinvestitionskrediten
Außerordentliche AIK-Stundung
Nunmehr wurde bei bestehenden Agrarinvestitionskrediten (AIKs) und Konsolidierungskrediten nach Zustimmung des BMF die Möglichkeit zur außergewöhnlichen Stundung von maximal zwei weiteren Tilgungsraten geschaffen. Die Stundung kann mit oder ohne Verlängerung der Kreditlaufzeit erfolgen. Durch die Verschiebung von Tilgungszahlungen bleibt den Betrieben kurzfristig zusätzliche Liquidität, sodass trockenheitsbedingte finanzielle Belastungen abgefedert und finanzielle Engpässe vermieden werden können.
Dies bedeutet, dass bei Krediten, die bisher schon eine reguläre Stundung hatten, nunmehr zwei weitere Stundungen möglich sind. Wird bei Krediten die nunmehr ermöglichte außerordentliche Stundung in Anspruch genommen, steht die reguläre Stundungsmöglichkeit zukünftig weiterhin zur Verfügung (sofern sie nicht schon in den vergangenen Jahren in Anspruch genommen wurde). Eine gleichzeitige Beantragung der regulären Stundung und der außerordentlichen Stundung (somit von insgesamt vier Tilgungsraten) ist nicht möglich.
Für Fragen zur Stundung bei bestehenden Agrarinvestitionskrediten und Konsolidierungskrediten stehen Ihnen die Betriebswirtschaftsberater:innen Ihrer Bezirksbauernkammer zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Hilfestellung bei der Antragstellung benötigen, so finden Sie auch dazu Unterstützung bei den Beratungskräften Ihrer Bezirksbauernkammer. Eine diesbezügliche Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Neben dem Ansuchen auf eine außerordentliche Stundung (inkl. Bestätigung vom Kreditinstitut) ist auch ein Nachweis der Hagelversicherung über den durch die Trockenheit entstandenen Schaden mitzusenden. Sollte kein entsprechender Nachweis der Hagelversicherung vorliegen, kann alternativ eine Bestätigung der örtlichen zuständigen Bezirksbauernkammer beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der Trockenheit betroffen ist.
Das Leerdokument zur Beantragung der Stundung finden Sie HIER.
Dies bedeutet, dass bei Krediten, die bisher schon eine reguläre Stundung hatten, nunmehr zwei weitere Stundungen möglich sind. Wird bei Krediten die nunmehr ermöglichte außerordentliche Stundung in Anspruch genommen, steht die reguläre Stundungsmöglichkeit zukünftig weiterhin zur Verfügung (sofern sie nicht schon in den vergangenen Jahren in Anspruch genommen wurde). Eine gleichzeitige Beantragung der regulären Stundung und der außerordentlichen Stundung (somit von insgesamt vier Tilgungsraten) ist nicht möglich.
Für Fragen zur Stundung bei bestehenden Agrarinvestitionskrediten und Konsolidierungskrediten stehen Ihnen die Betriebswirtschaftsberater:innen Ihrer Bezirksbauernkammer zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Hilfestellung bei der Antragstellung benötigen, so finden Sie auch dazu Unterstützung bei den Beratungskräften Ihrer Bezirksbauernkammer. Eine diesbezügliche Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Neben dem Ansuchen auf eine außerordentliche Stundung (inkl. Bestätigung vom Kreditinstitut) ist auch ein Nachweis der Hagelversicherung über den durch die Trockenheit entstandenen Schaden mitzusenden. Sollte kein entsprechender Nachweis der Hagelversicherung vorliegen, kann alternativ eine Bestätigung der örtlichen zuständigen Bezirksbauernkammer beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der Trockenheit betroffen ist.
Das Leerdokument zur Beantragung der Stundung finden Sie HIER.