Deregulierung beim NÖ Bienenzuchtgesetz
Formlose schriftliche Meldung als zeitgemäße Regelung
Ab 1. Jänner 2026 wird der rechtliche Rahmen für die Wanderung mit Bienenvölkern in NÖ spürbar einfacher. Die analoge Wanderkarte, bisher ausgestellt von den imkerlichen Verbänden, hat ausgedient. An ihre Stelle tritt eine formlose schriftliche Meldung, zum Beispiel in Form eines E-Mails, an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Damit bleiben die Wanderbestimmungen mit Unterscheidung zwischen einem Heimbienen- und Wanderbienenstand dem Grunde nach bestehen, jedoch zeitgemäßer.
Wer mit Völkern wandern möchte, holt sich die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und sorgt für eine aufrechte Haftpflichtversicherung für Transport und Wanderhaltung.
Danach reicht eine kurze schriftliche Meldung an die Gemeinde mindestens fünf Tage vor dem Aufstellen, mit Angaben zu Person, Standort, Dauer und der bestätigten Zustimmung. Mehr braucht es nicht.
Mindestabstände bleiben erhalten
Der Nachweis der Freiheit der Bienenvölker von Bienenseuchen, wie bei der auslaufenden analogen Wanderkarte vorgesehen, entfällt zukünftig auch. Die Schutzmechanismen, wie Mindestabstände von mindestens 200 Metern Luftlinie zu bestehenden Bienenständen, bleiben erhalten und gelten weiter.
Beim Verdacht auf eine Bienenseuche greifen ohnehin die Regeln des bundesweiten Tiergesundheitsgesetzes. Dann gilt Verbringungsverbot bis die Veterinärbehörde Klarheit schafft. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ein Aufstellen von Wanderbienenständen weiterhin untersagen, wenn Sicherheit oder Seuchenlage es erfordern.
Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Als Voraussetzung für die Wanderung bleibt der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung weiter bestehen. Sie deckt Schäden, die beim Transport oder beim Betrieb des Wanderstandes entstehen können und schafft Rechtssicherheit für Imker:innen, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Gemeinden. Als Mitglied beim NÖ Imkerverband ist eine Haftpflichtversicherung als Serviceleistung inkludiert. Wer dort organisiert ist, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel automatisch.
Fünf Tage vorm Zuwandern schriftlich melden
Folgende Mindestinhalte müssen mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung schriftlich gemeldet werden:
- Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin
- Genauer Aufstellungsort
- Voraussichtliche Aufstellungsdauer
- Name und Anschrift des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beziehungsweise des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes
- Erklärung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, dass die Zustimmung der im vorhergehenden Punkt genannten Person für die Aufstellung des Wanderbienenstandes vorliegt.