Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Bodenbedeckung
Die Einarbeitungsfrist von 4 Stunden darf überschritten werden bei:
- Betrieben, die insgesamt weniger als 5 ha Ackerfläche ohne Bodenbedeckung auf mind. 2 Schlägen bewirtschaften. Hier gilt eine Einarbeitungsfrist von 8 Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung
- Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach bzw. während der Ausbringung eingetreten sind
Was ist bei der Harnstoffausbringung zu beachten?
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur ausgebracht werden soweit Ureasehemmstoff zugesetzt ist (stabilisierter Harnstoff) oder eine unverzügliche, spät. innerhalb von 4 Stunden, Einarbeitung erfolgt. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. – Ausgenommen davon darf unstabilisierter Harnstoffdünger nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.
Achtung, Dokumentationsverpflichtung!
Betriebe, welche mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Einarbeitung Aufzeichnungen zu führen (Feldstück bzw. Schlag, anzubauende Kultur, Zeitpunkt von Beginn und Ende der Ausbringung sowie der Einarbeitung, Art des aufgebrachten Düngers, Angaben über eine eventuell verzögerte Einarbeitung). Aufzeichnungsvorlagen sind auf hier abrufbar oder in der BBK erhältlich.