Energetische Verwendung von Waldholz neu geregelt
Neben Wasser-, Photovoltaik- und Windkraftwerken spielt vor allem die Energiegewinnung aus Biomasse eine wichtige Rolle. Damit Energie aus Holz-Biomasse als erneuerbare Energie anerkannt wird, müssen nun auch dafür eine Reihe von Nachhaltigkeits- und THG-Emissionskriterien erfüllt und auch nachgewiesen werden.
Umsetzung durch drei nationale Verordnungen
Die maßgeblichen Bestimmungen dazu werden in der RED II in Artikel 29 Absatz 2-7 und 10 behandelt. Für die Umsetzung der Europäischen Richtlinie in österreichisches Recht haben am 03. April 2023 die Bundesministerien BML und BMK drei Verordnungen ausgegeben:
Die Vorgaben sind für Anlagen auf Basis fester Biomasse ab 20 MW und Anlagen auf Basis gasförmiger Biobrennstoffe ab 2 MW zu erfüllen. Stammt die Biomasse aus dem Wald ist die NFBioV anzuwenden.
Wird nun Holz-Biomasse aus dem Wald bereitgestellt bzw. geliefert kommt es zu einem administrativen Mehraufwand. In Bezug auf die geerntete Holz-Biomasse muss entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden, dass
Das Forstgesetz und die Naturschutzgesetze in Österreich regeln diese Punkte und auch die behördliche Überwachung und Durchsetzung ist gesichert. Daher erfolgt in Österreich eine einfache Umsetzung mittels Selbsterklärung. Die Waldbewirtschafter in Österreich ersparen sich dadurch eine aufwändige einzelbetriebliche Zertifizierung.
- Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung - BMEN-VO (BMK)
- Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV (BML)
- Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung - NFBioV (BML)
Die Vorgaben sind für Anlagen auf Basis fester Biomasse ab 20 MW und Anlagen auf Basis gasförmiger Biobrennstoffe ab 2 MW zu erfüllen. Stammt die Biomasse aus dem Wald ist die NFBioV anzuwenden.
Wird nun Holz-Biomasse aus dem Wald bereitgestellt bzw. geliefert kommt es zu einem administrativen Mehraufwand. In Bezug auf die geerntete Holz-Biomasse muss entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden, dass
- bei der Ernte die österreichischen Gesetze eingehalten wurden,
- auf den Ernteflächen der Wald erneuert wird,
- Gebiete, die zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind, tatsächlich geschützt werden,
- bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und biologischen Vielfalt geachtet wird und
- durch die Erntetätigkeiten die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
Das Forstgesetz und die Naturschutzgesetze in Österreich regeln diese Punkte und auch die behördliche Überwachung und Durchsetzung ist gesichert. Daher erfolgt in Österreich eine einfache Umsetzung mittels Selbsterklärung. Die Waldbewirtschafter in Österreich ersparen sich dadurch eine aufwändige einzelbetriebliche Zertifizierung.
Nachhaltigkeitsnachweis durch Selbsterklärung
Die Selbsterklärung, vorausgefüllt für das von der Europäischen Kommission anerkannte SURE-System, ist online abrufbar (siehe Anlage). Mit ihr bestätigt der Erzeuger des Holzes, dass:
Die Verordnung verpflichtet den Lieferanten, die mit Adresse von Verkäufer und Käufer sowie Datum versehene und unterschriebene Selbsterklärung mit jeder einzelnen Lieferung als Begleitdokument mitzusenden. Dies kann auch auf elektronischem Wege per E-Mail mit einer elektronischen Signatur erfolgen. Im Falle von Rahmenverträgen genügt es, die Selbsterklärung bei der ersten Lieferung beizufügen. Ein Duplikat der Selbsterklärung/der Selbsterklärungen ist/sind fünf Jahre aufzubewahren. Am besten erfolgt dies bei den Aufzeichnungen über die gelieferten Holzmengen und den Ort der Ernte, die bereits durch das Holzhandelsüberwachungsgesetz vorgeschrieben sind.
Für Waldbesitzer bzw. Erzeuger, der seine Biomasse direkt an einen Anlagenbetreiber liefert, dessen Gesamtfeuerungsleistung weniger als 20 MW beträgt, kommt es zu keinen Änderungen. Da die Biomasse aber auch an Händler verkauft wird, die große Anlagenbetreiber beliefern, wird in diesem Falle vom Händler selbst eine Selbsterklärung seines Lieferanten eingefordert werden, damit die eingekaufte Biomasse als „erneuerbar“ weiterverkauft werden kann.
Diese gesetzlichen Vorgaben gelten nur für Holz zur energetischen Verwertung. Für alle anderen Holzsortimente, wie Faser- und Schleifholz oder Sägerundholz, braucht es diese Sorgfaltserklärung nicht (siehe Grafik).
- die Holz-Biomasse in Österreich geerntet wurde und
- das Einverständnis zu einer allfälligen Kontrolle durch eine bestimmte Zertifizierungsstelle erteilt wird.
Die Verordnung verpflichtet den Lieferanten, die mit Adresse von Verkäufer und Käufer sowie Datum versehene und unterschriebene Selbsterklärung mit jeder einzelnen Lieferung als Begleitdokument mitzusenden. Dies kann auch auf elektronischem Wege per E-Mail mit einer elektronischen Signatur erfolgen. Im Falle von Rahmenverträgen genügt es, die Selbsterklärung bei der ersten Lieferung beizufügen. Ein Duplikat der Selbsterklärung/der Selbsterklärungen ist/sind fünf Jahre aufzubewahren. Am besten erfolgt dies bei den Aufzeichnungen über die gelieferten Holzmengen und den Ort der Ernte, die bereits durch das Holzhandelsüberwachungsgesetz vorgeschrieben sind.
Für Waldbesitzer bzw. Erzeuger, der seine Biomasse direkt an einen Anlagenbetreiber liefert, dessen Gesamtfeuerungsleistung weniger als 20 MW beträgt, kommt es zu keinen Änderungen. Da die Biomasse aber auch an Händler verkauft wird, die große Anlagenbetreiber beliefern, wird in diesem Falle vom Händler selbst eine Selbsterklärung seines Lieferanten eingefordert werden, damit die eingekaufte Biomasse als „erneuerbar“ weiterverkauft werden kann.
Diese gesetzlichen Vorgaben gelten nur für Holz zur energetischen Verwertung. Für alle anderen Holzsortimente, wie Faser- und Schleifholz oder Sägerundholz, braucht es diese Sorgfaltserklärung nicht (siehe Grafik).