Energetische Verwendung von Waldholz neu geregelt
Für die Anerkennung von Energie aus Biomasse als erneuerbare Energie müssen Nachhaltigkeitskriterien, Kriterien zur Landnutzung, -änderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und Treibhausgasemissionskriterien erfüllt und nachgewiesen werden.
Umsetzung durch drei nationale Verordnungen
Die maßgeblichen und nachzuweisenden Bestimmungen finden sich im Artikel 29 (Abs. 2 - 7 & 10) der RED II. Für die Umsetzung der EU-Richtlinie in österreichisches Recht wurden am 03. April 2023 von den damals zuständigen Bundesministerien BML und BMK drei Verordnungen ausgegeben:
Die Vorgaben sind für Biomasse-Energieanlagen auf Basis fester Biomasse ab 20 MW und auf Basis gasförmiger Biobrennstoffe ab 2 MW Brennstoffwärmeleistung zu erfüllen.
Gemäß NFBioV muss für geerntete Holz-Biomasse entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden, dass
- Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung - BMEN-VO (BMK)
- Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV (BML)
- Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung - NFBioV (BML)
Die Vorgaben sind für Biomasse-Energieanlagen auf Basis fester Biomasse ab 20 MW und auf Basis gasförmiger Biobrennstoffe ab 2 MW Brennstoffwärmeleistung zu erfüllen.
Gemäß NFBioV muss für geerntete Holz-Biomasse entlang der gesamten Lieferkette nachgewiesen werden, dass
- bei der Ernte die österreichischen Gesetze eingehalten wurden,
- auf den Ernteflächen der Wald erneuert wird,
- Gebiete, die zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind, tatsächlich geschützt werden,
- bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und biologischen Vielfalt geachtet wird und
- durch die Erntetätigkeiten die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
Nachhaltigkeitsnachweis durch Selbsterklärung
Das Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) hat für den Nachweis der geforderten Nachhaltigkeits- und LULUCF-Kriterien eine Risikobewertung durchgeführt. Die abgeschlossene Risikobewertung kommt zu dem Schluss, “dass das Risiko einer nicht-nachhaltigen Produktion forstwirtschaftlicher Biomasse in Österreich niedrig und vernachlässigbar ist“. Daher erfolgt in Österreich eine vereinfachte Umsetzung. Mit der im Anhang der Risikobewertung befindlichen Selbsterklärung ersparen sich Waldbewirtschafter die aufwändige, einzelbetriebliche Zertifizierung.
Mit dieser Selbsterklärung müssen keine weiteren Nachweise zur Erfüllung der Nachhaltigkeits- und LULUCF-Kriterien den Auditoren von Zertifizierungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Waldbewirtschafter müssen aber
Die mit Adresse von Verkäufer und Käufer sowie Datum versehene und unterschriebene Selbsterklärung muss jeder einzelnen Lieferung als Begleitdokument mitgeben werden. Dies kann auch auf elektronischem Wege per Email und elektronischen Signatur erfolgen. Im Falle von Rahmenverträgen genügt eine Selbsterklärung bei der ersten Lieferung.
Wenn Biomasse an einen Händler verkauft wird und dieser große Anlagenbetreiber beliefert, wird der Händler ebenfalls eine Selbsterklärung des Lieferanten einfordern, damit die eingekaufte Biomasse als “erneuerbar“ weiterverkauft werden kann.
Diese gesetzlichen Vorgaben gelten nur für Holz-Biomasse für die energetische Verwertung. Für alle anderen Holzsortimente, wie Faser- und Schleifholz oder Sägerundholz, braucht es keine Selbsterklärung (siehe Grafik).
Mit dieser Selbsterklärung müssen keine weiteren Nachweise zur Erfüllung der Nachhaltigkeits- und LULUCF-Kriterien den Auditoren von Zertifizierungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Waldbewirtschafter müssen aber
- Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte führen (bereits durch das Holzhandelsüberwachungsgesetz vorgeschrieben),
- diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufbewahren
- und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen gewähren.
Die mit Adresse von Verkäufer und Käufer sowie Datum versehene und unterschriebene Selbsterklärung muss jeder einzelnen Lieferung als Begleitdokument mitgeben werden. Dies kann auch auf elektronischem Wege per Email und elektronischen Signatur erfolgen. Im Falle von Rahmenverträgen genügt eine Selbsterklärung bei der ersten Lieferung.
Wenn Biomasse an einen Händler verkauft wird und dieser große Anlagenbetreiber beliefert, wird der Händler ebenfalls eine Selbsterklärung des Lieferanten einfordern, damit die eingekaufte Biomasse als “erneuerbar“ weiterverkauft werden kann.
Diese gesetzlichen Vorgaben gelten nur für Holz-Biomasse für die energetische Verwertung. Für alle anderen Holzsortimente, wie Faser- und Schleifholz oder Sägerundholz, braucht es keine Selbsterklärung (siehe Grafik).