EUDR für Sojaproduzent:innen: Meldeportal erleichtert die Umsetzung
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet künftig jene Betriebe, die Soja erstmalig *am EU-Binnenmarkt* in Verkehr bringen, nachzuweisen, dass die Ware nicht von entwaldeten Flächen stammt.
Für diesen Nachweis ist eine Identifikationsnummer erforderlich. Die Nummer wird durch die einmalige Abgabe einer “Vereinfachten Erklärung“ im Meldeportal www.eudr-meldung.at erstellt.
Die erhaltene Nummer muss an den nächsten Marktteilnehmer in der Lieferkette weitergegeben *werden*. Sowohl der Erstinverkehrbringer als auch der Käufer/die Käuferin müssen die Nummer mindestens fünf Jahre lang speichern.
Ausführliche Informationen zur EUDR und den konkreten Anforderungen finden Sie HIER!
Für diesen Nachweis ist eine Identifikationsnummer erforderlich. Die Nummer wird durch die einmalige Abgabe einer “Vereinfachten Erklärung“ im Meldeportal www.eudr-meldung.at erstellt.
Die erhaltene Nummer muss an den nächsten Marktteilnehmer in der Lieferkette weitergegeben *werden*. Sowohl der Erstinverkehrbringer als auch der Käufer/die Käuferin müssen die Nummer mindestens fünf Jahre lang speichern.
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