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Fällungsbeschränkungen nach dem Forstgesetz in Österreich

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22.10.2026 | von DI Harald Hebenstreit

Ein zentraler Bestandteil des Forstgesetzes sind die Vorschriften über Fällungen und insbesondere die Beschränkungen von Kahlschlägen. Wann Fällungen frei, bewilligungs-, melde- oder anzeigepflichtig sind, erfahren Sie im Beitrag.

Baumfällung.jpg © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich
Nach dem Forstgesetz müssen bestimmte Fällungen der Behörde gemeldet werden, obwohl sie grundsätzlich als "freie Fällungen" gelten. © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich
Die Regeln betreffend Fällungsbeschränkungen sollen verhindern, dass durch übermäßige Holznutzung Waldflächen dauerhaft geschädigt oder ihre Funktionen beeinträchtigt werden. Das Forstgesetz unterscheidet dabei zwischen freien Fällungen, meldepflichtigen Fällungen und bewilligungspflichtigen Fällungen.

Bewilligungspflichtige Fällungen

Besonders streng geregelt sind sogenannte Kahlhiebe. Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichgestellte Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,5 Hektar. Als Kahlhieb gilt nicht nur die vollständige Räumung einer Fläche, sondern auch eine Entnahme von Bäumen, bei der weniger als die Hälfte der vollen Überschirmung des Bestandes zurückbleibt.

Eine Bewilligung ist außerdem erforderlich, wenn eine geplante Hiebsfläche unmittelbar an bestehende Kahlflächen oder an Flächen mit ungesicherter Verjüngung angrenzt und dadurch eine zusammenhängende unbestockte Fläche von mindestens 0,5 Hektar entsteht. Damit soll verhindert werden, dass große Kahlschläge durch mehrere kleinere Hiebe umgangen werden.

Freie und meldepflichtige Fällungen

Nicht jede Fällung benötigt eine behördliche Genehmigung. Sogenannte freie Fällungen“ sind zulässig.
Dies sind
  • Fällungen, nach denen eine gesicherte Natur- oder Kunstverjüngung bestehen bleibt,
  • Aufarbeitungen von Schadholz nach Sturm-, Schnee-, Eis- oder Borkenkäferschäden,
  • sonstige Fällungen, die nicht unter die Bewilligungspflicht des § 85 Forstgesetz fallen. Das sind zum Beispiel Durchforstungen und Einzelstammentnahmen.

Beschränkungen in Schutz- & Bannwäldern

In Schutzwäldern, Bannwäldern und in der Kampfzone des Waldes gelten zusätzliche Einschränkungen. Diese Waldkategorien erfüllen wichtige Funktionen zum Schutz vor Naturgefahren wie Lawinen, Steinschlag, Erosion oder Hochwasser. Fällungen dürfen dort nur unter besonderen Voraussetzungen durchgeführt werden und bedürfen häufig einer behördlichen Prüfung.

Fällungsanzeige nach dem Forstgesetz

Die Fällungsanzeige ist eine Mitteilung der Waldeigentümer:innen an die zuständige Forstbehörde über eine beabsichtigte Fällung. Sie ist von der Fällungsbewilligung zu unterscheiden: Während eine Bewilligung vor Durchführung der Maßnahme ausdrücklich erteilt werden muss, dient die Anzeige lediglich der Information der Behörde.

Wann ist eine Fällungsanzeige erforderlich?

Nach dem Forstgesetz müssen bestimmte Fällungen der Behörde gemeldet werden, obwohl sie grundsätzlich als „freie Fällungen“ gelten. Dies betrifft insbesondere Räumungen, bei denen bereits eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist, und Fällungen infolge höherer Gewalt, beispielsweise nach Sturm-, Schnee-, Eisbruch- oder Borkenkäferschäden, sofern die betroffene Fläche 0,5 Hektar oder mehr umfasst. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Beginn der Fällung zu erfolgen.

Die Anzeige ermöglicht es der Forstbehörde, die geplante Maßnahme zu prüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu kontrollieren.

Gegebenenfalls kann eine Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt werden, um zu prüfen, ob tatsächlich eine freie Fällung vorliegt oder ob ein Bewilligungsverfahren erforderlich wäre.

Kurz gefasst

Das österreichische Forstgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen zur Nutzung des Waldes vor. Besonders Kahlschläge ab einer Fläche von 0,5 Hektar unterliegen einer behördlichen Bewilligung. Darüber hinaus bestehen Meldepflichten sowie besondere Schutzbestimmungen für Schutz- und Bannwälder. Ziel aller Regelungen ist die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes und die langfristige Erhaltung seiner vielfältigen Funktionen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft.
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