GLÖZ-Standard 6 "Mindestbodenbedeckung": Anwendung ab Herbst 2023
Hintergründe im Überblick
Gerade beim deutlich veränderten GLÖZ 6-Standard, der 80 Prozent Mindestbodenbedeckung auf allen Ackerflächen im Zeitraum 1. November bis 15. Februar des Folgejahres verlangt, hätte das zur Folge, dass bereits Vorleistungen mit Herbst 2022 (ab 1. November 2022) erforderlich wären.
Dies wurde von der Landwirtschaftskammer NÖ frühzeitig aufgezeigt und eine Umsetzung ab Herbst 2023 gefordert. Auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) war gleichermaßen bemüht und hat einen Umsetzungsvorschlag erarbeitet, der mit der Europäischen Kommission (EK) abgestimmt wurde.
Auflagen des GLÖZ 6 im Überblick
- Bodenbedeckung im Zeitraum 1. November bis 15. Februar des Folgejahres auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche
- als Bodenbedeckung gilt:
- angebaute Winterungen oder
- Zwischenfrüchte oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung