Investieren mit Weitblick: Fördermöglichkeiten für die Schweinehaltung nutzen
Für Betriebe bedeutet das aus unternehmerischer Sicht vor allem, dass man Investitionen rechtzeitig planen sollte. Gerade bei Ferkelproduktionsbetrieben bzw. bei geschlossenen Schweinezuchtbetrieben können mehrere notwendige Investitionsvorhaben anstehen.
Die aktuelle sowie die nächste Förderperiode könnten dabei Unterstützung bieten. Welche konkreten Rahmenbedingungen in der Investitionsförderung künftig gelten werden, ist noch offen. Nunmehr ist es umso wichtiger, die bereits feststehenden Fristen im Blick zu behalten und anstehende Investitionen frühzeitig zu planen und die sich aktuell bietenden Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen.
Für bestehende und neue Ställe gelten aufgrund der Verschärfungen im Tierschutzgesetz unterschiedliche Übergangsfristen. Ab 2033 müssen bei Abferkelställen Bewegungsbuchten eingebaut, sowie die Gruppenhaltung im Deckzentrum (max. 10 Tage Einzelstandhaltung) umgesetzt sein. Bestehende Vollspaltenbuchten (Ferkelaufzucht, Mast und Zuchtläufer) müssen grundsätzlich bis 2034 an das Vollspaltenverbot angepasst werden, für definierte und rechtzeitig gemeldete Ausnahmefälle kann die Übergangsfrist ausgedehnt werden.
Um Anreize für Betriebe zu schaffen, wurden die finanziellen Rahmenbedingungen in der Investitionsförderung für Schweinehaltende Betriebe verbessert.
Während die Förderrichtlinie der laufenden Programmperiode LE 23 - 27 grundsätzlich ein Kostenkontingent von 400.000 € netto je Hauptbetrieb für insgesamt 13 Fördergegenstände vorsieht, stehen durch Anpassungen im EU-GAP-Strategieplan sowie aus nationalen Mittel für bestimmte Projekte wesentlich höhere Beträge bereit. Für Förderanträge ab dem 1. Jänner 2024 wurde die Kostenobergrenze im Rahmen des Impulsprogramms zunächst auf 500.000 Euro netto angehoben. Dies gilt für Investitionen in besonders tierfreundlichen Stallbau sowie für Maßnahmen der bodennahen Gülleausbringung, Gülleseparatoren, Beregnungsanlagen und Multiphasenfütterung bei Schweinen.
Für den Bau und Umbau tierfreundlicher Ställe in der Schweinezucht, Ferkelaufzucht und Schweinemast steht seit dem 1. August 2024 ein zusätzliches Förderkontingent von bis zu 200.000 Euro netto zur Verfügung. Diese beiden Erhöhungen gelten einschließlich für Investitionen in Abferkelsysteme die den allgemeinen Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (> 5,50 m²/Bucht) entsprechen. Dadurch steigt das maximale Gesamtkostenkontingent für entsprechende Betriebe bis 2027 auf bis zu 700.000 Euro netto.
Während die Förderrichtlinie der laufenden Programmperiode LE 23 - 27 grundsätzlich ein Kostenkontingent von 400.000 € netto je Hauptbetrieb für insgesamt 13 Fördergegenstände vorsieht, stehen durch Anpassungen im EU-GAP-Strategieplan sowie aus nationalen Mittel für bestimmte Projekte wesentlich höhere Beträge bereit. Für Förderanträge ab dem 1. Jänner 2024 wurde die Kostenobergrenze im Rahmen des Impulsprogramms zunächst auf 500.000 Euro netto angehoben. Dies gilt für Investitionen in besonders tierfreundlichen Stallbau sowie für Maßnahmen der bodennahen Gülleausbringung, Gülleseparatoren, Beregnungsanlagen und Multiphasenfütterung bei Schweinen.
Für den Bau und Umbau tierfreundlicher Ställe in der Schweinezucht, Ferkelaufzucht und Schweinemast steht seit dem 1. August 2024 ein zusätzliches Förderkontingent von bis zu 200.000 Euro netto zur Verfügung. Diese beiden Erhöhungen gelten einschließlich für Investitionen in Abferkelsysteme die den allgemeinen Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (> 5,50 m²/Bucht) entsprechen. Dadurch steigt das maximale Gesamtkostenkontingent für entsprechende Betriebe bis 2027 auf bis zu 700.000 Euro netto.
Infolge der bereits fortgeschrittenen Förderperiode sind insbesondere die geltenden Durchführungszeiträume zu beachten. Die Projektlaufzeit kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. Aufgrund des Endes der Förderperiode ist die Projektlaufzeit jedoch mit 31. Dezember 2028 begrenzt, sodass die grundsätzlich möglichen drei Jahre bei neu eingereichten Projekten nicht mehr zur Gänze ausgeschöpft werden können.
Spätestens an diesem Stichtag muss für das beantragte Projekt eine baubehördliche (Teil-) Fertigstellung vorliegen. Die erforderliche Projektabrechnung kann anschließend innerhalb von sechs Monaten nach diesem Stichtag bzw. nach Projektabschluss eingereicht werden, demnach längstens bis 31. Juni 2029.
Spätestens an diesem Stichtag muss für das beantragte Projekt eine baubehördliche (Teil-) Fertigstellung vorliegen. Die erforderliche Projektabrechnung kann anschließend innerhalb von sechs Monaten nach diesem Stichtag bzw. nach Projektabschluss eingereicht werden, demnach längstens bis 31. Juni 2029.
Die Förderabwicklungsstelle orientiert sich für die Meldung der Fertigstellung an den Unterlagen der Baubehörde. Darum muss nach Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens der Bauherr die Fertigstellung der Baubehörde anzeigen. Auch einzelne Teile eines Bauvorhabens können fertiggemeldet werden, sofern sie eigenständig dem bewilligten Verwendungszweck entsprechen und sämtliche Vorgaben des NÖ Baugesetzes, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie des Bebauungsplans erfüllen. Jedenfalls ist auch zu berücksichtigen, dass für eine solche baubehördliche Fertigstellung und auch für die endgültige Genehmigung des Förderantrages (Voraussetzung das ein Förderantrag abgerechnet werden kann) eine baubehördliche Bewilligung vorliegen muss.
Das folgende Praxisbeispiel veranschaulicht eine typische Ausgangslage in der Schweinezucht vor anstehenden Baumaßnahmen und zeigt auf, welche Möglichkeiten sich durch eine Aufteilung in einzelne Bauabschnitte bieten.
Planungsbeispiel:
Ausgangssituation: Geschlossener Betrieb mit 70 Zuchten
Warte- und Deckstall erfüllen den gesetzlichen Standard. Alle anderen Abteile müssen angepasst werden.
Ziel: Zuchtenbestand soll gleichbleiben; leichte Erhöhung der Ferkelaufzucht- und Mastplätze (durch bessere Zuchtleistungen musste bereits in den letzten Jahren Babyferkel verkauft werden)
Ziel: Zuchtenbestand soll gleichbleiben; leichte Erhöhung der Ferkelaufzucht- und Mastplätze (durch bessere Zuchtleistungen musste bereits in den letzten Jahren Babyferkel verkauft werden)
- Zubau für 25 Abferkelbuchten (Bewegungsbuchten)
- Umbau der bestehenden Abferkelabteile für Ferkelaufzucht 238 Plätze nach neuen Mindeststandard (Vollspaltenverbot)
- Umbau der bestehenden Ferkelaufzucht auf neuen Mindeststandard (Vollspaltenverbot). Dadurch reduzieren sich die Plätze von 336 auf 248 Stk.
- Zubau neuer Mastabteile für 150 Plätze nach neuen Mindeststandard (Vollspaltenverbot)
- Umbau der bestehenden Mast auf neuen Mindeststandard (Vollspaltenverbot). Dadurch reduzieren sich die Plätze von 600 auf 500 Stk.
- Umbau des bestehenden Zuchtläuferabteil auf neuen Mindeststandard (Vollspaltenverbot)
Wie im Beispiel dargestellt, können die einzelnen Bauabschnitte als eigenständige, förderfähige Investitionen betrachtet werden.
Diese können unabhängig voneinander zur Förderung eingereicht werden. Unabhängig von der Baubewilligung besteht die Möglichkeit die Vorhaben auf diese und die nächste Periode aufzuteilen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll auch die aktuelle Förderperiode (bis zu 700.000 Euro netto Förderobergrenze) für bauliche Investitionen zu nutzen und rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Für Fragen zu den baulichen Maßnahmen und den förderrechtlichen Rahmenbedingungen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer bzw. ihrer Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.
Für Fragen zu den baulichen Maßnahmen und den förderrechtlichen Rahmenbedingungen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer bzw. ihrer Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.