Landwirtschaftskammerwahl 2025
Wahltag:
Die Wahl zur Landwirtschaftskammer NÖ findet am 9. März 2025 statt.
Wahlberechtigt sind:
- Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ im Mindestausmaß von einem 1 ha
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“)
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben
- Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder.
- Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren
- Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
- luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
Erstellung der Wählerverzeichnisse:
Die Erstellung der Wählerverzeichnisse hat bis 29. November 2024 durch die Gemeinde zu erfolgen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann sich dabei der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen.
Auflage der Wählerverzeichnisse:
Ab 2. Dezember bis einschließlich 6. Dezember 2024 liegt das Wählerverzeichnis zur öffentlichen Einsicht auf der Gemeinde auf.
Anträge zur Berichtigung der Wählerverzeichnisse:
Bis spätestens 11. Dezember 2024 kann noch jeder Kammerzugehörige dagegen schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen und die Aufnahme oder Streichung verlangen.
Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist einlangen. Daher ist bei Versendung mit der Post die Zustelldauer zu berücksichtigen.
Für die Neuaufnahme eines Wahlberechtigten sind entsprechende Belege vorzulegen, wie zum Beispiel ein Grundbuchauszug oder ein Einheitswertbescheid mit öffentlichen Geldern von zumindest 150 Euro.
Achtung
Ohne Eintragung im Wählerverzeichnis haben Sie kein Wahlrecht.