Mehrfachantrag 2026: Welche Fristen und Korrekturmöglichkeiten beachten?
Die flächen- und tierbezogenen Zahlungen kann man auch im MFA 2026 über das „Ein-Antragssystem“ im eAMA beantragen. Den Antrag kann man ausschließlich online im eAMA selbst oder mit Unterstützung der zuständigen BBK stellen. Termine haben die Bezirksbauernkammern vergeben.
Einreichfristen im MFA 2026
Der MFA 2026 muss mit sämtlichen Flächen, Nutzungen, Codes sowie allen erforderlichen Beilagen bis spätestens bis 15. April 2026 eingereicht werden. Beilagen sind die Tierliste, „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ und „Gefährdete Nutztierrassen“.
Die Alm- und Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste kann bis zum 15. Juli 2026 erfasst werden. Diese Meldung ist notwendig für Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele. Rinder müssen über die Alm- und Weidemeldung im RinderNET bis spätestens 29. Juli gemeldet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere spätestens bis 15. Juli aufgetrieben wurden.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2026 beantragten Flächen müssen spätestens ab dem 1. April 2026 in der Verfügungsgewalt der antragstellenden Person stehen. Das ist besonders bei kurzfristigen Zupachtungen im Frühjahr zu beachten – deshalb muss man rechtzeitig Vereinbarungen abschließen.
Zusätzlich gilt: Sämtliche Flächen müssen bis spätestens 15. April 2026 im Antrag erfasst sein. Flächen, die erst danach gemeldet werden, können nicht mehr prämienfähig berücksichtigt werden.
Korrekturfristen im Überblick
| Beantragungsgegenstand | Frist |
| Änderung der Schlagnutzungsart | bis 15 Tage vor Auszahlung |
| Begrünung Zwischenfrucht – Varianten 1, 2 und 3 | 31. August 2026 |
| Begrünung Zwischenfrucht – Varianten 4, 5, 6 und 7 | 30. September 2026 |
| bodennah ausgebrachte und separierte Güllemenge | 30. November 2026 |
Korrekturen
Auch nach der Abgabe des MFA können im eAMA noch Änderungen vorgenommen werden, um die tatsächliche Bewirtschaftung in der Natur auch im MFA abzubilden. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Korrekturen werden nur anerkannt, solange noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde und kein Verstoß festgestellt ist.
- Änderungen der Schlagnutzungsart können bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig berücksichtigt werden.
- Codes, die erstmals nach dem 15. April vergeben werden, sind grundsätzlich nicht prämienfähig. Eine Ausnahme bildet der BHG-Code: Dieser kann – ebenso wie Änderungen der Schlagnutzungsart – bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig eingetragen werden.
- Der Code DS (Direktsaat) kann nach dem 15. April noch auf MS (Mulchsaat) geändert werden. Andere Codes innerhalb der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ können nach diesem Termin nicht mehr angepasst werden.
- Änderungen bei Zwischenfruchtbegrünungen sind für die Varianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August 2026 möglich. Anpassungen auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 können bis spätestens 30. September 2026 vorgenommen werden. Bis zu diesen Terminen können auch neue Variantenflächen beantragt oder bestehende Flächen erweitert werden.
- Korrekturen zur bodennah ausgebrachten oder separierten Güllemenge können bis zum 30. November 2026 erfolgen. Dabei ist jeweils die Menge des betreffenden Kalenderjahres zu melden.
Empfehlung: Bereits beim MFA 2026 Begrünungsflächen melden
Auch wenn nachträgliche Änderungen teilweise möglich sind, empfiehlt es sich, bereits bekannte Begrünungsflächen bis zum 15. April 2026 im MFA zu beantragen.
Gleiches gilt für die bodennah ausgebrachte oder separierte Güllemenge. Dadurch wird sichergestellt, dass die entsprechenden ÖPUL-Maßnahmen am Betrieb zustande kommen. Wird eine Nachmeldung im Herbst übersehen, muss die Maßnahme neu beantragt werden und für nicht gemeldete Begrünungen oder Güllemengen erfolgt keine Prämienzahlung.
Korrekturen durch AMA-Fehlermeldungen
Treten nach der Abgabe des MFA neue Plausibilitätsfehler auf oder erkennt das Flächenmonitoring Unregelmäßigkeiten, können diese innerhalb der von der AMA gesetzten Frist – in der Regel 14 Tage – prämienfähig und ohne Sanktionen korrigiert werden.
Aufgepasst
Alle genannten Fristen sind strikte Fallfristen. Eine nachträgliche Einreichung mit Prämienabzügen ist nicht vorgesehen. Das bedeutet: Anträge, die nach dem 15. April 2026 abgegeben werden, sind nicht prämienfähig. Dasselbe gilt für verspätete Korrekturen.