EMFAF-Förderung: Was die neue Richtlinie für Betriebe bedeutet
Der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021–2027 unterstützt in Österreich Projekte zur nachhaltigen Entwicklung der Binnenfischerei, Aquakultur und Verarbeitung. Ziel ist es, die Selbstversorgung mit Fisch in Österreich zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit sowie regionale Wertschöpfung in diesen Bereichen zu fördern. Die Mittel werden von der EU, Bund und Ländern kofinanziert. Die wichtigsten Änderungen der EMFAF Sonderrichtlinie werden im folgenden Artikel vorgestellt.
Fördergutachten ab 350 000 € Investitionskosten: Neben dem betriebswirtschaftlichen Gutachten eines oder einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, kann nun auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Fördervorhabens eingereicht werden. Bei der Auswahl der jeweiligen Methode ist jedenfalls einiges zu beachten. Die wirtschaftliche Ausgangssituation des Unternehmens, beispielsweise auf Basis der Daten der letzten drei Bilanzjahre, muss dargelegt werden. Bei einkommensteuerpauschalierten Betrieben sind sonstige geeignete Unterlagen, beispielsweise eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung oder der Einkommensteuerbescheid, heranzuziehen. Des Weiteren sind die Beschreibung der geplanten Investition einschließlich der damit verfolgten Ziele sowie deren Finanzierbarkeit und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umsatz- und Ertragsentwicklung des Unternehmens darzustellen.
Bankgarantie entfällt: Vor der 1. Änderung der Förderrichtlinie musste bei Investitionssummen über 250 000 € vor jeder Zahlung oder Teilzahlung die Vorlage einer Bankgarantie über die Höhe der auszuzahlenden Fördermittel für den Zeitraum der Behaltefrist vorgelegt werden. Im Fall von Vorschusszahlungen war bisher ebenfalls eine Bankgarantie erforderlich. Diese Punkte entfallen nun mit der 1. Änderung der Förderrichtlinie.
Förderungsanträge: Ergänzungen oder Änderungen am Förderantrag oder das Ausfüllen kann über den ausdrücklichen Auftrag der Förderwerber*in durch die jeweilige Förderstelle durchgeführt werden. Neu ist, dass auch offensichtliche Fehler durch die jeweilige Förderstelle angepasst werden können. Die Förderwerber*in ist hierüber zu informieren. Im Förderantrag kann nun auch neben der Betriebsnummer eine Klientennummer angegeben werden.
Änderung bei Fischaufstiegshilfen: Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit (z. B. Fischaufstiegshilfen) werden ab dem 1.1.2024 nicht mehr über die EMFAF-Sonderrichtlinie, sondern über die Förderungsrichtlinien 2024 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende gefördert – es sei denn, sie sind integraler Bestandteil einer Aquakulturanlage und deren Kosten überschreiten nicht jene der Aquakulturinvestition. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Nicht anrechenbare Kosten: Zur Liste der nicht anrechenbaren Kosten wurde ein weiterer Punkt hinzugefügt. Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sein denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet, sind ab jetzt nicht anrechenbare Kosten.
Meldepflichten: Neben der verpflichtenden Meldung jeglicher Änderungen des Vorhabens im Zuge der Ausführung sowie über alle Ereignisse, die die Durchführung des Vorhabens oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, ist nun auch die Meldung von Änderungen während der Behaltefrist von 5 Jahren bekanntzugeben.
Eine weitere neue Meldepflicht betrifft die Betriebsübertragung bzw. den Vertragsbeitritt. Eine Übertragung eines Betriebs muss jeweils von der übergebenden und übernehmenden Person der Förderstelle gemeldet werden. Diese Mitteilung (Betriebsübertragung/Bewirtschafterwechsel) muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Übernahme des Vorhabens durch einen Dritten während der Umsetzung des Vorhabens oder während der Behaltefrist von 5 Jahren kann die Förderstelle einem Vertragsbeitritt des neuen Betreibers/Besitzers oder der neuen Betreiberin/Besitzerin zustimmen, sofern dieser zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt.
Hinzu kommt, dass die förderungswerbende Person verpflichtet ist, an der Evaluierung mitzuwirken und die dafür erforderlichen Informationen bekanntgeben muss. Ebenso verpflichtet sich die förderungswerbende Person, die im Zuge des Antrags gemeldeten (voraussichtlichen) Werte der relevanten Ergebnisindikatoren bei Projektabschluss nochmals zu überprüfen und die tatsächlich erreichten Werte bekanntzugeben. Die zwischengeschalteten Stellen überprüfen die Plausibilität der gemeldeten Werte.
Eine weitere neue Meldepflicht betrifft die Betriebsübertragung bzw. den Vertragsbeitritt. Eine Übertragung eines Betriebs muss jeweils von der übergebenden und übernehmenden Person der Förderstelle gemeldet werden. Diese Mitteilung (Betriebsübertragung/Bewirtschafterwechsel) muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei Übernahme des Vorhabens durch einen Dritten während der Umsetzung des Vorhabens oder während der Behaltefrist von 5 Jahren kann die Förderstelle einem Vertragsbeitritt des neuen Betreibers/Besitzers oder der neuen Betreiberin/Besitzerin zustimmen, sofern dieser zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt.
Hinzu kommt, dass die förderungswerbende Person verpflichtet ist, an der Evaluierung mitzuwirken und die dafür erforderlichen Informationen bekanntgeben muss. Ebenso verpflichtet sich die förderungswerbende Person, die im Zuge des Antrags gemeldeten (voraussichtlichen) Werte der relevanten Ergebnisindikatoren bei Projektabschluss nochmals zu überprüfen und die tatsächlich erreichten Werte bekanntzugeben. Die zwischengeschalteten Stellen überprüfen die Plausibilität der gemeldeten Werte.
Investitionen und Innovation in der Aquakultur: In der Maßnahmenart 4 gab es eine Änderung des Fördersatzes bei Innovationen in der Aquakultur. Der Fördersatz wurde von 40 % auf 50 % angehoben. Zu beachten ist, dass sich der Fördersatz für produktive Investitionen innerhalb derselben Maßnahmenart nicht geändert hat. Er beträgt weiterhin 30 % bei konventioneller und 40 % bei biologischer Bewirtschaftung. Bei den fördertechnisch relevanten Innovationen handelt es sich vorwiegend um die Entwicklung neuer oder verbesserter Erkenntnisse in technischen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Bereichen mit Fokus auf Umweltauswirkungen (Substitution von Fischmehl, etc.), Ressourceneffizienz, Klimawandelanpassung, Tierschutz, nachhaltige Produktionsmethoden, nachhaltige Methoden zur Krankheitsbehandlung, neue Zuchtarten, Verwaltungs- bzw. Organisationsysteme, Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.
Infobox:
Sie haben Fragen zur geänderten EMFAF-Sonderrichtlinie oder planen ein Fördervorhaben im Bereich Aquakultur? Dann steht Ihnen Benedikt Berger, MSc., bundesweiter Aquakulturberater der Landwirtschaftskammern, gerne mit fachkundiger Unterstützung zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen!
Beratungsprodukt: Förderberatung Aquakultur
Förderungsrichtlinien 2024 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende
Sie haben Fragen zur geänderten EMFAF-Sonderrichtlinie oder planen ein Fördervorhaben im Bereich Aquakultur? Dann steht Ihnen Benedikt Berger, MSc., bundesweiter Aquakulturberater der Landwirtschaftskammern, gerne mit fachkundiger Unterstützung zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen!
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