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Konditionalität: Futtermittel im Fokus der Kontrolle

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23.07.2025 | von Ing. Wolfgang Stromberger

Ob Grundfutter, Mischfutter oder Zusatzstoffe - nur einwandfreie Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden.

Futterqualität.jpg © LK Kärnten/Stromberger
Auch Grundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden, offensichtlich verdorbene (unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/Stromberger
In der GAP 2023 wurde das Cross-Compliance-System von der Konditionalität abgelöst. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), zählt unter "GAB 5 - Lebensmittelsicherheit" auch die Futtermittelsicherheit. Die Kontrolle dieser Bereiche obliegt den Landesbehörden. Grundlage für die Futtermittelsicherheit ist zum überwiegenden Teil die Futtermittel­hygieneverordnung VO (EG) 183/​2005.

Von dieser Verordnung sind alle Landwirtinnen und Landwirte betroffen, die Futtermittel erzeugen, in Verkehr bringen oder an Nutztiere verfüttern. Zentrale Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden.

Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht.

Anforderungen

  • Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Dünge-, Pflanzenschutz- oder Tierarzneimittel, durch Abfälle, verbotene bzw. unerwünschte Stoffe, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krankmachende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist zu vermeiden.
  • Die ordnungsgemäße Verwendung von verarbeitetem, tierischem Protein (PAP - Processed Animal Protein), wie zum Beispiel Fisch-, Geflügel-, Schweine- und Insektenmehl ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.

Beispiel reiner Schweinebetrieb: Bei Verwendung von PAP in Einzel- oder Ergänzungsfuttermitteln ist eine Meldung im Veterinärinformationssystem (VIS) zu machen. Die hergestellten Futtermittel dürfen nur für die eigenen Tiere verwendet werden.

Beispiel gemischter Betrieb, Schweine mit Wiederkäuern: Bei der Verfütterung von PAP an Schweine ist eine Meldung im VIS vorzunehmen, außerdem ist die strikte Trennung der Tierhaltung, Futterlagerung, Mahl-Mischanlage und Fütterungstechnik Pflicht.
Gemischte Betriebe unterliegen jedenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Notwendigkeit des Einsatzes von PAP, verbunden mit den strengen Auflagen, sollte nach realistischer Einschätzung entschieden werden.
  • Es gilt die Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb. Für die betriebseigenen gelten die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des Mehrfachantrages als Aufzeichnung. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege, wie z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege, Futtermittel-Lieferschein im AMA-Gütesiegelprogramm, nachvollziehbar sein. Ein Zukauf ist nur von registrierten, zugelassenen Betrieben und von Landwirten mit LFBIS-Nummer möglich. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z.B. Rezepturen) erforderlich.
Was wird bei Vor-Ort-Kontrollen überprüft?
  • Besonderes Augenmerk wird auf die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Einsatz tierischer Proteine gelegt.
  • Die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden.
  • Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (z.B. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt. Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der z.B. für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.

Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird, z.B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden. Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit als möglich zu verhindern. Dazu zählen: die Reinigung nach dem Entleeren, die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z.B. Kornkäfer), Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter). Auch Weidefutter, welches ohne Transport, Lagerung oder Futtervorlage direkt von den Tieren aufgenommen wird, ist vor Verunreinigungen zu schützen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder organischen Düngern, auch auf angrenzenden Flächen, sind entsprechende Wartezeiten einzuhalten (z.B. Organische Dünger 21 Tage).

Maßnahmen gegen Verunreinigungen während der Futtervorlage werden unter dem Begriff "Gute Tierfütterungspraxis" zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Stallreinigung, Einstreuwechsel und die regelmäßige Reinigung von Fütterungs- und Tränkeanlagen.
Saubere Tränke.jpg © LK Kärnten/Stromberger

Zusatzstoffe

Futtermittelzusatzstoffe als Reinsubstanzen oder Vormischungen sind bereits in geringen Konzentrationen hoch wirksam. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, unterliegen sie höheren Anforderungen als in der Mischfutterherstellung. Für Landwirtinnen und Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten, einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP-Konzept) möglich. Dafür muss eine schriftliche Rezeptur, wie ein Verwendungshinweis des Produktes, sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar.

In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem organische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Gärfutterbehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden.Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate, wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze, sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin problemlos eingesetzt werden.

Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Im Vordergrund steht der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.

Wichtige Punkte bei Kontrollen:

  1. Einhaltung der Futtermittel­sicherheit, vermeiden sämtlicher Kontaminationsrisiken
  2. Bei Einsatz von tierischen Proteinen Einhaltung der im Text angeführten Bestimmungen
  3. Sauberkeit im Stall, Futterlager, in den Mischanlagen und im unmittelbaren Fressbereich wie Futtertisch bzw. Barren
  4. Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel
  5. Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich

Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft sowie Futter von Flächen mit z.B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.
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