Neuerungen Pflanzenschutz
Neonicotinoide – keine weitere Notfallzulassung
Aufgrund eines EuGH-Urteils vom 19. Jänner 2023 darf für Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonicotinoide keine
Notfallzulassung mehr erteilt werden. Betroffen ist davon vor allem die Saatgutbeizung bei Zuckerrübe. Somit ist
beim Rübenanbau die Verwendung von Saatgut mit entsprechender Beize nicht mehr zulässig.
Keine Notfallzulassungen für die Beizmittel Apron XL, Maxim XL und Maxim Quattro bei Ölkürbis
Das angesprochene EuGH-Urteil umfasst auch Notfallzulassungen von Beizmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl-
M. Ölkürbissaatgut, das mit den Beizmitteln Apron XL, Maxim XL und Maxim Quattro behandelt ist, darf daher
nicht mehr angebaut werden. Hinweis: Für Metalaxyl-M läuft ein Verfahren zur Wiederzulassung als Beizmittel
für das Freiland, mit einem Ergebnis ist aber erst in rund einem Jahr zu rechnen.
Maisherbizidwirkstoff Terbuthylazin - Verwendung neu geregelt
Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin dürfen nur mehr alle drei Jahre auf der gleichen Fläche
verwendet werden. Das bedeutet, dass 2023 ein terbuthylazinhältiges Produkt nur dann verwendet werden darf,
wenn 2021 und 2022 auf dieser Fläche kein terbuthylanzinhältiges Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde. In
Wasserschutz- und Schongebieten ist die Verwendung von diesem Wirkstoff gänzlich verboten. Im LK
Feldbauratgeber für den Frühjahrsanbau 2023 sind Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin mit
„+TBA“ gekennzeichnet, dieser liegt zur freien Entnahme in der Bezirksbauernkammer auf und ist auch als
Onlineversion verfügbar.