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Niederlassung von Junglandwirt:innen: Wie können Sie sich den genehmigten Förderbetrag abholen?

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14.01.2026 | von 5.2 Förderung - Gültigkeit: Niederösterreich bis 31.12.2029

In der Förderperiode 2023 - 2027 sind im Rahmen der Prämie für die Niederlassung von Junglandwirt:innen neben der Basisprämie Zuschläge für den Eigentumsübergang des Betriebes, eine höhere Ausbildung und für mehrjährige Aufzeichnungen möglich. Die genauen Fördervoraussetzungen finden Sie im Artikel in der letzten Dezember-Ausgabe der Landwirtschaft. Der folgende Artikel soll vor allem darauf aufmerksam machen, was nach bereits erfolgter Antragsgenehmigung zu beachten ist.

Münzen grau.jpg © Eva Kail LK Niederösterreich
Copyright © Eva Kail LK Niederösterreich

Art und Ausmaß der Förderung

Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen: 3.500 Euro

Zuschläge
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Meister:innenausbildung: 5.000 Euro
Aufzeichnungen: 4.000 Euro

In Summe können bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge 15.000 Euro pro Junglandwirt:in ausgezahlt werden.

Auszahlung aufgrund der Genehmigung

Für die Auszahlung der Basisprämie und der Zuschläge, für die der Nachweis bereits bis zur Antragsgenehmigung erbracht worden ist, ist kein eigener Zahlungsantrag zu stellen. Die Auszahlung der Basisprämie und dieser Zuschläge erfolgt im Anschluss an die Genehmigung.

Bedingte Genehmigung - Auszahlung nur mit eigenem Zahlungsantrag

Eine bedingte Genehmigung erfolgt, wenn grundsätzliche Fördervoraussetzungen wie zum Beispiel die Mindestqualifikation zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht vorliegen. In diesem Fall kommt es nach der Übermittlung des Genehmigungsschreibens über die Digitale Förderplattform vorläufig zu keiner Zahlung. Es können weder die Basisprämie noch die beantragten Zuschläge ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge, für die der Nachweis schon erbracht werden konnte. Erst wenn die im Genehmigungsschreiben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist die erste Auszahlung möglich.

Zu beachten ist, dass in diesem Fall unbedingt ein eigener Zahlungsantrag zu stellen ist, in dem die erforderlichen Nachweise hochzuladen sind. Wurden bereits Nachweise in der Kommunikation hochgeladen, muss jedenfalls noch der Zahlungsantrag eingereicht werden.

Auszahlungsbedingungen für nach der Genehmigung erfüllte Zuschläge

Können die erforderlichen Nachweise für Zuschläge nicht bis zur Genehmigung erbracht werden, muss nach Erfüllung der Voraussetzung für den Zuschlag ebenfalls ein eigener Zahlungsantrag gestellt werden. Die notwendigen Nachweise sind innerhalb der vorgegebenen Fristen laut Genehmigungsschreiben beim Zahlungsantrag hochzuladen.

Da für den Aufzeichnungsbonus zuerst dreijährige Aufzeichnungen zu führen sind, muss für den Aufzeichnungszuschlag immer ein eigener Zahlungsantrag gestellt werden.

Voraussetzungen für die Zuschläge

Für den Eigentumszuschlag muss der Junglandwirt oder die Junglandwirtin innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, das Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb, inkl. Betriebsstätte, nachweisen. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10%, höchstens 3 ha, ausgenommen. Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an die Junglandwirtin oder den Junglandwirt heranzuziehen. Gibt es mehrere Übergaben, müssen die Nachweise für alle Teilübergaben vorgelegt werden.

Für den Zuschlag für die Meister:innenausbildung muss innerhalb von vier Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht werden.

Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre, Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Hochgeladen werden müssen jedoch nicht diese absoluten Zahlen auf der Digitalen Förderplattform, sondern nur relative Kennzahlen, die aus den absoluten Werten ermittelt wurden. 

Bitte beachten Sie, dass die relativen Kennzahlen drei Mal fristgerecht bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres über die Digitale Förderplattform zu melden sind. Ein Fristversäumnis führt zum Verlust des Zuschlages! Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr und Einreichung des Zahlungsantrages.

Hinweis für Nachreichungen in der Digitalen Förderplattform

Nachreichungen sind ausschließlich über die Digitale Förderplattform möglich. 

Zahlungsanträge mit den hochgeladenen Nachweisen müssen nicht nur erstellt, sondern auch eingereicht werden. Nach dem Einreichen erhalten Sie eine Bestätigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Hilfestellung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern stehen sowohl bei Fragen vor der Antragstellung als auch bei der Antragstellung selbst und der Vervollständigung der Unterlagen zur Verfügung.

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Niederlassung von Junglandwirt:innen: Wie können Sie sich den genehmigten Förderbetrag abholen?

  • Niederlassung von Junglandwirt:innen in der Förderperiode 2023 bis 2027

  • Förderungen für Imkereibetriebe im Rahmen der LE-Projektförderungen - "Niederlassung von Junglandwirt:innen"

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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