Pflanzenschutzmittel: Ab 2027 neue Vorgaben fürs Aufzeichnen
Die Aufzeichnungen müssen unverzüglich erfolgen, also spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels.
- Ab 2027 sind die Aufzeichnungen grundsätzlich elektronisch zu führen.
- Laut Übergangsfrist müssen die Aufzeichnungen bis spätestens 31. Jänner 2028 oder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres in elektronischer Form vorliegen.
- Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist ab 2030 müssen die Aufzeichnungen über ausgebrachte Pflanzenschutzmittel innerhalb von 30 Tagen elektronisch gespeichert werden. Welche Angaben sind aufzuzeichnen?
1. EPPO-Code optional
Bei der Aufzeichnung der Kulturpflanze kann der EPPO-Code verwendet werden. Die deutsche Bezeichnung der Kultur ist jedoch ausreichend. Damit genügt beispielsweise die Angabe entsprechend der AMA-Schlagnutzungsart.
Die EPPO-Liste ist hier abrufbar.
2. BBCH-Stadium 2027 aufzeichnen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Dokumentation des Entwicklungsstadiums der Kultur, also des BBCH-Stadiums. Während die Aufzeichnung des BBCH-Stadiums im Jahr 2026 noch nicht kontrollrelevant war, ist diese Angabe ab 2027 zu dokumentieren. Voraussetzung ist, dass entsprechende Angaben in der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels enthalten sind.
Beispiel: Ein Fungizid gegen Septoria-Blattdürre in Weizen ist vom BBCH-Stadium 25 bis BBCH-Stadium 61 zugelassen. Beim BBCH-Stadium 25 sind fünf Bestockungstriebe sichtbar, beim BBCH-Stadium 61 beginnt die Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar.
Hier ist das Entwicklungsstadium der Kultur bei der Verwendung aufzuzeichnen.
Einschränkungen hinsichtlich des zulässigen Entwicklungsstadiums können im Pflanzenschutzmittelregister beim jeweiligen Pflanzenschutzmittel eingesehen werden. Dazu ist die entsprechende Indikation aufzurufen. Unter dem Punkt „Anwendung“ sind die Vorgaben zum Anwendungszeitpunkt angeführt – siehe „Informationen im Pflanzenschutzmittelregister".
3. Uhrzeit bei bestimmten Mitteln erforderlich
Die Dokumentation der Uhrzeit ist nicht generell erforderlich. Sie betrifft ausschließlich Pflanzenschutzmittel, bei denen Einschränkungen bezüglich des Anwendungszeitpunkts bestehen. Dazu zählen beispielsweise Mittel mit bienenschutzrelevanten Auflagen. Für alle anderen Pflanzenschutzmittel genügt weiterhin die Angabe des Anwendungsdatums.
Zu dokumentierende Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen auf einen Blick
| Kulturpflanze/EPPO-Code | ja: die deutsche Bezeichnung ist ausreichend, Angabe des EPPO-Codes ist nicht zwingend notwendig |
| Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels | ja |
| Registernummer des Pflanzenschutzmittels | ja: laut Etikett |
| Aufwandmenge | ja |
| BBCH-Stadium | ja |
| Datum | ja |
| Feldstück/Schlag | ja |
| Schlaggröße | ja |
| Behandelte Fläche | ja |
Aufzeichnung der behandelten Fläche
Bei Flächen, die im Invekos-GIS erfasst sind, genügt die Angabe von Feldstück und Schlag laut Mehrfachantrag. Erfolgt eine Anwendung bereits vor der Digitalisierung der Fläche, kann die zukünftige Feldstückbezeichnung beziehungsweise Feldstücknummer gemeinsam mit der Kultur angegeben werden, sofern die Fläche dadurch eindeutig identifizierbar ist.
Noch nicht im Mehrfachantrag erfasste Flächen sind mittels Grundstücksnummer und Katastralgemeinde zu dokumentieren. Für Anwendungen in geschlossenen Räumen, etwa in Glashäusern, Getreide- oder Erdäpfellagern, ist eine eindeutige Bezeichnung des jeweiligen Objekts anzugeben. Beispielsweise können dafür Bezeichnungen wie „Glashaus 1“ oder „Silo 2“ verwendet werden.
Programme für elektronische Dokumentation
Für die erforderliche elektronische Dokumentation stehen bereits zahlreiche Programme zur Verfügung. Zu den in Österreich verbreiteten Lösungen zählen unter anderem LBG-Agrar, ÖDüPlan Plus, Agrarcommander und Farmdok. Neben der Aufzeichnung der Maßnahmen bieten diese Programme automatische Prüfmechanismen, die fehlerhafte oder unvollständige Eingaben erkennen können.
Als kostenlose Alternative bieten die Landwirtschaftskammern das LK-Pflanzenschutz-Tool
sowie den LK-Düngerrechner mit erweitertem Pflanzenschutz-Aufzeichnungsblatt an. Anwender sollten allerdings beachten, dass dort keine Plausibilitätskontrollen hinsichtlich der Dokumentation oder der Anwendungsvorgaben erfolgen. Die möglichst frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen erleichtert die Umstellung auf die verpflichtende elektronische Dokumentation und hilft dabei, die erweiterten Aufzeichnungspflichten vollständig zu erfüllen.
Informationen im Pflanzenschutzmittelregister
Die Pflanzenschutzmittelregisternummer, der EPPO-Code, das zulässige BBCH-Entwicklungsstadium sowie mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Uhrzeit der Anwendung sind im Pflanzenschutzmittelregister ersichtlich.
Das österreichische Pflanzenschutzmittelregister kann hier abgerufen werden.