Pflanzenschutzmittel sicher und gesetzeskonform transportieren
Pflanzenschutzmittel gehören im landwirtschaftlichen Alltag dazu – beim Transport auf öffentlichen Straßen gelten sie jedoch meist als Gefahrgut. Damit unterliegen sie besonderen rechtlichen Vorgaben. In Niederösterreich kommt es regelmäßig zu Kontrollen, bei denen Unsicherheiten rasch teuer werden können. Umso wichtiger ist es, die für die Landwirtschaft vorgesehenen Erleichterungen zu kennen und richtig anzuwenden.
Transport mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen
Für viele Betriebe ist der Transport mit dem eigenen Traktor der einfachste und rechtlich günstigste Weg. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit der Verwendungsbestimmung 10 im Zulassungsschein fallen nicht unter die umfassenden Gefahrgutvorschriften des ADR, sondern unter erleichterte Bestimmungen. Ein landwirtschaftlich genutzter PKW oder LKW ist davon ausdrücklich nicht umfasst.
Transport mit Traktor und Anhänger
In der Praxis ist der Transport von Pflanzenschutzmitteln mit Traktor und Anhänger zulässig, wenn:
- eine Fahrgeschwindigkeit von maximal 40 km/h eingehalten wird,
- der Transport innerhalb von 100 km Luftlinie erfolgt und
- er ausschließlich dem eigenen Betrieb dient.
Transport mit PKW, Kleintransporter etc.
Sobald Pflanzenschutzmittel mit PKW, Kleintransporter etc. transportiert werden, greift grundsätzlich das Gefahrgutrecht. Entscheidend sind dabei
- die Einstufung des Produkts,
- die Gebindegröße und
- die Gesamtmenge.
UN-Nummer, Gefahrenzettel und Sicherheitsdatenblatt beachten
Hinweise, ob es sich um Gefahrgut handelt, liefern die UN-Nummer, der Gefahrzettel sowie das Sicherheitsdatenblatt. In der Praxis wird häufig unterschätzt, dass bereits das Entnehmen einzelner Gebinde aus der Originalverpackung dazu führen kann, dass die ADR-Konformität nicht mehr gegeben ist. Gerade bei Kontrollen zeigt sich, dass Unklarheiten bei Verpackung oder Kennzeichnung rasch zu Strafen führen können. Folgende Erleichterungen beim Transport mittels Kraftfahrzeugen sind möglich:
Praxis-Tipp
Die Einstufung eines Produkts (UN-Nummer, Gefahrklasse) findet sich im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 14.
Sondervorschrift 375: einfache Lösung für kleine Mengen
Eine besonders praxisnahe Erleichterung ist die Sondervorschrift 375. Sie betrifft Pflanzenschutzmittel mit den UN-Nummern 3077 (umweltgefährliche feste Stoffe) und 3082 (umweltgefährliche flüssige Stoffe).
Sind diese Mittel
Sind diese Mittel
- in Gebinden bis maximal 5 kg oder 5 Liter verpackt und
- wird insgesamt nicht mehr als diese Menge transportiert,
Transport mit Gefahrgut-Transportkisten nach GGBV-GM
Werden Pflanzenschutzmittel nicht mehr in der originalen Verpackung transportiert oder sollen mehrere Produkte gemeinsam befördert werden, bietet die Gefahrgutbeförderungsverordnung – Geringe Mengen (GGBV-GM) eine Lösung.
Der Transport darf dabei ausschließlich in speziellen Gefahrgut-Transportboxen aus Kunststoff oder Metall erfolgen. Diese müssen ADR-baumustergeprüft sein; der erforderliche Baumusterprüfcode muss dauerhaft und gut lesbar an der Box angebracht sein.
Die Anwendung der GGBV-GM ist an klare Bedingungen geknüpft:
- Transport nur zum eigenen Betrieb oder im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe
- Maximal 100 km Luftlinie von der Abgabestelle
- Maximal 333 kg oder Liter pro Fahrt
- Maximal 30 kg oder Liter pro Transportbox
Was ist bei den Transportboxen zu beachten?
Die Boxen müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden und mit der Aufschrift „GGBV-GM“ gekennzeichnet sein. Ältere Boxen mit der Aufschrift „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ (Herstellung bis 31.10.2019) dürfen weiterhin verwendet werden. Auch hier gilt uneingeschränkt die Sorgfaltspflicht.
Beim Transport nach GGBV-GM sind Dokumente der Abgabestelle (z. B. Rechnung oder Lieferschein) mitzuführen, aus denen hervorgehen:
Beim Transport nach GGBV-GM sind Dokumente der Abgabestelle (z. B. Rechnung oder Lieferschein) mitzuführen, aus denen hervorgehen:
- Name und Adresse der Abgabestelle
- Handelsnamen der Pflanzenschutzmittel
- UN-Nummern, Verpackungsgruppe und jeweilige Gesamtmenge
Beförderung als „begrenzte Menge“ (Limited Quantities)
Bestimmte Pflanzenschutzmittel dürfen als „begrenzte Mengen“ transportiert werden, wenn sie in dafür zugelassenen Originalverpackungen abgefüllt sind und die vorgegebenen Höchstgrößen nicht überschritten werden. In der Praxis betrifft dies vor allem originalverpackte Kartons oder Trays, wie sie direkt vom Handel abgegeben werden. Ist die Verpackung unbeschädigt, dürfen diese Produkte auch mit PKW oder Kleintransporter befördert werden, sofern die Ladung sachgerecht gesichert ist.
Was ist bei der Beförderung "begrenzter Mengen" einzuhalten?
- definierte Mengenlimits der Innenverpackungen wie auch des gesamten Versandstückes (brutto 20 kg bei folierten Trays, brutto 30 kg bei zusammengesetzten Verpackungen)
- Bezettelung mit rautenförmiger Kennzeichnung mit schwarz eingefärbten Ecken
- Verpackungen müssen stoffbeständig, gesichert ineinander gesetzt und verschlossen sein
- Ausrichtungspfeile („oben“) beachten
- Ladungssicherung
Beförderung freigestellter Mengen je Beförderungseinheit („1000-Punkte-Regel“)
Eine weitere Erleichterung ist die Beförderung freigestellter Mengen je Beförderungseinheit. Die zulässige Transportmenge richtet sich nach der Beförderungskategorie des Produkts (Auskunft beim Landesproduktenhändler):
- Beförderungskategorie 1: max. 20 kg oder Liter
- Beförderungskategorie 2: max. 333 kg oder Liter
- Beförderungskategorie 3: max. 1.000 kg oder Liter
- bei Produkten verschiedener Kategorien: Einhaltung der 1.000-Punkte-Regel
Transport in ADR-baumustergeprüfter Verpackung
- Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel(n)
- Ausrichtungspfeile („oben“) beachten
- fachgerechte Ladungssicherung
- Beförderungspapier mitführen (i. d. R. vom Landesproduktenhändler)
- 2-kg-ABC-Feuerlöscher im Fahrzeug
- Beleuchtungsgerät ohne funkenziehende Oberfläche
Ausnahmen, Sonderregelungen und Co. gewährleisten Transportsicherheit
Die zahlreichen Ausnahmen und Sonderregelungen im Gefahrgutrecht mögen auf den ersten Blick komplex wirken, dienen jedoch dazu, der landwirtschaftlichen Praxis sichere Transportmöglichkeiten zu eröffnen. Ohne diese Erleichterungen wäre der Transport von Pflanzenschutzmitteln vielfach nur unter Vollanwendung des ADR zulässig – mit erheblich höherem organisatorischem Aufwand. Das würde unter anderem eine spezielle Gefahrgut-Lenkerausbildung, zusätzliche Ausrüstung am Fahrzeug sowie umfangreiche Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten bedeuten. Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Ausnahmen richtig zu kennen und gezielt anzuwenden oder im Zweifel auf die Zustellung durch den Handel zurückzugreifen.
Übersichtstabelle \"Transport von Pflanzenschutzmitteln\"
| Transportart | Fahrzeug | Menge / Entfernung | Zentrale Voraussetzungen |
| Traktor | Traktor + Anhänger (Zulassung: VB 10) | max. 100 km Luftlinie | max. 40 km/h, nur eigener Betrieb, Ladungssicherung |
| Sondervorschrift 375 | PKW, Kleinbus, LKW | max. 5 kg/l gesamt | nur UN 3077 / 3082, Ladungssicherung |
| Transportbox | PKW, Kleinbus, LKW | max. 333 kg/l, 100 km | ADR-geprüfte Box mit Baumusterprüfcode, max. 30 kg/l je Box, Dokumente mitführen |
| Begrenzte Menge (LQ) | PKW, Kleinbus, LKW | abhängig von Verpackung | Originalverpackung mit LQ-Kennzeichnung, Ladungssicherung |
| Freigestellte Menge (1000-Punkte-Regel) | PKW, Kleinbus, LKW | bis 1.000 Punkte | ADR-Verpackung, UN-Nummer, Beförderungspapier, 2-kg-Feuerlöscher, Beleuchtungsgerät |
| ADR voll | alle | abhängig vom Produkt | ADR-Schulung, umfangreiche Pflichten – in der Praxis selten |
Rechtsgrundlagen – das gilt in Niederösterreich
Für den Transport von Pflanzenschutzmitteln sind maßgeblich:
- ADR – Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- GGBV-GM (geringe Mengen)
- GGBV-lof (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)