Publizitätsvorgaben des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021-2027 – Was gibt es zu beachten?
Sofern im Rahmen einer Unterstützung aus dem österreichischen EMFAF-Programm 2021–2027 ein Projekt umgesetzt wird, ist verpflichtend ein Förderhinweis anzubringen, um die Öffentlichkeit über den Einsatz von öffentlichen Fördermitteln und deren Zweck zu informieren. Dieser muss gut sichtbar sein und auf die Beteiligung der Europäischen Union sowie aller weiteren, an der Förderung beteiligten Stellen auf Bundes- und/oder Landesebene hinweisen.
Für den Förderhinweis kommen insbesondere Förderlogoleisten und Fördertafeln (Erläuterungstafeln, Anschläge/Poster etc.) zum Einsatz, wobei nur die offiziell zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu verwenden sind (siehe Download-Link am Ende des Artikels). Diese beinhalten bereits alle für die Einhaltung der Publizitätsvorgaben erforderlichen Elemente. Weiterhin ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem nationalen Anteil an der Förderung unterschiedliche Bundesländer beteiligt sein können, deren Logos ebenfalls Bestandteil des Förderhinweises sein müssen. In der Regel stellen diese Stellen ihre eigenen Mustervorlagen zur Verwendung zur Verfügung. Die jeweils zutreffende Förderkombination kann dem Genehmigungsschreiben für das zur Förderung eingereichte Projekt entnommen werden. Nachfolgend werden einige praktische Umsetzungsbeispiele beschrieben.
Einsatz der Förderlogoleiste
Die Förderlogoleiste kommt überall dort zum Einsatz, wo Informationen zu einem geförderten Projekt öffentlichkeitswirksam zugänglich gemacht werden. Die Logoleiste muss dabei mindestens so auffällig und gut sichtbar angebracht werden wie andere verwendete Logos. Das betrifft vor allem:
- Printmittel: Anbringung auf der ersten Seite („Titelseite“) von zum Beispiel Broschüren, Zeitschriften, Teilnahmebestätigungen, Foldern, Notizblöcken etc. und Veranstaltungsunterlagen (zum Beispiel Roll-ups, Präsentationsfolien, Plakaten etc.)
- Offizielle Internetauftritte (z. B. Online-Shop, in dem Produkte bzw. Erzeugnisse angeboten werden): Anbringung auf der ersten beziehungsweise der Hauptseite der Internetpräsenz („Homepage“) inklusive Kurzbeschreibung des geförderten Vorhabens
- Offizielle Social–Media–Kanäle: Anbringung des Förderhinweises und einer Kurzbeschreibung des geförderten Vorhabens beispielsweise in der Biografie beziehungsweise Profilbeschreibung, zumindest aber in einem Beitrag (Posting)
- Videos: Einblendung am Anfang oder Ende, mind. 3 Sekunden sichtbar
- Es ist nicht erlaubt, zusätzliche Logos direkt in die Logoleiste zu integrieren. Werden Logos anderer Finanzierungspartner und Sponsoren gemeinsam mit der Logoleiste abgebildet, müssen die Logos der Logoleiste mindestens genauso hoch oder mindestens genauso breit sein wie das größte der anderen Logos.
- Die Logoleiste in schwarz-weißer Ausführung ist dann einzusetzen, wenn eine farbige Darstellung nicht möglich ist. Für fremdsprachige Informations- und Kommunikationsmaterialien ist die jeweilige englische Version der Logoleiste zu verwenden.
Bei Platzmangel ist in nachvollziehbaren und begründeten Ausnahmefällen eine alternative Darstellung möglich. Dafür gibt es folgende Optionen:
gestaffelte (vertikale, zum Beispiel zweizeilige) Anordnung der Logos der Förderlogoleiste oder
alleinige Abbildung des EU-Emblems inklusive Finanzierungserklärung (bspw. bei der Umsetzung im Social-Media-Bereich)
Eine dritte Option ist die alleinige Anführung eines kurzen schriftlichen Hinweises auf die erhaltene Förderung, wenn die Umsetzung nach den Punkten 1. und 2. begründet nicht möglich war. In diesem Ausnahmefall besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit der jeweils mitfinanzierenden Stellen folgenden Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen:
Achtung: In allen genannten Ausnahmefällen ist vorab das Einvernehmen mit der zwischengeschalteten Stelle herzustellen!
- EU-Bund-Land-kofinanziert: Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union.
- EU-Bund-Länder-kofinanziert: Mit Unterstützung von Bund, Ländern und Europäischer Union.
Achtung: In allen genannten Ausnahmefällen ist vorab das Einvernehmen mit der zwischengeschalteten Stelle herzustellen!
Einsatz bei Audio–Medien
Bei Audio-Medien (wie zum Beispiel Radiospots oder Podcasts) gibt es, in Abhängigkeit der jeweils an der Unterstützung beteiligten Stellen, folgendes zu beachten. Am Ende muss als letzter gesprochener Satz auf die erhaltene Förderung hingewiesen werden:
- EU-Bund-Land-kofinanziert: „Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union.“
- EU-Bund-Länder-kofinanziert: „Mit Unterstützung von Bund, Ländern und Europäischer Union.“
Einsatz einer Erläuterungstafel
Wenn die Gesamtkosten des geförderten Projektes 100 000 € überschreiten, ist mittels Erläuterungstafel auf die erhaltene Förderung hinzuweisen. Sobald die konkrete Durchführung eines Investitionsvorhabens angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert wurde, muss die Erläuterungstafel im Format A4 angebracht werden.
Der Hinweis ist dabei an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Standort, zum Beispiel im Eingangsbereich eines Gebäudes, zumindest bis zum Ablauf der 5–jährigen Behalteverpflichtung anzubringen (Fristenlauf beginnt mit der Letztzahlung).
Titel und maßnahmenspezifische Beschreibung sind vorgegeben und können dem Informationsblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorgaben des EMFAF-Programms Österreich 2021–2027 entnommen werden (siehe Verlinkung am Ende des Artikels).
Es sind die offiziellen Mustervorlagen zu verwenden, die bereits alle verpflichtenden Elemente enthalten. Optional können noch die folgenden projektspezifischen Informationen ergänzt werden:
Der Hinweis ist dabei an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Standort, zum Beispiel im Eingangsbereich eines Gebäudes, zumindest bis zum Ablauf der 5–jährigen Behalteverpflichtung anzubringen (Fristenlauf beginnt mit der Letztzahlung).
Titel und maßnahmenspezifische Beschreibung sind vorgegeben und können dem Informationsblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorgaben des EMFAF-Programms Österreich 2021–2027 entnommen werden (siehe Verlinkung am Ende des Artikels).
Es sind die offiziellen Mustervorlagen zu verwenden, die bereits alle verpflichtenden Elemente enthalten. Optional können noch die folgenden projektspezifischen Informationen ergänzt werden:
- Angabe zu den Gesamtkosten und zur Höhe der erhaltenen Förderung
- Informationen zum Fertigstellungstermin des Projektes
- Angabe einer projektbezogenen Internetadresse
Einsatz eines Anschlags/Posters oder einer elektronischen Anzeige
Wenn die Gesamtkosten des geförderten Projektes unter 100 000 € liegen, ist mittels eines Anschlags/Posters oder einer elektronischen Anzeige auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.
Die Anbringung eines Anschlags/Posters muss an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Standort im A3-Format erfolgen:
Die Anbringung eines Anschlags/Posters muss an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Standort im A3-Format erfolgen:
- Bei reinen Sachkostenprojekten während der Durchführung des geförderten Projektes und bei Investitionsprojekten ab der Inbetriebnahme bis zum Ablauf der Behalteverpflichtung (5 Jahre ab Letztzahlung).
- Bei einer Anbringung des Anschlags/Posters im Außenbereich ist auf eine witterungsbeständige Darstellung achtzugeben.
Achtung:
Eine Nichteinhaltung der Publizitätsvorgaben kann zu einer Sanktionierung bis zu 3 % des Förderbetrages für das gesamte Projekt führen!
Eine Nichteinhaltung der Publizitätsvorgaben kann zu einer Sanktionierung bis zu 3 % des Förderbetrages für das gesamte Projekt führen!
Bei Rückfragen zu den Publizitätsvorgaben steht Ihnen das Beratungsangebot von Benedikt Berger, bundesländerübergreifender Aquakulturberater der Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
Beratungen zum Thema EMFAF erhalten Sie beim Erstansprechpartner der Aquakulturberatung:
Benedikt Berger, MSc.
E-Mail: aquakultur@lk-noe.at
Tel.-Nr.: 05/ 0259 23108
Die Erstellung dieses Artikels wurde durch Mittel des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) im Förderzeitraum 2021–2027 unterstützt.