Schlachten am Herkunftsbetrieb

Die Hintergründe
Betriebe, die eine Genehmigung zum Schlachten am Herkunftsbetrieb erhalten haben, dürfen Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen am Herkunftsbetrieb betäuben und entbluten. Die Schlachtkörper dürfen sie mit einer genehmigten "mobilen Einheit" zu einem zugelassenen Schlachthof transportieren. Dort wird der Schlachtkörper weiter aufgearbeitet. Die Genehmigung wird unabhängig von der Haltungsform oder Haustierrasse erteilt. Damit wird das Risiko für den Transporteur vermieden und Verletzungen des Tieres während des Transportes vorgebeugt.
Gewusst warum
Im Jahr 2021 trat eine in der gesamten EU geltende Gesetzesnovelle in Kraft, wodurch unter bestimmten Auflagen Tiere am Herkunftsbetrieb für die Fleischvermarktung geschlachtet werden dürfen. Im Mai 2024 wurde dieser Rechtstext weiter angepasst und damit zusätzliche Erleichterungen für diese besondere Form der Schlachtung ermöglicht.
Zwei formale Anträge
Formal sind zwei Anträge notwendig: Der Tierhaltungsbetrieb muss einen "Antrag auf Schlachtungen im Herkunftsbetrieb unter Verwendung einer mobilen Einheit" stellen. Ein mit dem Herkunftsbetrieb kooperierender Schlachthof, der über eine vollständige lebensmittelrechtliche Zulassung als Schlachthof verfügt, muss eine "Änderungsmeldung zur Schlachtung mittels mobiler Einheit durch einen zugelassenen Schlachthof" abgeben.
Was kann eine mobile Einheit sein?
Als "mobile Einheit" kann man ein eigens gefertigtes Schlachtmobil verwenden, in dem das Schlachttier entblutet wird. Das Blut muss in einem Sammelbehälter aufgefangen werden. In solchen Schlachtmobilen sind oft auch Seilwinden verbaut, die das Einziehen der Schlachtkörper erleichtern.
Im Prinzip kann als "mobile Einheit" auch ein PKW-Anhänger fungieren, der über einen flüssigkeitsdichten Einsatz verfügt, etwa eine faltbare Wanne. Der Anhänger muss beim Schlachtkörpertransport mit einer Plane oder einem Deckel verschlossen werden. Er sollte auch über Cargo-Ösen verfügen, um den Schlachtkörper während des Transports zu sichern.
Findige Landwirtinnen und Landwirte haben eine Baggerschaufel adaptiert, um sie mit einem Deckel als "Schlachtschaufel" genehmigen zu lassen. Hier gibt es durchaus Flexibilität für eigene Entwicklungen.
Probeschlachtung vor der Genehmigung
Die "mobile Einheit" und der Schlachtprozess als solcher werden im Zuge einer Probeschlachtung überprüft, bei der die Behörde und die zuständigen amtlichen Tierärzt:innen, die später auch die Lebend- und Totbeschau durchführen müssen, anwesend sind. Das EU-Recht schreibt vor, dass bei genehmigten Schlachtungen am Herkunftsbetrieb der amtliche Tierarzt oder die amtliche Tierärztin anwesend sein muss, um die Schlachtung zu überwachen. Die Kosten dafür muss der Herkunftsbetrieb tragen.
Fixieren und betäuben
Der Herkunftsbetrieb muss im Antrag darlegen, wie er diese besondere Schlachtung durchführt und dies bei der Probeschlachtung vorführen. In der Regel wird mit einem Bolzenschussapparat betäubt. Dafür ist vorgeschrieben, dass die Tiere zu beruhigen und zu fixieren sind. Rinder werden meist in einem Fressgitter fixiert. Dieses muss sich unbedingt nach unten öffnen lassen, damit das betäubte Rind innerhalb von maximal 60 Sekunden zur Entblutung gezogen oder gehoben werden kann. Das Schlachttier kann auch außerhalb der mobilen Einheit entblutet werden, wobei die Behörde zum Beispiel prüft, ob das Blut restlos aufgefangen wird. Bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist neben der Bolzenschussbetäubung eine Elektrobetäubung bewilligbar. Hier kann man die Schlachttiere auch in einem Treibgang und einer geeigneten Box ruhigstellen.
Was wird bei der Probeschlachtung überprüft?
Bei der Probeschlachtung wird überprüft, wie der Tierkörper und das Blut zum Schlachthof transportiert werden und wie die hygienisch einwandfreie Übergabe in die Schlachträume erfolgt. Herkunftsbetrieb und Schlachthof müssen eine Vereinbarung unterzeichnen, die die Verantwortlichkeiten klar festlegt.
Sachkundenachweis zur Schlachtung notwendig
Eines gilt es noch zu bedenken: Wie bei allen Schlachtungen müssen jene Personen, die Zutrieb, Ruhigstellung, Fixierung, Betäubung oder Entblutung der Tiere durchführen, über einen Sachkundenachweis zur Schlachtung verfügen oder über eine gleichwertige Ausbildung. Das kann die Ausbildung als Fleischergeselle oder Fleischergesellin sein oder ein Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, die dieses Fach im Lehrplan hat.
Hier finden Sie die Antragsunterlagen
Die Anträge zur Genehmigung des Schlachtens am Herkunftsbetrieb müssen an das Amt der NÖ Landesregierung gerichtet werden. Entsprechende Unterlagen finden Sie hier.