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Steuerinformationen zum Jahresende

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20.11.2025 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Zum Jahreswechsel ist auf die steuerliche Situation besonderes Augenmerk zu legen. In der Land- und Forstwirtschaft gilt die Aufmerksamkeit in erster Linie der Regelbesteuerungsoption, den Grenzen der Pauschalierungsverordnung und der Negativsteuer.

AdobeStock_301791333 wichayada.jpg © wichayada/stock.adobe.com
Es ist wichtig, die steuerliche Situation vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. © wichayada/stock.adobe.com

Umsatzsteueroption

Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2024 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2026 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.

Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2025 noch bis 31. Dezember 2025 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2025 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2025 auch wieder zurückgenommen werden.

Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen.

Wichtig: Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.

Pauschalierungsverordnung

Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung. Der Stichtag 31. Dezember 2025 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2026. Um sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten zu können, sind die Grenzen zwingend jetzt zu prüfen.

Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro möglich. 

Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 600.000 Euro netto jährlich (bis 2022: 400.000 Euro). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro netto (bis 2022: 400.000 netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.

Registrierkassenpflicht

Mit der Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres verpflichtend ein signierter Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember) zu erstellen, zu prüfen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Wie alle anderen Monatsbelege ist der Monatsbeleg Dezember auch ein Nullbeleg. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges kann entweder manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch die Registrierkasse erfolgen (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres). Eine Säumnis könnte eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen.

Steuertipps

  • Die Arbeitnehmerveranlagung 2020 kann noch bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer:innen (Nebenerwerbslandwirt:innen) und Pensionisten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und gegebenenfalls den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag (ab 3 Kindern) geltend machen. Hinweis: Seit dem Veranlagungsjahr 2016 erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung, sofern eine Steuergutschrift zur erwarten ist.
  • Nicht steuererklärungspflichtige Vollerwerbslandwirt:innen können noch bis 31. Dezember 2025 bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Kalenderjahr 2020 den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag (ab 3 Kindern) beantragen.
  • Bestimmte Sonderausgaben wie Spenden an begünstigte Spendenempfänger/Feuerwehr, verpflichtende Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch steuerlich berücksichtigt. Die Empfängerorganisationen haben dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar 2026 alle erhaltenden Beträge via FinanzOnline bekanntzugeben. Nur mehr die gemeldeten Beträge werden vom Finanzamt bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt.
  • Familienbonus Plus: Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag, der die anfallende Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar reduziert und zwar bis maximal 2.000 Euro pro Kind und Jahr (Wert seit 2022, davor 1.500 Euro). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 700 Euro jährlich (Wert ab 2024) zu. Der Bezug von Familienbeihilfe ist Voraussetzung, um den Familienbonus Plus überhaupt beanspruchen zu können. Er ist nicht negativsteuerfähig.
  • Kindermehrbetrag: Steuerpflichtige, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten anstelle des Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages in Höhe von maximal 700 Euro (Wert ab 2024) pro Kind und Jahr. Der Kindermehrbetrag kann nicht beantragt werden. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Kindermehrbetrag zu und wird bei der Veranlagung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Seit dem Kalenderjahr 2024 gilt folgendes:
    • Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
      • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 700 Euro (pro Kind) beträgt oder
      • wenn beide (Ehe-)Partner Einkünfte erzielen und sich bei beiden jeweils eine Einkommensteuer unter 700 Euro (pro Kind) ergibt. In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfebezieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    • Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (grundsätzlich) steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit) erzielt werden oder im gesamten Jahr Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.

LFI-Kurstipps für Oberösterreich

Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe - Überschreitung der Pauschalierungsgrenzen (Online)
Mi, 17. Dezember 2025, 13.30 - 15.30, Online-Seminarraum

Einstieg in die Teilpauschalierung (Online)
Di, 4. Dezember 2025, 9 - 12 Uhr, Online-Seminarraum

Kauf und Verkauf innerhalb der EU - Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer (Online)
Do, 12. Februar 2026, 9 - 12, Online-Seminarraum

Gewinnermittlung in der Vollpauschalierung (Online)
Mo, 9. Februar 2026, 14 - 16 Uhr, Online-Seminarraum
Mi, 18. Februar 2026, 19 - 21 Uhr, Online-Seminarraum
Do, 12. März 2026, 9 - 11 Uhr, Online-Seminarraum

Gewinnermittlung in der Teilpauschalierung (Online)
Mi, 18. März 2026, 9.30 - 11.30 Uhr, Online-Seminarraum

Anmeldung und Information LFI Oberösterreich:
050/6902-1500
info@lfi-ooe.at
ooe.lfi.at

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.

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  • BMF-Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
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  • Erhöhte Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
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Neue Steuergrenze für Kleinunternehmer betrifft auch den Nebenerwerb

Weitere Fachinformation

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  • Waldverkauf: Welche Steuern fallen an?
  • Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen
  • Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
  • Umsatzsteuersätze seit 2016
  • Wann ein Zukauf steuerschädlich ist
  • Rechtstipp: Entschädigung Hagelversicherung - steuerpflichtige Einnahme bei Teilpauschalierung?
  • Organisation der Finanzverwaltung - Erreichbarkeit des Finanzamtes
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