Tierbestand verkleinern: Wie wirkt sich das auf die Ausgleichszulage aus?
Der Grundfuttermangel aufgrund der Trockenheit zwingt viele Betriebe dazu, Futter zuzukaufen und/oder den Tierbestand zu verringern. Verkauft man Tiere, sollte man berücksichtigen, wie sich die verringerte Tierzahl auf die Einstufung als Tierhalter:in und somit auf die Höhe der Ausgleichszulage (AZ) auswirken kann. Der Verlust der Einstufung als Tierhalter:in reduziert die AZ um rund 20 - 40%.
Auswirkung für jeden Betrieb anders
Um wieviel sich die AZ verringert, hängt von den einzelbetrieblichen Erschwernispunkten und der bewirtschafteten Fläche ab und ist somit betriebsindividuell unterschiedlich. Daher sollte man einen Grundfutterzukauf nicht nur betriebswirtschaftlich beurteilen, sondern auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die AZ im heurigen Antragsjahr.
Die betriebsindividuellen Auswirkungen kann man im Merkblatt zur Ausgleichszulage mithilfe der Berechnungsschemata zur AZ berechnen. Der Verlust des Tierhalter:innenstatus bewirkt grundsätzlich keine Sanktion. Er ist nur eine Richtigstellung für das Antragsjahr 2026 und hat somit keine dauerhafte Auswirkung.
Wann ist man Tierhalter:in?
Für die Einstufung als Tierhalter:in ist eine ganzjährige Haltung von mindestens 0,3 RGVE je Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) am Heimbetrieb - innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes - Voraussetzung. Dabei muss neben der erforderlichen Besatzdichte ganzjährig an mindestens 355 Tagen zumindest 1 RGVE am Betrieb gehalten werden.
Als Raufuttertiere gelten neben Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden auch Rotwild, Damwild, Lamas und andere Neuweltkamele. Das kann man mit der AMA-Tierliste im Merkblatt zur Ausgleichszulage nachlesen.
Wie wird die Besatzdichte ermittelt?
Die Besatzdichte ermittelt die AMA aus dem Durchschnittsbestand der Rinderdatenbank. Bei allen anderen Tierkategorien erfolgt dies gemäß Angaben der Stichtagstierliste oder der Durchschnittstierliste des MFA 2026.
Verringert man den Rinderbestand oder beendet man die Tierhaltung unterjährig, also vor dem 31. Dezember, kann dies die AMA in der Rinderdatenbank nachvollziehen. Somit besteht für Rinderhaltende kein zwingender Handlungs- oder Korrekturbedarf.
Was gilt bei Pferden, Schafen, Ziegen & Co?
Bei Pferden, Schafen, Ziegen und anderen raufutterverzehrenden Tieren ist für die AMA der Tierbestand zum Stichtag 1. April des Antragsjahres relevant, sofern zusätzlich keine Durchschnittstierliste abgegeben wurde. Beendet oder reduziert man die Tierhaltung aufgrund des Futtermangels vor dem 31. Dezember 2026, so kann mitunter bei diesen Betrieben eine Korrektur der Beantragung der AZ als Tierhalter:in des MFA 2026 erforderlich sein.
Daher sollte man vor Beendigung der RGVE-Haltung oder deren Reduzierung die Auswirkungen auf die AZ bedenken. Würde man den Tierhalter:innenstatus verlieren, sollte man, wenn möglich, bis Jänner 2027 zuwarten, bevor man den Bestand reduziert oder die Tierhaltung beendet.
Daher sollte man vor Beendigung der RGVE-Haltung oder deren Reduzierung die Auswirkungen auf die AZ bedenken. Würde man den Tierhalter:innenstatus verlieren, sollte man, wenn möglich, bis Jänner 2027 zuwarten, bevor man den Bestand reduziert oder die Tierhaltung beendet.
Vorsicht bei Verringerung der Tierhaltung aufgrund der Trockenheit
Beendet oder reduziert man die RGVE-Haltung aufgrund der Trockenheit oder eines Futtermangels, entbindet dies nicht von der ganzjährigen Haltungsverpflichtung von RGVE beim Betriebstyp Tierhalter in der AZ. Verringert man aufgrund des Futtermangels den Tierbestand oder gibt die RGVE-Haltung vor dem 31. Dezember gänzlich auf, so ist womöglich speziell bei Pferde-, Schaf- und Ziegenbetrieben eine Korrektur des MFA 2026 erforderlich.