Tierhaltererklärung - Kleinstbetriebsregelung für Bestände mit weniger als zehn Schweinen
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die in der sogenannten Tierhalterklärung jährlich zu dokumentieren sind. Jeder Schweinehalter - unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden - ist verpflichtet jährlich zum Stichtag 31. März eine Tierhaltererklärung abzugeben. Grundsätzlich gilt, dass die Erklärung elektronisch im Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS abgegeben werden muss.
Für Kleinstbetriebe, die weniger als zehn Schweine halten, gibt es eine Ausnahmeregelung: Die jährliche Tierhaltererklärung muss nicht im VIS eingegeben werden. Das Vorliegen der Tierhaltererklärung im Papierformat ist ausreichend.
Für die Einordnung als Kleinstbetrieb gilt der bei der Jahreserhebung des Vorjahres (VIS-Jahreserhebung oder Tierliste im MFA) angegebene Schweinebestand zum Stichtag (1. April) und/oder der angegebene Durchschnittsbestand.
Zum Download:
Tierhaltererklärung A (kupierte Tiere)
Tierhaltererklärung B (unkupierte Tiere)
Für Kleinstbetriebe, die weniger als zehn Schweine halten, gibt es eine Ausnahmeregelung: Die jährliche Tierhaltererklärung muss nicht im VIS eingegeben werden. Das Vorliegen der Tierhaltererklärung im Papierformat ist ausreichend.
Für die Einordnung als Kleinstbetrieb gilt der bei der Jahreserhebung des Vorjahres (VIS-Jahreserhebung oder Tierliste im MFA) angegebene Schweinebestand zum Stichtag (1. April) und/oder der angegebene Durchschnittsbestand.
Zum Download:
Tierhaltererklärung A (kupierte Tiere)
Tierhaltererklärung B (unkupierte Tiere)